Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
G301 2166455-1/13E
G301 2166457-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) der XXXX, geboren am XXXX, und 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit:
Venezuela, letzterer gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide vertreten durch Franziska PERL, p.A. Asyl in Not in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. 1.) XXXX und 2.) XXXX, betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2018Venezuela, letzterer gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide vertreten durch Franziska PERL, p.A. Asyl in Not in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2018
1. zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. derA) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der
angefochtenen Bescheide wird jeweils stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.angefochtenen Bescheide wird jeweils stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Den beschwerdeführenden Parteien wird jeweils gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.Den beschwerdeführenden Parteien wird jeweils gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
C) Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.C) Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
der angefochtenen Bescheide wird jeweils wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 23.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 23.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G301.2166457.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018