TE Bvwg Beschluss 2018/6/5 W225 2189093-1

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Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W225 2189093-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUßEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer den Beschluss gefasst:

A)

Die Feststellungen "1.2. Zu den verfahrensgegenständlichen Projektänderungen" des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2018, GZ W225 2189093-1/18E werden gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) insofern berichtigt, als es zu lauten hat:

"Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der Bescheid des BMVIT vom 29.01.2018, GZ XXXX , mit welchem dem Antrag der XXXX vom 14.12.2016, berichtigt mit Schreiben vom 25.12.2017, auf Bewilligung von befristeten Rodungen ("Projektänderungen 2016"), entsprochen wurde.

Diese Projektänderungen beziehen sich auf das bereits rechtskräftig genehmigte Vorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf.

Die von der Projektwerberin beantragten Änderungen können wie folgt beschrieben werden:

-

Befristete Rodungen für die Herstellung geotechnischer Messpunkte im Bereich des bergmännischen Vortriebs des Tunnels Rudersdorf. Die Messpunkte sind aufgrund der entsprechenden Auflagen aus dem UVP-Bescheid vom 10. Februar 2015 umzusetzen.

-

Befristete Rodungen für die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen beim Tunnel Rudersdorf zur temporären und vorauseilenden Absenkung des Grundwasserspiegels, um eine Grundwasserhaltung zum sicheren Tunnelvortrieb zu gewährleisten.

-

Befristete Rodungen für technische Adaptierungen wie Baustellenzufahrt ÖBB, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf West, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf Ost, Baustellenzufahrt Großwilfersdorf West, Notüberlauf Versickerungsanlage.

Beantragte Rodungen je Katastralgemeinden (Projektänderungen 2016):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Von den beantragten befristeten Rodungen wurden von der Projektwerberin in Einlage 1.1 der Projektänderung "Rodungen für die Herstellung geotechnischer Messpunkte" 13.771 m² zugerechnet, wobei davon Rodungen im Ausmaß von 4.144 m² nicht nur für die geotechnischen Messpunkte, sondern auch für die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen erforderlich sind. Ausschließlich für die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen verbleiben damit lt. Einlage 2.1 befristete Rodungen im Ausmaß von 843 m².

Weiters wurden für die Projektänderung "Technische Adaptierungen" (Baustellenzufahrt ÖBB, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf West, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf West, Baustellenzufahrt Großwilfersdorf West, Notüberlauf Versickerungsanlage) lt. Einlage 3.1 insgesamt 2.923 m² befristete Rodungen beantragt.

Dauernde Rodungen wurden nicht beantragt.

Das Gesamtausmaß der im Rahmen der Projektänderungen 2016 beantragten befristeten Rodungen beträgt 17.537 m².

Eine Betreiberidentität, ein gemeinsamer Betriebszweck, ein wirtschaftliches Gesamtkonzept oder eine gemeinsame Bewirtschaftung zwischen den seitens der Projektwerberin beantragten zusätzlichen Rodungen (Projektänderungen 2016) zu den mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 bewilligten Rodungen auf den Grundstücken XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , je Katastralgemeinde Lindegg besteht nicht. Es handelt sich überdies um Grundstücke die in einer anderen Katastralgemeinde liegen und nicht verfahrensgegenständlich sind."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A)

In den Feststellungen des hier gegenständlichen Erkenntnisses vom 29.05.2018, GZ W225 2189093-1/18E, wurde durch einen versehentlichen Formatierungsfehler die beantragten Projektänderungen als nicht verfahrensgegenständlich erkannt. Die Feststellungen werden dahingehend korrigiert.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

§ 62 Abs. 4 AVG ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten "in Bescheiden". Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht nur auf den Spruch (vgl auch VwGH 22. 12. 1992, 91/04/0269; 18. 10. 2001, 2000/07/0097; zur Zulässigkeit der Berichtigung der angewendeten Gesetzesbestimmung [§ 59 Abs 1 AVG] siehe VwGH 24. 1. 1991, 89/06/0054; 20. 1. 1993, 92/01/0557), sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides - also zB auf die Begründung (VwSlg 2010 A/1951; VwGH 6. 9. 1994, 94/11/0191; 22. 7. 2004, 2004/10/0047), die Rechtsmittelbelehrung (VwGH 24. 4. 2003, 2003/07/0008) oder die Zustellverfügung (vgl VfSlg 5379/1966) - beziehen kann (VwGH 17. 12. 1981, 3220/80;Thienel 3 215; zu Schreib- und Rechenfehlern siehe auch VwSlg 4082 A/1956; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 37).

Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung,
offenkundige Unrichtigkeit, Offensichtlichkeit, Projektänderung,
Schreibfehler, Umweltverträglichkeitsprüfung, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W225.2189093.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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