TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/7 W225 2119766-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W225 2119766-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Zudem war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die der zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte.1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Zudem war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die der zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (kurz: AMA) vom 28.12.2012,

AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 646,75 gewährt. Auf Basis von 14,66 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 6,60 ha wurde von der AMA - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter der Vorgabe, dass maximal jene Fläche gewährt werden könne, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspricht - eine Fläche im Ausmaß von 6,56 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Die beantragte Almfutterfläche konnte in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 646,75 gewährt. Auf Basis von 14,66 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 6,60 ha wurde von der AMA - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter der Vorgabe, dass maximal jene Fläche gewährt werden könne, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspricht - eine Fläche im Ausmaß von 6,56 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Die beantragte Almfutterfläche konnte in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.231,39 gewährt. Auf Basis von 14,66 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 12,88 ha wurde von der AMA - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter der Vorgabe, dass maximal jene Fläche gewährt werden könne, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspricht - eine Fläche im Ausmaß von 12,49 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.231,39 gewährt. Auf Basis von 14,66 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 12,88 ha wurde von der AMA - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter der Vorgabe, dass maximal jene Fläche gewährt werden könne, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspricht - eine Fläche im Ausmaß von 12,49 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Am 24.07.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 1.147,68 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 83,71 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 14,66 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 12,88 ha wurde von der AMA - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - eine Fläche im Ausmaß von 12,44 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha kürzte die AMA den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 78,88).5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 1.147,68 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 83,71 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 14,66 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 12,88 ha wurde von der AMA - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - eine Fläche im Ausmaß von 12,44 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha kürzte die AMA den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 78,88).

6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 08.04.2015 Beschwerde und beantragte

1) die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werde, allenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden;

3) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche in beantragtem Umfang zur ausbezahlt und genutzt werden;

4) den offensichtlichen Irrtum entsprechend den eigenen Beschwerdepunkten anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfenbetrages zuzulassen.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Im Rahmen der Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächenausmaße sei die Sorgfaltspflicht gewahrt worden. Im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte die beschwerdeführende Partei eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen und die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen. Es sei auf einen Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 zu erkennen, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten. Auch seien weiterer Irrtümer darin gelegen, dass die Behörde frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen habe und Landschaftselemente falsch berechnet worden seien. Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Die beschwerdeführende Partei treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht zu verhängen. Die beschwerdeführende Partei habe berechtigt auf die Behördenpraxis vertraut. Letztlich sei von Kürzungen und Ausschlüssen (Sanktionen) auch deshalb abzusehen, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei und die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters der beschwerdeführenden Partei nicht erkennbar gewesen seien. Gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 3 der VO (EG) 2988/95 (Euratom) sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Weiters seien auch Zahlungsansprüche zu Unrecht für verfallen bzw. als nicht genutzt gewertet worden. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar.Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Im Rahmen der Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächenausmaße sei die Sorgfaltspflicht gewahrt worden. Im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte die beschwerdeführende Partei eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen und die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen. Es sei auf einen Irrtum der Behörde gemäß Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122/2009 zu erkennen, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten. Auch seien weiterer Irrtümer darin gelegen, dass die Behörde frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen habe und Landschaftselemente falsch berechnet worden seien. Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Die beschwerdeführende Partei treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122/2009 nicht zu verhängen. Die beschwerdeführende Partei habe berechtigt auf die Behördenpraxis vertraut. Letztlich sei von Kürzungen und Ausschlüssen (Sanktionen) auch deshalb abzusehen, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei und die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters der beschwerdeführenden Partei nicht erkennbar gewesen seien. Gemäß Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796/2004 bzw. Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 (Euratom) sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Weiters seien auch Zahlungsansprüche zu Unrecht für verfallen bzw. als nicht genutzt gewertet worden. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar.

Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der verfahrensgegenständlichen Alm und diese zum Inhalt der Beschwerde erhoben.

7. Die belangte Behörde legte das eingebrachte Rechtsmittel samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2012 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 6,56 ha.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX. Für diese stellte der zuständige Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2012.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Für diese stellte der zuständige Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2012.

Die verfahrensgegenständliche Alm verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 113,48 ha. Auf Basis von insgesamt 61,80 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von der beschwerdeführenden Partei aufgetriebenen RGVE (3,20), war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 5,88 ha zuzurechnen.

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 12,88 ha (Heimfläche: 6,60 ha; Almfläche: 6,28 ha) und verfügte im Antragsjahr 2012 über 14,66 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Darüber hinaus wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Darüber hinaus wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 6,60 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 6,56 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 6,60 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 6,56 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.

Das im angefochtenen Bescheid angenommene Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die von der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen.

Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2012 über 14,66 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 12,88 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Der darüberhinausgehende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.

Zu A)

Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist - die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2012 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatte (12,88 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (12,44 ha), war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 28.12.2012 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter römisch zwei.1. zu entnehmen ist - die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2012 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatte (12,88 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (12,44 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 28.12.2012 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 9. 9 .2013, 2011/17/0216).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 9. 9 .2013, 2011/17/0216).

Wenn die beschwerdeführende Partei auf die Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen aus früheren Antragsjahren verweist, im Zuge derer die belangte Behörde das angegebene Flächenausmaß für als in Ordnung befunden habe, kann sie mit diesem Vorbringen auch keinen Irrtum der belangten Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geltend machen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).Wenn die beschwerdeführende Partei auf die Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen aus früheren Antragsjahren verweist, im Zuge derer die belangte Behörde das angegebene Flächenausmaß für als in Ordnung befunden habe, kann sie mit diesem Vorbringen auch keinen Irrtum der belangten Behörde gemäß Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122/2009 geltend machen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Ein Irrtum der Behörde war im vorliegenden Fall durch den Verweis auf veraltete, nicht mehr den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Kontrollergebnisse nicht zu erkennen und hat die beschwerdeführende Partei daher den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten.

Da die im vorliegenden Fall zwischen beantragter Fläche (12,88) und ermittelter Fläche (12,44 ha) festzustellende Flächendifferenz über 3 % bzw. über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) betrug, konnte gemäß den Vorgaben des Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 1122/2009) ausgesprochen werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion aus und kürzt den zu gewährenden Beihilfebetrag um EUR 78,88.Da die im vorliegenden Fall zwischen beantragter Fläche (12,88) und ermittelter Fläche (12,44 ha) festzustellende Flächendifferenz über 3 % bzw. über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) betrug, konnte gemäß den Vorgaben des Artikel 58, Absatz eins, VO (EG) 1122/2009 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 1122/2009) ausgesprochen werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion aus und kürzt den zu gewährenden Beihilfebetrag um EUR 78,88.

Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit ihrem Vorbringen ist es der beschwerdeführende Partei jedoch nicht gelungen mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen.Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit ihrem Vorbringen ist es der beschwerdeführende Partei jedoch nicht gelungen mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen.

So beteuert die beschwerdeführende Partei in ihrem Beschwerdeschriftsatz lediglich, im Zusammenhang mit der Beantragung der Almfutterflächen sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Almfutterflächenausmaß informiert zu haben und die Futterflächenbeantragung mit großer Umsicht und Sorgfalt durchgeführt zu haben. Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 mangelndes Verschulden an der Überbeantragung jedoch nicht darzulegen.So beteuert die beschwerdeführende Partei in ihrem Beschwerdeschriftsatz lediglich, im Zusammenhang mit der Beantragung der Almfutterflächen sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Almfutterflächenausmaß informiert zu haben und die Futterflächenbeantragung mit großer Umsicht und Sorgfalt durchgeführt zu haben. Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122/2009 mangelndes Verschulden an der Überbeantragung jedoch nicht darzulegen.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antrag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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