TE Bvwg Beschluss 2018/6/5 W225 2189093-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W225 2189093-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUßEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer den Beschluss gefasst:

A)

Die Feststellungen "1.2. Zu den verfahrensgegenständlichen Projektänderungen" des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2018, GZ W225 2189093-1/18E werden gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) insofern berichtigt, als es zu lauten hat:Die Feststellungen "1.2. Zu den verfahrensgegenständlichen Projektänderungen" des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2018, GZ W225 2189093-1/18E werden gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) insofern berichtigt, als es zu lauten hat:

"Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der Bescheid des BMVIT vom 29.01.2018, GZ XXXX , mit welchem dem Antrag der XXXX vom 14.12.2016, berichtigt mit Schreiben vom 25.12.2017, auf Bewilligung von befristeten Rodungen ("Projektänderungen 2016"), entsprochen wurde."Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der Bescheid des BMVIT vom 29.01.2018, GZ römisch 40 , mit welchem dem Antrag der römisch 40 vom 14.12.2016, berichtigt mit Schreiben vom 25.12.2017, auf Bewilligung von befristeten Rodungen ("Projektänderungen 2016"), entsprochen wurde.

Diese Projektänderungen beziehen sich auf das bereits rechtskräftig genehmigte Vorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf.

Die von der Projektwerberin beantragten Änderungen können wie folgt beschrieben werden:

  • -Strichaufzählung
    Befristete Rodungen für die Herstellung geotechnischer Messpunkte im Bereich des bergmännischen Vortriebs des Tunnels Rudersdorf. Die Messpunkte sind aufgrund der entsprechenden Auflagen aus dem UVP-Bescheid vom 10. Februar 2015 umzusetzen.

  • -Strichaufzählung
    Befristete Rodungen für die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen beim Tunnel Rudersdorf zur temporären und vorauseilenden Absenkung des Grundwasserspiegels, um eine Grundwasserhaltung zum sicheren Tunnelvortrieb zu gewährleisten.

  • -Strichaufzählung
    Befristete Rodungen für technische Adaptierungen wie Baustellenzufahrt ÖBB, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf West, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf Ost, Baustellenzufahrt Großwilfersdorf West, Notüberlauf Versickerungsanlage.

Beantragte Rodungen je Katastralgemeinden (Projektänderungen 2016):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Von den beantragten befristeten Rodungen wurden von der Projektwerberin in Einlage 1.1 der Projektänderung "Rodungen für die Herstellung geotechnischer Messpunkte" 13.771 m² zugerechnet, wobei davon Rodungen im Ausmaß von 4.144 m² nicht nur für die geotechnischen Messpunkte, sondern auch für die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen erforderlich sind. Ausschließlich für die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen verbleiben damit lt. Einlage 2.1 befristete Rodungen im Ausmaß von 843 m².

Weiters wurden für die Projektänderung "Technische Adaptierungen" (Baustellenzufahrt ÖBB, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf West, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf West, Baustellenzufahrt Großwilfersdorf West, Notüberlauf Versickerungsanlage) lt. Einlage 3.1 insgesamt 2.923 m² befristete Rodungen beantragt.

Dauernde Rodungen wurden nicht beantragt.

Das Gesamtausmaß der im Rahmen der Projektänderungen 2016 beantragten befristeten Rodungen beträgt 17.537 m².

Eine Betreiberidentität, ein gemeinsamer Betriebszweck, ein wirtschaftliches Gesamtkonzept oder eine gemeinsame Bewirtschaftung zwischen den seitens der Projektwerberin beantragten zusätzlichen Rodungen (Projektänderungen 2016) zu den mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 bewilligten Rodungen auf den Grundstücken XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , je Katastralgemeinde Lindegg besteht nicht. Es handelt sich überdies um Grundstücke die in einer anderen Katastralgemeinde liegen und nicht verfahrensgegenständlich sind."Eine Betreiberidentität, ein gemeinsamer Betriebszweck, ein wirtschaftliches Gesamtkonzept oder eine gemeinsame Bewirtschaftung zwischen den seitens der Projektwerberin beantragten zusätzlichen Rodungen (Projektänderungen 2016) zu den mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 bewilligten Rodungen auf den Grundstücken römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , je Katastralgemeinde Lindegg besteht nicht. Es handelt sich überdies um Grundstücke die in einer anderen Katastralgemeinde liegen und nicht verfahrensgegenständlich sind."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A)

In den Feststellungen des hier gegenständlichen Erkenntnisses vom 29.05.2018, GZ W225 2189093-1/18E, wurde durch einen versehentlichen Formatierungsfehler die beantragten Projektänderungen als nicht verfahrensgegenständlich erkannt. Die Feststellungen werden dahingehend korrigiert.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

§ 62 Abs. 4 AVG ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten "in Bescheiden". Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht nur auf den Spruch (vgl auch VwGH 22. 12. 1992, 91/04/0269; 18. 10. 2001, 2000/07/0097; zur Zulässigkeit der Berichtigung der angewendeten Gesetzesbestimmung [§ 59 Abs 1 AVG] siehe VwGH 24. 1. 1991, 89/06/0054; 20. 1. 1993, 92/01/0557), sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides - also zB auf die Begründung (VwSlg 2010 A/1951; VwGH 6. 9. 1994, 94/11/0191; 22. 7. 2004, 2004/10/0047), die Rechtsmittelbelehrung (VwGH 24. 4. 2003, 2003/07/0008) oder die Zustellverfügung (vgl VfSlg 5379/1966) - beziehen kann (VwGH 17. 12. 1981, 3220/80;Thienel 3 215; zu Schreib- und Rechenfehlern siehe auch VwSlg 4082 A/1956; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 37).Paragraph 62, Absatz 4, AVG ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten "in Bescheiden". Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Bescheidberichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht nur auf den Spruch vergleiche auch VwGH 22. 12. 1992, 91/04/0269; 18. 10. 2001, 2000/07/0097; zur Zulässigkeit der Berichtigung der angewendeten Gesetzesbestimmung [§ 59 Absatz eins, AVG] siehe VwGH 24. 1. 1991, 89/06/0054; 20. 1. 1993, 92/01/0557), sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides - also zB auf die Begründung (VwSlg 2010 A/1951; VwGH 6. 9. 1994, 94/11/0191; 22. 7. 2004, 2004/10/0047), die Rechtsmittelbelehrung (VwGH 24. 4. 2003, 2003/07/0008) oder die Zustellverfügung vergleiche VfSlg 5379/1966) - beziehen kann (VwGH 17. 12. 1981, 3220/80;Thienel 3 215; zu Schreib- und Rechenfehlern siehe auch VwSlg 4082 A/1956; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 37).

Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung,
offenkundige Unrichtigkeit, Offensichtlichkeit, Projektänderung,
Schreibfehler, Umweltverträglichkeitsprüfung, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W225.2189093.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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