RS Lvwg 2018/5/15 VGW-221/008/13744/2017/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5

Rechtssatz

§ 2 Abs. 2 GAG enthält keine taxative Aufzählung der Versagungsgründe. So ist auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs lediglich als exemplarischer Versagungsgrund aufgezählt.

Schlagworte

Gebrauchserlaubnis, Versagungsgründe, demonstrative Aufzählung der öffentlichen Rücksichten, Parkraumbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.13744.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten