TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 W114 2161159-1

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Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2161159-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 27.10.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470478010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 02.05.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Bei der XXXX war sie im relevanten Antragsjahr zudem auch Obfrau der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2013 für die XXXX 61,11 ha und für die XXXX 236 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Am 11.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 236 ha eine solche mit einem Ausmaß von 238,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 22.07.2013, AZ GB/I/TPD/119728301, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Am 26.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 61,11 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 55,68 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der BF als Obfrau der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 12.08.2013, AZ GB/I/TPD/119750660, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/120702095, der BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß "Task Force Almen" hinsichtlich des Antragsjahres 2013 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer

XXXX im Fall der XXXXfür das Antragsjahr 2013, dass die BF als Obfrau der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

7. Unter Berücksichtigung der vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX sowie aufgrund einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386797, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

8. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die XXXX im Antragsjahr 2013 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.

9. Infolge einer abermaligen Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825422, für das Antragsjahr 2013 wieder eine EBP in Höhe von EURXXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.

10. Auf dem Heimbetrieb der BF fand im November 2015 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2011 bis 2014 statt. Dabei hätten bestimmte Grundstücksflächen auf Basis der verwendeten Luftbilder nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen bewertet werden können. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Beschwerdeführerin der AMA mit, dass die Futterflächenreduktion auf dem beanstandeten Feldstück 2 auf eine Verpachtung der Hutweide ab dem Jahr 2014 und auf dem Feldstück 10 auf eine Bebauung im Jahr 2013 zurückzuführen sei.

11. Den Flächenabgleich auf dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470478010, der BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dabei wurde von 81,42 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 61,66 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 39,88 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 58,05 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 39,38 ha und damit von einer Differenzfläche von 2,77 ha ausgegangen. Begründend wird auf durchgeführten Flächenabgleich auf dem Heimbetrieb der BF hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 27.10.2016 Beschwerde. Darin beantragte die BF die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend führte die BF aus, die im Flächenabgleich beanstandete 2,72 ha große Teilfläche des Feldstücks 2 sei von 2012 bis inkl. 2015 an XXXX verpachtet worden. Dieser habe die Fläche als Hutweide genutzt. Die BF ersuche, diesen Sachverhalt bei der Berechnung der EBP 2013 zu berücksichtigen und von den ausgesprochenen Rückforderungen und Sanktionen abzusehen.

13. Auf Rückfrage teilte die AMA hierzu mit, dass die beanstandete Fläche auf dem Feldstück 2 mit einem Ausmaß von 2,72 ha im Antragsjahr 2013 von der BF und nicht von XXXX beantragt worden sei. Dieser habe 2013 lediglich eine daran angrenzende Fläche mit einem Ausmaß von knapp 2 ha beantragt.

14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2017 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 201 Auftreiberin auf die XXXX und die XXXX. Bei der XXXX war sie im relevanten Antragsjahr zudem auch Obfrau der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2013 für die XXXX 61,11 ha und für die XXXX 236 ha Almfutterfläche beantragt.

1.2. Am 11.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 236 ha eine solche mit einem Ausmaß von 238,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 22.07.2013, AZ GB/I/TPD/119728301, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.3. Am 26.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 61,11 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 55,68 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der BF als Obfrau der die XXXXbewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 12.08.2013, AZ GB/I/TPD/119750660, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.4. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/120702095, der BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.5. Auf dem Heimbetrieb der BF fand im November 2015 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2011 bis 2014 statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 eine Flächenabweichung von 2,77 ha festgestellt. Die Differenzflächen konnten auf Basis der verwendeten Luftbilder nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen bewertet werden. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Beschwerdeführerin der AMA mit, dass die Futterflächenreduktion auf dem beanstandeten Feldstück 2 auf eine Verpachtung der Hutweide ab dem Jahr 2014 und auf dem Feldstück 10 auf eine Bebauung im Jahr 2013 zurückzuführen sei.

1.6. Den Flächenabgleich auf dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470478010, der BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dabei wurde von 81,42 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 61,66 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 39,88 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 58,05 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 39,38 ha und damit von einer Differenzfläche von 2,77 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 58,05 ha bedeuten 2,77 ha eine Abweichung von etwas mehr als 4,77 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(...)"

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 %, doch weniger als 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher ist gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (4,77 % ) und damit 7,16 % beträgt.

Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

3.2.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall haben die auf der XXXX und der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie die auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin durchgeführte Verwaltungskontrolle eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einwendet, sie habe die bei der Verwaltungskontrolle beanstandete Fläche auf dem Feldstück 2 mit einem Ausmaß von 2,72 ha ab 2012 bis inkl. 2015 an XXXX verpachtet, welcher die Fläche als Hutweide genutzt und bewirtschaftet habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Auskunft der AMA diese Fläche im Antragsjahr 2013 von der BF und nicht vonXXXX beantragt wurde. Doch selbst wenn man mit der BF davon ausgeht, dass diese Fläche im gegenständlichen Antragsjahr von ihr verpachtet und vom Pächter bewirtschaftet wurde, so hätte diese Fläche ohnedies nicht von der Beschwerdeführerin im MFA 2013 beantragt werden dürfen.

Die AMA hat somit die bei der Verwaltungskontrolle am Heimbetrieb der BF festgestellte Flächenreduktion im angefochtenen Bescheid rechtskonform berücksichtigt.

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Pacht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2161159.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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