RS OGH 2018/3/1 3R18/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Norm

EO §349 Abs1, EO §74
  1. EO § 349 heute
  2. EO § 349 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 349 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 349 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

1) Wenn der Gerichtsvollzieher beim Termin zur zwangsweisen Räumung dieselbe eingeleitet hat, sind auch nachher entstandene, zur Räumung notwendige Kosten von der verpflichteten Partei zu ersetzen (Kosten für Arbeitskräfte, Fachkräfte, Transport, Verpackung, Entrümpelung)

2) Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die Transport-leistungen im verrechneten Umfang notwendig waren und auch tatsächlich erbracht wurden. Die Preisangemessenheit ist nur dann zu prüfen, wenn eine Überhöhung offensichtlich ist.

Entscheidungstexte

  • 3 R 18/18h
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 01.03.2018 3 R 18/18h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2018:RKL0000142

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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