Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AVG §64 Abs2Spruch
W249 2182579-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX , vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, vom 09.05.2018, mit dem die Zuerkennung der in Spruchpunkt 8. des Bescheides der KOMMUNIKATIONSBEHÖRDE AUSTRIA vom 29.11.2017, XXXX , ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beantragt wurde:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, vom 09.05.2018, mit dem die Zuerkennung der in Spruchpunkt 8. des Bescheides der KOMMUNIKATIONSBEHÖRDE AUSTRIA vom 29.11.2017, römisch 40 , ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beantragt wurde:
A) Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird nicht
stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem von der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX wie folgt entschieden:1. Mit dem von der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet römisch 40 wie folgt entschieden:
"1. Der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2, §§ 5, 6 sowie 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016, für die Dauer von zehn Jahren ab 26.01.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet XXXX erteilt."1. Der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraphen 5, 6, sowie 13 Absatz eins, Ziffer eins, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, für die Dauer von zehn Jahren ab 26.01.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet römisch 40 erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 5 beschriebenen Übertragungskapazitäten XXXX umfasst das Versorgungsgebiet den XXXX jeweils soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 5 beschriebenen Übertragungskapazitäten römisch 40 umfasst das Versorgungsgebiet den römisch 40 jeweils soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Die Beilagen 1 bis 5 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das bewilligte Hörfunkprogramm namens XXXX umfasst ein größtenteils (90 %) eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm für die Kernzielgruppe der 20- bis 55-Jährigen. Das Musikprogramm setzt vor allem auf entspannende, sanfte Songs und Sounds mit künstlerischem Wert und ist in die Kategorien Easy Listening & Chillout (Kategorie 1), Smooth Jazz (Kategorie 2), Lounge und Crossover (Kategorie 3) eingeteilt, wobei die Kategorie 1 einen Anteil von 70 %, die Kategorie 2 einen Anteil von 20 % und die Kategorie 3 einen Anteil von 10 % des Musikprogramms ausmachen wird. Das Musikprogramm berücksichtigt in großem Umfang Musik von heimischen bzw. oberösterreichischen Künstlern. Das Wortprogramm umfasst neben Weltnachrichten und nationalen Nachrichten zur vollen Stunde auch abwechselnd lokale Informations- und Servicesendungen zur halben Stunde. Thematisch umfassen diese unter anderem redaktionelle Rubriken, Lifestyle-News, Lokalnachrichten und Eventkalender. Sämtliche redaktionellen Beiträge haben Bezug zum Sendegebiet XXXX Lokale Nachrichten werden sechs Mal täglich gesendet. Der Wortanteil beträgt exklusive Werbung von Montag bis Freitag zwischen 06:00 und 18:00 Uhr 10 % bis 15 %, zwischen 18:00 und 22:00 Uhr 10 % und zwischen 22:00 und 06:00 Uhr 5 %. Am Wochenende liegt der Wortanteil exklusive Werbung in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 %, und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %. Live Moderation soll insbesondere in der Morgensendung im Ausmaß von bis zu vier Stunden stattfinden.Das bewilligte Hörfunkprogramm namens römisch 40 umfasst ein größtenteils (90 %) eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm für die Kernzielgruppe der 20- bis 55-Jährigen. Das Musikprogramm setzt vor allem auf entspannende, sanfte Songs und Sounds mit künstlerischem Wert und ist in die Kategorien Easy Listening & Chillout (Kategorie 1), Smooth Jazz (Kategorie 2), Lounge und Crossover (Kategorie 3) eingeteilt, wobei die Kategorie 1 einen Anteil von 70 %, die Kategorie 2 einen Anteil von 20 % und die Kategorie 3 einen Anteil von 10 % des Musikprogramms ausmachen wird. Das Musikprogramm berücksichtigt in großem Umfang Musik von heimischen bzw. oberösterreichischen Künstlern. Das Wortprogramm umfasst neben Weltnachrichten und nationalen Nachrichten zur vollen Stunde auch abwechselnd lokale Informations- und Servicesendungen zur halben Stunde. Thematisch umfassen diese unter anderem redaktionelle Rubriken, Lifestyle-News, Lokalnachrichten und Eventkalender. Sämtliche redaktionellen Beiträge haben Bezug zum Sendegebiet römisch 40 Lokale Nachrichten werden sechs Mal täglich gesendet. Der Wortanteil beträgt exklusive Werbung von Montag bis Freitag zwischen 06:00 und 18:00 Uhr 10 % bis 15 %, zwischen 18:00 und 22:00 Uhr 10 % und zwischen 22:00 und 06:00 Uhr 5 %. Am Wochenende liegt der Wortanteil exklusive Werbung in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 %, und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %. Live Moderation soll insbesondere in der Morgensendung im Ausmaß von bis zu vier Stunden stattfinden.
2. Der XXXX wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 bis 5) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.2. Der römisch 40 wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2 und 5 TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 bis 5) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
3. Hinsichtlich der in der Beilage 1 beschriebenen XXXX gilt die Bewilligung nach Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.3. Hinsichtlich der in der Beilage 1 beschriebenen römisch 40 gilt die Bewilligung nach Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.
4. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass die Bewilligungsinhaberin für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt 3. genannten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.4. Gemäß Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass die Bewilligungsinhaberin für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt 3. genannten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2.
6. Der Antrag der XXXX auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet XXXX wird gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen.6. Der Antrag der römisch 40 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet römisch 40 wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 PrR-G abgewiesen.
7. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl Nr. 24/1983 idF BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Zulassungsinhaberin die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR XXXX innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), XXXX einzuzahlen.7. Gemäß Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, hat die Zulassungsinhaberin die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR römisch 40 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), römisch 40 einzuzahlen.
8. Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen."8. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen."
2. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 8. im Wesentlichen Folgendes aus:
Die derzeit von der XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ausgeübte Zulassung ende am 25.01.2018 durch Zeitablauf. Im Falle einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid wäre daher mit Ablauf dieses Tages der Sendebetrieb einzustellen und könnte dieser erst wieder aufgenommen werden, wenn eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung vorliege. Sollte eine allfällige Beschwerdeentscheidung die Zulassung an die mitbeteiligte Partei bestätigen, wäre jedoch bis dahin ein bedeutender, nicht wieder gutzumachender wirtschaftlicher Nachteil durch die Unterbrechung des Sendebetriebs eingetreten, sodass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der mitbeteiligten Partei dringend geboten erscheine. Auch die Interessen der Mitbewerberin, dh der Beschwerdeführerin, stünden dem nicht entgegen: Sollte die mit diesem Bescheid erteilte Zulassung im Beschwerdeverfahren behoben und rechtskräftig einer anderen Zulassungswerberin erteilt werden, so entstehe dieser durch die bis zu dieser Entscheidung ausgeübte Zulassung kein Nachteil.Die derzeit von der römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ausgeübte Zulassung ende am 25.01.2018 durch Zeitablauf. Im Falle einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid wäre daher mit Ablauf dieses Tages der Sendebetrieb einzustellen und könnte dieser erst wieder aufgenommen werden, wenn eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung vorliege. Sollte eine allfällige Beschwerdeentscheidung die Zulassung an die mitbeteiligte Partei bestätigen, wäre jedoch bis dahin ein bedeutender, nicht wieder gutzumachender wirtschaftlicher Nachteil durch die Unterbrechung des Sendebetriebs eingetreten, sodass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der mitbeteiligten Partei dringend geboten erscheine. Auch die Interessen der Mitbewerberin, dh der Beschwerdeführerin, stünden dem nicht entgegen: Sollte die mit diesem Bescheid erteilte Zulassung im Beschwerdeverfahren behoben und rechtskräftig einer anderen Zulassungswerberin erteilt werden, so entstehe dieser durch die bis zu dieser Entscheidung ausgeübte Zulassung kein Nachteil.
Auch der Gesetzgeber des PrR-G gehe von einem möglichst kontinuierlichen Weiterbetrieb selbst im Falle einer Aufhebung der Zulassung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aus, wie sich aus § 3 Abs. 7 und 8 PrR-G ergebe. Es sei daher unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses iSd § 13 Abs. 2 VwGVG dringend geboten gewesen, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid auszusprechen.Auch der Gesetzgeber des PrR-G gehe von einem möglichst kontinuierlichen Weiterbetrieb selbst im Falle einer Aufhebung der Zulassung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aus, wie sich aus Paragraph 3, Absatz 7 und 8 PrR-G ergebe. Es sei daher unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dringend geboten gewesen, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid auszusprechen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.01.2018.
4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 10.01.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2018 ein.
5. Am 09.05.2018, hg. eingelangt am selben Tag, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ihre rechtlichen Ansichten im Verfahren darlegte und darüber hinaus den Antrag stellte, "das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht möge die mit Bescheid der KommAustria vom 29.11.2017 zur XXXX ausgeschlossene aufschiebende Wirkung zuerkennen".5. Am 09.05.2018, hg. eingelangt am selben Tag, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ihre rechtlichen Ansichten im Verfahren darlegte und darüber hinaus den Antrag stellte, "das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht möge die mit Bescheid der KommAustria vom 29.11.2017 zur römisch 40 ausgeschlossene aufschiebende Wirkung zuerkennen".
Dazu führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sich der Sachverhalt, der der Beschwerde zu Grunde liege, durch den Verkauf der Zulassungen und der XXXX durch die mitbeteiligte Partei massiv geändert habe. Da die mitbeteiligte Partei den Sendebetrieb nur noch "treuhändisch" bis zur Übertragung der Zulassung an die XXXX ausübe, sei ihr Interesse an der vorläufigen Aufrechterhaltung des Sendebetriebs bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts damit nicht mehr gegeben.Dazu führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sich der Sachverhalt, der der Beschwerde zu Grunde liege, durch den Verkauf der Zulassungen und der römisch 40 durch die mitbeteiligte Partei massiv geändert habe. Da die mitbeteiligte Partei den Sendebetrieb nur noch "treuhändisch" bis zur Übertragung der Zulassung an die römisch 40 ausübe, sei ihr Interesse an der vorläufigen Aufrechterhaltung des Sendebetriebs bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts damit nicht mehr gegeben.
Demgegenüber stehe, dass die Beschwerdeführerin durch die vorläufige Ausübung des Sendebetriebs durch die mitbeteiligte Partei in ihren wirtschaftlichen Interessen massiv geschädigt werde. Der Markt für Werbeeinnahmen sei knapp und bilde eine zentrale Säule für Einnahmequellen im Radiobereich für jeden Hörfunkveranstalter. Die XXXX , dh die mitbeteiligte Partei und die mit ihr verbundenen Gesellschaften (im Folgenden: Gruppe der mitbeteiligten Partei), lukriere Werbeeinnahmen aus anderen Regionen Österreichs, in denen die Beschwerdeführerin ebenfalls sende, namentlich in Wien. Diese lukriere sie mit dem Argument der großen Synergien durch die Veranstaltung von Hörfunk auf anderen Zulassungen österreichweit, darunter von maßgeblicher unternehmerischer Bedeutung, wie von der mitbeteiligten Partei selbst vorgebracht, der Zulassung XXXX . Ohne die Synergien mit der Zulassung XXXX könnte die Gruppe der mitbeteiligten Partei niemals Werbeeinnahmen im Gebiet Wien lukrieren, in welchen sich das Sendegebiet von XXXX und der Beschwerdeführerin überschnitten. Solange die Gruppe der mitbeteiligten Partei auf der beschwerdegegenständlichen Zulassung vorläufig senden könne, entgingen der Beschwerdeführerin massiv Werbeeinnahmen im genannten Gebiet. Dieser Entgang stelle eine massive Schädigung der wirtschaftlichen Interessen und des Unternehmensbetriebs der Beschwerdeführerin dar.Demgegenüber stehe, dass die Beschwerdeführerin durch die vorläufige Ausübung des Sendebetriebs durch die mitbeteiligte Partei in ihren wirtschaftlichen Interessen massiv geschädigt werde. Der Markt für Werbeeinnahmen sei knapp und bilde eine zentrale Säule für Einnahmequellen im Radiobereich für jeden Hörfunkveranstalter. Die römisch 40 , dh die mitbeteiligte Partei und die mit ihr verbundenen Gesellschaften (im Folgenden: Gruppe der mitbeteiligten Partei), lukriere Werbeeinnahmen aus anderen Regionen Österreichs, in denen die Beschwerdeführerin ebenfalls sende, namentlich in Wien. Diese lukriere sie mit dem Argument der großen Synergien durch die Veranstaltung von Hörfunk auf anderen Zulassungen österreichweit, darunter von maßgeblicher unternehmerischer Bedeutung, wie von der mitbeteiligten Partei selbst vorgebracht, der Zulassung römisch 40 . Ohne die Synergien mit der Zulassung römisch 40 könnte die Gruppe der mitbeteiligten Partei niemals Werbeeinnahmen im Gebiet Wien lukrieren, in welchen sich das Sendegebiet von römisch 40 und der Beschwerdeführerin überschnitten. Solange die Gruppe der mitbeteiligten Partei auf der beschwerdegegenständlichen Zulassung vorläufig senden könne, entgingen der Beschwerdeführerin massiv Werbeeinnahmen im genannten Gebiet. Dieser Entgang stelle eine massive Schädigung der wirtschaftlichen Interessen und des Unternehmensbetriebs der Beschwerdeführerin dar.
Durch den geänderten Sachverhalt sei das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gemeint wohl: Zuerkennung) höher zu werten als das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Aufnahme des Sendebetriebs während nicht rechtskräftiger Erteilung der Zulassung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen (gemeint wohl: zuzuerkennen).
6. Mit Stellungnahme vom 01.06.2018, bezeichnet als "Verbesserung", wurde der Antrag gestellt, die "zuerkannte aufschiebende Wirkung abzuerkennen"; mit Schreiben vom 04.06.2018 wurde dieser Antrag zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit für die materielle Entscheidung enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit für die materielle Entscheidung enthält Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat."
§ 9 Abs. 1 BVwGG lautet: "Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag."Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG lautet: "Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag."
Gemäß Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung keines Senatsbeschlusses (ErläutRV BlgNR 24. GP). Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 3 zu § 9 BVwGG). Gegenständlich war für den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit kein Senatsbeschluss erforderlich.Gemäß Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung keines Senatsbeschlusses (ErläutRV BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 3 zu Paragraph 9, BVwGG). Gegenständlich war für den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit kein Senatsbeschluss erforderlich.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten gesetzlichen Grundlagen:
§ 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet auszugsweise:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
[...]
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
§ 22 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 22, VwGVG lautet auszugsweise:
"Aufschiebende Wirkung
§ 22. [...]Paragraph 22, [...]
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschie