Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W136 2172252-1/4E
W136 2172257-1/4E
W136 2172249-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) der XXXX , geb. XXXX , 2.) des mj. XXXX , geb. XXXX , und 3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte
I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.09.2017, Zlen. 1.) 1089737807-151481328, 2.) 1089737905-151481336 und 3.) 1089738009-151481352, zu Recht:römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.09.2017, Zlen. 1.) 1089737807-151481328, 2.) 1089737905-151481336 und 3.) 1089738009-151481352, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) der XXXX , 2.) dem mj. XXXX und 3.) dem mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) der römisch 40 , 2.) dem mj. römisch 40 und 3.) dem mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) der XXXX ,Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) der römisch 40 ,
2.) dem mj. XXXX und 3.) dem mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) dem mj. römisch 40 und 3.) dem mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 03.10.2015 für sich und ihre minderjährigen Söhne, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Personalausweis vor.
Am 03.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat Ende XXXX gemeinsam mit ihrem Mann und den Kindern illegal von ihrem Heimatort aus verlassen und sei in die Türkei gereist. Nach eineinhalb Jahren seien sie dann mit einem Schlauchboot von Izmir nach Griechenland gefahren. Am nächsten Tag seien sie nach Athen weitergefahren und mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn schließlich ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W136 2172259-1, traditionell und standesamtlich verheiratet. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammenfassend an, dass das Haus ihres Nachbarn beschossen und ein Teil ihres Hauses zerstört worden sei. Aus diesem Grund hätten sie nicht mehr in Syrien bleiben können. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte sie, dass sie Angst vor dem IS (Islamischer Staat) und den syrischen Behörden hätte. Ergänzend teilte sie mit, dass ihre Angaben auch für ihre mitgereisten Kinder gelten würden.Am 03.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat Ende römisch 40 gemeinsam mit ihrem Mann und den Kindern illegal von ihrem Heimatort aus verlassen und sei in die Türkei gereist. Nach eineinhalb Jahren seien sie dann mit einem Schlauchboot von Izmir nach Griechenland gefahren. Am nächsten Tag seien sie nach Athen weitergefahren und mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn schließlich ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W136 2172259-1, traditionell und standesamtlich verheiratet. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammenfassend an, dass das Haus ihres Nachbarn beschossen und ein Teil ihres Hauses zerstört worden sei. Aus diesem Grund hätten sie nicht mehr in Syrien bleiben können. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte sie, dass sie Angst vor dem IS (Islamischer Staat) und den syrischen Behörden hätte. Ergänzend teilte sie mit, dass ihre Angaben auch für ihre mitgereisten Kinder gelten würden.
Am 30.01.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass das syrische Regime ihr Haus und die Gegend gestürmt habe. Ihr Mann habe rechtzeitig flüchten können. Kampfflugzeuge hätten ihr Dorf bombardiert und ihr Haus sei beschädigt worden, sodass man dort nicht mehr leben könnte. Befragt, bestätigte sie, dass sie alle Fluchtgründe genannt habe und erklärte, dass sie sich den Gründen ihres Ehemannes anschließen würde. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, sie würde befürchten, dass ihr Mann inhaftiert wird.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, zugestellt am 15.09.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, zugestellt am 15.09.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identitäten der Erst- bis Drittbeschwerdeführer fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin das Heimatland aufgrund der allgemeinen Kriegswirren verlassen habe und als Person in Syrien nicht bedroht gewesen sei. Wenn für sie tatsächlich eine Gefahr bestanden habe, dann nur im Rahmen der allgemeinen Kriegshandlungen in Syrien. Die Gefährdung ihrer Person sei nicht über die generelle Bedrohung aller in Syrien lebenden Menschen hinausgegangen. Sie habe insgesamt beurteilt nichts vorzubringen vermocht, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre. Sie sei daher nicht aus den in der GFK genannten Gründen bedroht gewesen. Da in ihrem Fall auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, würde auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht kommen. Es werde ihr jedoch aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt. Hinsichtlich des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers wurde zusammenfassend ausgeführt, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und etwaige Gefährdungen im Heimatland auch von Amts wegen nicht festgestellt werden hätten können.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 08.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 08.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 27.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte schon allein aufgrund ihrer Asylantragstellung einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt wären. Weiters würden ihrem Mann eine Verfolgung als Familienmitglied von als oppositionell angesehenen Personen und trotz seines bereits abgeleisteten Wehrdienstes auch eine Zwangsrekrutierung drohen. Unabhängig davon würde die Erstbeschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen gehören und daher ebenfalls einen Fluchtgrund nach der GFK verwirklichen. Das Bundesamt habe es zunächst unterlassen, die Auswirkungen der Desertion des Bruders auf den Gatten der Erstbeschwerdeführerin zu ermitteln. Als Angehöriger würde ihm nämlich u.U. eine Verfolgung aufgrund der seinem Bruder unterstellten politischen Gesinnung drohen. Weiters würde sich aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei das Risiko ergeben, dass ihr Mann erneut zum syrischen Militär einrücken müsste. Ferner wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auf die aktuelle Situation von Frauen in Syrien verwiesen, welche von Gewalt und Diskriminierungen gekennzeichnet sei. Völlig unbeachtet sei auch die Tatsache ihrer illegalen Ausreise geblieben. Auch in diesem Zusammenhang würde es immer wieder zu Verhaftungen und Befragungen mit Folterungen kommen. Alleine aus diesen Umständen sei ableitbar, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte bei einer Rückkehr als politische Gegner des Regimes wahrgenommen und in weiterer Folge Inhaftierung, Folter oder außergerichtlicher Tötung ausgesetzt sein würden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 27.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte schon allein aufgrund ihrer Asylantragstellung einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt wären. Weiters würden ihrem Mann eine Verfolgung als Familienmitglied von als oppositionell angesehenen Personen und trotz seines bereits abgeleisteten Wehrdienstes auch eine Zwangsrekrutierung drohen. Unabhängig davon würde die Erstbeschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen gehören und daher ebenfalls einen Fluchtgrund nach der GFK verwirklichen. Das Bundesamt habe es zunächst unterlassen, die Auswirkungen der Desertion des Bruders auf den Gatten der Erstbeschwerdeführerin zu ermitteln. Als Angehöriger würde ihm nämlich u.U. eine Verfolgung aufgrund der seinem Bruder unterstellten politischen Gesinnung drohen. Weiters würde sich aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei das Risiko ergeben, dass ihr Mann erneut zum syrischen Militär einrücken müsste. Ferner wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auf die aktuelle Situation von Frauen in Syrien verwiesen, welche von Gewalt und Diskriminierungen gekennzeichnet sei. Völlig unbeachtet sei auch die Tatsache ihrer illegalen Ausreise geblieben. Auch in diesem Zusammenhang würde es immer wieder zu Verhaftungen und Befragungen mit Folterungen kommen. Alleine aus diesen Umständen sei ableitbar, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte bei einer Rückkehr als politische Gegner des Regimes wahrgenommen und in weiterer Folge Inhaftierung, Folter oder außergerichtlicher Tötung ausgesetzt sein würden.
Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 03.10.2015, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 03.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem und im Verfahren ihrer (minderjährigen) Söhne hauptsächlich vom Krieg, von der schlechten allgemeinen Situation und der Sicherheitslage in Syrien berichtet, zu sie persönlich oder ihre Kinder betreffenden Fluchtgründen aber keine Angaben gemacht. Vielmehr hat sie letztlich auf die Gründe ihres Ehegatten verwiesen.
Die Beschwerdeführer sind die Ehefrau und die Söhne des XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 2172259-1, insbesondere wegen seiner durch die Ausreise bzw. seinen Auslandsaufenthalt letztlich erfolgten Entziehung von einer mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit drohenden (neuerlichen) Einberufung zur syrischen Armee und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführer sind die Ehefrau und die Söhne des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 2172259-1, insbesondere wegen seiner durch die Ausreise bzw. seinen Auslandsaufenthalt letztlich erfolgten Entziehung von einer mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit drohenden (neuerlichen) Einberufung zur syrischen Armee und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime gemäß Paragrap