RS Lvwg Erkenntnis 2018/5/29 LVwG-S-660/001-2018

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

ASVG §4 Abs2

Rechtssatz

Auch sehr großzügige Vertretungsregelungen [die im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung vorgesehen sind] haben unter Umständen auf die persönliche Abhängigkeit keinen Einfluss und mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun. Das Ausüben solcher Vertretungsbefugnisse kann sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (VwGH Zl. 2013/08/0078, Zl. 2012/08/0268).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Unentgeltlichkeit; Ehrenamt; Verein;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.660.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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