Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W214 2148634-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXXXXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, wobei er angab syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein und der arabischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus XXXX, XXXX, und sei von dort vor 20 Tagen legal mit dem PKW in den Libanon ausgereist, von dort in die Türkei gereist und dann schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Er habe Syrien verlassen, weil seine Stadt bombardiert worden sei und einige Autos mit Munition befüllt und in die Luft gesprengt worden seien. Seine Familie sei immer zwischen seinen Eltern und Schwiegereltern gependelt, weil es gefährlich gewesen sei, in ihrem Haus zu bleiben. Er habe keine Arbeit mehr als Optiker. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, wobei er angab syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein und der arabischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus römisch 40 , römisch 40 , und sei von dort vor 20 Tagen legal mit dem PKW in den Libanon ausgereist, von dort in die Türkei gereist und dann schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Er habe Syrien verlassen, weil seine Stadt bombardiert worden sei und einige Autos mit Munition befüllt und in die Luft gesprengt worden seien. Seine Familie sei immer zwischen seinen Eltern und Schwiegereltern gependelt, weil es gefährlich gewesen sei, in ihrem Haus zu bleiben. Er habe keine Arbeit mehr als Optiker. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.
3. Am 19.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen Reisepass, seinen Personalausweis und sein Militärbuch vor. Weiters legte er Dokumente in Kopie vor, die ihm seine Familie geschickt habe (Reisepasskopien seiner Familie, Heiratsvertrag, Familienregisterauszug). Seine Familie sei noch in Syrien und seine Frau arbeite beim Magistrat in XXXX. Der Beschwerdeführer erklärte, sein Zielland sei Großbritannien gewesen, weil er Englisch spreche.3. Am 19.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen Reisepass, seinen Personalausweis und sein Militärbuch vor. Weiters legte er Dokumente in Kopie vor, die ihm seine Familie geschickt habe (Reisepasskopien seiner Familie, Heiratsvertrag, Familienregisterauszug). Seine Familie sei noch in Syrien und seine Frau arbeite beim Magistrat in römisch 40 . Der Beschwerdeführer erklärte, sein Zielland sei Großbritannien gewesen, weil er Englisch spreche.
Nach dem Fluchtgrund gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen der Explosionen und weil er von einem Mann wegen einer Brille verfolgt worden sei, Syrien verlassen habe. Seine Familie sei 2015 in einen anderen Ortsteil gezogen, weil er von diesem Mann verfolgt worden sei. Der Mann sei zu ihm gekommen und habe sich beschwert, weil sich ein Glas von der Brille gelöst habe. Es habe sich um einen Kunden gehandelt. Der Kunde habe den Beschwerdeführer und seine Familie bedroht, obwohl der Beschwerdeführer angeboten habe, die Brille zu reparieren. Zwei Tage später habe er mit zwei Begleitpersonen das Geschäft des Beschwerdeführers zerstört. Nachher habe er telefonische Drohungen erhalten. Er vermute, dass der Kunde ein Angehöriger der Miliz gewesen sei. Einen Monat später sei er mit seiner Familie in einen anderen Ortsteil übersiedelt. Der Beschwerdeführer habe seine Geräte verkaufen müssen, um das Land zu verlassen. Auf Nachfrage meinte er, die Geräte hätten sich nicht in seinem Geschäft befunden.
Zum Militärdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Militärdienst habe leisten müssen, da er der einzige Sohn in der Familie sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von irgendeiner Gruppierung zum Kämpfen aufgefordert zu werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers und das Nichtvorliegen einer individuellen asylrelevanten Verfolgung - auch nicht durch eine Rekrutierung zum Militärdienst - fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch den Kunden nicht glaubhaft gewesen sei.
Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies die belangte Behörde auf die allgemeine Lage in Syrien.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen einer kaputten Brille von einem Zugehörigen der Miliz verfolgt worden sei. Außerdem würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst einberufen werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Länderberichte herangezogen. Der Beschwerdeführer sei nur deshalb legal ausgereist, weil er die Beamten an der Grenze bestochen habe. Außerdem stamme der Beschwerdeführer aus einer Gegend, die großteils von Alewiten bevölkert werde und wo daher Sunniten diskriminiert und verfolgt würden.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen einer kaputten Brille von einem Zugehörigen der Miliz verfolgt worden sei. Außerdem würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst einberufen werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Länderberichte herangezogen. Der Beschwerdeführer sei nur deshalb legal ausgereist, weil er die Beamten an der Grenze bestochen habe. Außerdem stamme der Beschwerdeführer aus einer Gegend, die großteils von Alewiten bevölkert werde und wo daher Sunniten diskriminiert und verfolgt würden.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 28.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Am 20.02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welcher die belangte Behörde entschuldigt fernblieb.
Zu seiner familiären und persönlichen Situation befragt brachte der Beschwerdeführer wie in seiner Einvernahme vor, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe. Seine Familie lebe in XXXX. Seine Frau sei Beamtin beim Magistrat in XXXX. Er sei legal mit einem PKW aus Syrien ausgereist. Es habe keine Schwierigkeiten gegeben, weil sie die Leute bestochen hätten, das sei dort üblich.Zu seiner familiären und persönlichen Situation befragt brachte der Beschwerdeführer wie in seiner Einvernahme vor, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe. Seine Familie lebe in römisch 40 . Seine Frau sei Beamtin beim Magistrat in römisch 40 . Er sei legal mit einem PKW aus Syrien ausgereist. Es habe keine Schwierigkeiten gegeben, weil sie die Leute bestochen hätten, das sei dort üblich.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe als Optiker eine Ausbildung in XXXX gemacht. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, er habe ein Optikergeschäft in XXXX gehabt. Eines Tages sei ein Kunde gekommen, zu dem er gesagt habe, er solle seine Brille nach zwei Tagen wieder abholen. Nach zwei Tagen sei er mit zwei anderen Leuten zurückgekommen und habe den Beschwerdeführer beschimpft, dass er die Brille nicht richtig repariert habe. Er glaube, der Kunde habe sich so wichtig genommen, weil er zum Regime gehöre. Er habe begonnen, das Geschäft zu demolieren und habe den Beschwerdeführer auch mit dem Tod bedroht. Er habe versucht, mit ihm eine Lösung zu finden. Er sei sogar bereit gewesen, dem Kunden die Brille zu ersetzen, aber das habe ihn nicht beruhigt. Seitdem habe er immer Angst um sein Leben, deshalb habe er sein Land verlassen. Dieser Vorfall habe sich im August 2015 ereignet.Der Beschwerdeführer führte aus, er habe als Optiker eine Ausbildung in römisch 40 gemacht. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, er habe ein Optikergeschäft in römisch 40 gehabt. Eines Tages sei ein Kunde gekommen, zu dem er gesagt habe, er solle seine Brille nach zwei Tagen wieder abholen. Nach zwei Tagen sei er mit zwei anderen Leuten zurückgekommen und habe den Beschwerdeführer beschimpft, dass er die Brille nicht richtig repariert habe. Er glaube, der Kunde habe sich so wichtig genommen, weil er zum Regime gehöre. Er habe begonnen, das Geschäft zu demolieren und habe den Beschwerdeführer auch mit dem Tod bedroht. Er habe versucht, mit ihm eine Lösung zu finden. Er sei sogar bereit gewesen, dem Kunden die Brille zu ersetzen, aber das habe ihn nicht beruhigt. Seitdem habe er immer Angst um sein Leben, deshalb habe er sein Land verlassen. Dieser Vorfall habe sich im August 2015 ereignet.
Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil diese Leute zu mächtig seien. Nach dem Vorfall habe er seine Familie zu seinen Eltern gebracht und habe selbst in weiterer Folge bei verschiedenen Freunden geschlafen. Auf Vorhalt, dass er bei der belangten Behörde eine andere Darstellung gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Frau und seine Kinder "öfters am Tag" besucht. Die Männer, die ihn verfolgt hätten, hätten ihn noch zwei oder drei Mal am Firmenhandy angerufen, aber er habe die Telefonnummer gewechselt. Die neue Nummer sei nicht unter seinem Namen registriert gewesen, sondern unter einem anderen Namen. Dieses Handy habe er ca. einen Monat verwendet, dann habe er Syrien verlassen. In der Türkei habe er eine neue SIM-Karte gekauft. Er habe keine Drohanrufe mehr bekommen, nachdem er Syrien verlassen hatte. Nach dem Militärdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er bislang keinen Militärdienst leisten habe müssen, weil er der einzige Sohn in der Familie sei. Auf die Frage, wieso er meine, dass die Alewiten die Sunniten verfolgen, führte der Beschwerdeführer aus, dass alle Sunniten aus XXXX verschwunden seien.Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil diese Leute zu mächtig seien. Nach dem Vorfall habe er seine Familie zu seinen Eltern gebracht und habe selbst in weiterer Folge bei verschiedenen Freunden geschlafen. Auf Vorhalt, dass er bei der belangten Behörde eine andere Darstellung gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Frau und seine Kinder "öfters am Tag" besucht. Die Männer, die ihn verfolgt hätten, hätten ihn noch zwei oder drei Mal am Firmenhandy angerufen, aber er habe die Telefonnummer gewechselt. Die neue Nummer sei nicht unter seinem Namen registriert gewesen, sondern unter einem anderen Namen. Dieses Handy habe er ca. einen Monat verwendet, dann habe er Syrien verlassen. In der Türkei habe er eine neue SIM-Karte gekauft. Er habe keine Drohanrufe mehr bekommen, nachdem er Syrien verlassen hatte. Nach dem Militärdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er bislang keinen Militärdienst leisten habe müssen, weil er der einzige Sohn in der Familie sei. Auf die Frage, wieso er meine, dass die Alewiten die Sunniten verfolgen, führte der Beschwerdeführer aus, dass alle Sunniten aus römisch 40 verschwunden seien.
8. In einer Stellungnahme vom 26.03.2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zwangsrekrutiert werden würde. Außerdem werde ihm wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1.1.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu?? erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontr