TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/8 W174 2101101-2

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Entscheidungsdatum

08.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W174 2126030-1/15E

W174 2126025-1/16E

W174 2126027-1/9E

W174 2126029-1/9E

W174 2101101-2/9E

W174 2164678-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK; als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) der XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK; als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 ,

4.) der XXXX , geb. XXXX , 5.) des XXXX , geb. XXXX , und 6.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA4.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA

XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, 1.) Zl. 1030183402-14921726/BMI-BFA_BGLD_RD, 2.) Zl. 1030183500-14921734/BMI-BFA_BGLD_RD, 3.) Zl. 1030183206-14921742/BMI-BFA_BGLD_RD, 4.) Zl. 1030183304-14921755/BMI-BFA_BGLD_RD und 5.) Zl. 1052324103-150198725/BMI-BFA_BGLD_RD, und vom 30.06.2017 6.) Zl. 1148960000-170452162/BMI-BFA_BGLD_RD, nach einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2017 zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, 1.) Zl. 1030183402-14921726/BMI-BFA_BGLD_RD, 2.) Zl. 1030183500-14921734/BMI-BFA_BGLD_RD, 3.) Zl. 1030183206-14921742/BMI-BFA_BGLD_RD, 4.) Zl. 1030183304-14921755/BMI-BFA_BGLD_RD und 5.) Zl. 1052324103-150198725/BMI-BFA_BGLD_RD, und vom 30.06.2017 6.) Zl. 1148960000-170452162/BMI-BFA_BGLD_RD, nach einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin reisten nach Österreich ein und stellten am 28.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2014 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Jalrez in der Provinz Maidan-Wardak zu stammen, der Volksgruppe der Sadat anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien standesamtlich und traditionell verheiratet. Sie seien Analphabeten, der Erstbeschwerdeführer Landwirt, die Zweitbeschwerdeführerin Hausfrau gewesen. In der Heimat würden noch die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie der Vater und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben.

Ihre Ausreise aus Afghanistan begründeten die Beschwerdeführer folgendermaßen:

In ihrem Heimatdorf seien sie als Araber eine Minderheit. Vor ca. fünf Monaten hätten Nomaden, welche Paschtu gesprochen hätten (laut Erstbeschwerdeführer) bzw. unbekannte maskierte Personen (laut Zweitbeschwerdeführerin), den vier Jahre alten Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den Bruder des Erstbeschwerdeführers vor ihrem Haus erschossen. Aus diesem Grund habe der Vater des Erstbeschwerdeführers die Reise nach Europa organisiert.

3. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren.3. Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren.

Mit am 28.01.2015 datiertem Schriftsatz (eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - im Folgenden: Bundesamt - am 23.02.2015) stellte der Erstbeschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter unter Vorlage der Geburtsurkunde und eines ZMR-Auszuges einen Antrag auf Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005.Mit am 28.01.2015 datiertem Schriftsatz (eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - im Folgenden: Bundesamt - am 23.02.2015) stellte der Erstbeschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter unter Vorlage der Geburtsurkunde und eines ZMR-Auszuges einen Antrag auf Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.

4. Am 30.06.2015 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen, er habe 2004 in England, 2005 in Griechenland und 2008 wieder in England um Asyl angesucht, sich danach nach Norwegen begeben und sei 2009 wieder freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die letzten fünf Jahre habe er in seinem Heimatdorf in der Provinz Maidan-Wardak im Distrikt Jalrez gelebt und sei selbstständiger Landwirt gewesen. Sein Vater besitze Grundstücke und werde sie ihm vererben. In Afghanistan befänden sich keine Angehörigen mehr, seine Eltern würden derzeit im Iran leben und mit ihm in Kontakt stehen. Die Geschwister seien verstorben. Der Erstbeschwerdeführer gehöre zur Volksgruppe der Sadat, seine Dokumente habe er auf der Reise verloren. In Österreich besuche er einen Deutschkurs.

Als Fluchtgrund gab er an, dass die Kuchi-Nomaden in ihr Dorf gekommen seien und behauptet hätten, die Grundstücke der Familie würden ihnen gehören. Jeden zweiten Monat hätten sie alles mitgenommen, was auf den Feldern angebaut worden sei, dabei jedes Mal Dorfbewohner getötet sowie Frauen und Männer mitgenommen. Seit 16 Jahren komme es in seinem Dorf zu diesen Überfällen. Fünf Monate vor der Ausreise - im März oder April 2014 - hätten sich der Sohn und der Bruder des Erstbeschwerdeführers auf den Feldern befunden, als die Nomaden gekommen seien und sie erschossen hätten. Im Rahmen der weiteren Befragung gab der Erstbeschwerdeführer wiederum an, Grund für die Ermordung seines Sohnes und seines Bruders sei gewesen, dass die Nomaden zuerst die Wachen getötet hätten, der Sohn und der Bruder seien aus dem Haus gelaufen, um zu schauen, was passiert sei und wären dann umgebracht worden. Danach habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit anderen Dorfbewohnern drei Kuchis erschossen, und dabei bemerkt, dass diese Angestellte bei der Regierung gewesen wären. Die Kuchi-Nomaden seien auch Taliban-Kämpfer. Zu Hause habe der Erstbeschwerdeführer seinem Vater davon berichtet, der gemeint habe, er befinde sich in Gefahr, weil ihn die anderen Kuchis gesehen hätten.

Da er sich nicht nach der afghanischen Tradition gekleidet und keinen Bart getragen habe, sei der Erstbeschwerdeführer zudem vor ca. drei Jahren von unbekannten bewaffneten Männern entführt, geschlagen und mit Feuer an Armen und Beinen verbrannt worden. Diese Narben habe er heute noch. Er sei mit Glück wieder frei gekommen, eine weitere Entführung habe es nicht gegeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte bei ihrer Einvernahme am selben Tag, sie habe sich die letzten fünf Jahre in ihrem Heimatdorf in der Provinz Maidan-Wardak im Distrikt Jalrez aufgehalten, könne dies jedoch nicht nachweisen. Ihre Geburtsurkunde habe sie vermutlich auf der Reise verloren. Vermögen habe sie keines und in Afghanistan nie gearbeitet, sondern sich um den Haushalt gekümmert. Sie gehöre zur Volksgruppe der Sadat und habe niemals außerhalb Afghanistans gelebt. Im Herkunftsstaat wären keine Angehörigen mehr, ihre Schwester wohne im Iran und sie halte telefonischen Kontakt zu ihr. Wegen ihres fünf Monate alten Kindes habe sie in Österreich noch keinen Deutschkurs besucht.

Sie gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Ihr Sohn und ihr Schwager seien vor ihrem Haus von Kuchi-Nomaden getötet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe zu dieser Zeit bereits seit einem Jahr gemeinsam mit den Kindern bei ihren Eltern gelebt. Einen Tag vor diesem Vorfall habe ihr Mann den Sohn mit zu sich nach Hause genommen. Beide Leichen wären zur Stiefmutter der Zweitbeschwerdeführerin gebracht und anschließend begraben worden. Ihr Schwiegervater habe danach einen Schlepper organisiert und die Familie sei in den Iran geflüchtet. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei ein Jahr vor ihrer Ausreise auf dem Weg zur Arbeit verschwunden. Dies sei auch der Grund, weshalb sie bei ihrer Schwester und Stiefmutter gelebt habe.

Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Vor den Vorfällen, die zu ihrer Ausreise geführt hätten, hätten sie kein normales Leben führen können, weil die Nomaden immer wieder in ihr Dorf gekommen seien. Deswegen hätten die Kinder nicht draußen spielen können.

Die Beschwerdeführer erklärten, gesund zu sein.

5. Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheiden des Bundesamtes vom 11.04.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 (bei der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer iVm § 34 Abs. 3) AsylG 2005 wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde Ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 11.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in ihrer Heimat nicht festzustellen gewesen sei.5. Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheiden des Bundesamtes vom 11.04.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (bei der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3,) AsylG 2005 wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde Ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 11.04.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in ihrer Heimat nicht festzustellen gewesen sei.

6. Gegen die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide richtet sich die mit gemeinsamem Schriftsatz eingebrachte, fristgerechte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt und vorgebracht, dass die Ermordung eines Familienmitgliedes eine individuelle Bedrohung darstellen würde. Zudem sei von der Behörde die Überprüfung der sozialen Gruppe komplett außer Acht gelassen worden. Die Beschwerdeführer hätten sich nicht den ortsüblichen Gegebenheiten angepasst. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nicht traditionell gekleidet. Wegen seines Verhaltens sei auch seine Frau im Sinne einer Sippenhaft einer realen Gefahr ausgesetzt. Die belangte Behörde hätte zudem näher auf die Lage der Zweitbeschwerdeführerin und das Leben der Frauen in Afghanistan eingehen müssen. Auch sei außer Acht gelassen worden, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Kinder einer sozialen Gruppe angehören würden, die keineswegs erwünscht sei.6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide richtet sich die mit gemeinsamem Schriftsatz eingebrachte, fristgerechte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt und vorgebracht, dass die Ermordung eines Familienmitgliedes eine individuelle Bedrohung darstellen würde. Zudem sei von der Behörde die Überprüfung der sozialen Gruppe komplett außer Acht gelassen worden. Die Beschwerdeführer hätten sich nicht den ortsüblichen Gegebenheiten angepasst. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nicht traditionell gekleidet. Wegen seines Verhaltens sei auch seine Frau im Sinne einer Sippenhaft einer realen Gefahr ausgesetzt. Die belangte Behörde hätte zudem näher auf die Lage der Zweitbeschwerdeführerin und das Leben der Frauen in Afghanistan eingehen müssen. Auch sei außer Acht gelassen worden, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Kinder einer sozialen Gruppe angehören würden, die keineswegs erwünscht sei.

7. Am 17.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Stand des Verfahrens ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile die hiesige Lebensweise angeeignet und die in Österreich bestehenden Werte und Ansichten verinnerlicht habe. Seit der jüngste Sohn auch vom Kindesvater betreut werden könne, besuche sie einen Deutschkurs. Ihr längerfristiges Ziel sei die Integration am Arbeitsmarkt. Dieses Recht auf Selbstverwirklichung sei ihr in Afghanistan schlicht verwehrt worden. Im Falle, dass dort sie ihre nunmehrige Lebensweise fortsetzen würde, wäre sie unmittelbar der realen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Dies gelte jedoch nicht nur für die Zweitbeschwerdeführerin, sondern auch für ihre Töchter (die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin). Diese würden hier die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, könnten sich frei bewegen und einem selbstbestimmten Leben entgegen blicken. Gerade Mädchen würden in Afghanistan massiv an mangelnder Schulbildung leiden. Zudem gelte die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer als besonders volatil. Zur Situation von Frauen und Mädchen wurde auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender verwiesen.

8. Am 01.12.2016 langten eine Kindergartenbesuchsbestätigung der Viertbeschwerdeführerin samt Gruppenfoto, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Volksschule der Drittbeschwerdeführerin ein.

9. Mit Bescheiden vom 04.04.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2019 erteilt.9. Mit Bescheiden vom 04.04.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2019 erteilt.

10. Am XXXX wurde der Sechstbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Am 13.04.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter unter Vorlage der Geburtsurkunde und eines ZMR-Auszuges beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz (Familienverfahren). Mit Bescheid vom 30.06.2017 wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Sechstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der auf das offene Beschwerdeverfahren der übrigen Familienmitglieder verwiesen wurde.10. Am römisch 40 wurde der Sechstbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Am 13.04.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter unter Vorlage der Geburtsurkunde und eines ZMR-Auszuges beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz (Familienverfahren). Mit Bescheid vom 30.06.2017 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Sechstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der auf das offene Beschwerdeverfahren der übrigen Familienmitglieder verwiesen wurde.

11. Am 16.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer wie bisher an, schiitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Sadat bzw. Sayed anzugehören. Sein letzter Aufenthalt in Afghanistan sei im näher bezeichneten Heimatdorf im Distrikt Jalrez in der Provinz Maidan-Wardak gewesen. Er sei der Vater der Kinder (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer), mit der Zweitbeschwerdeführerin sei er seit acht Jahren verheiratet. Die Familie stamme ursprünglich aus einem arabischen Land, da sie seit mehreren Generationen in Afghanistan lebte, bezeichne er sich als Afghane. In ihrem Heimatdorf seien die Bewohner zu 99 % Sadat.

Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, da sein Vater ein Mädchen von der Ortschaft - seine Mutter, geheiratet habe - sei die Familie dort nicht sehr beliebt gewesen. Kuchis würden ihre Ortschaft überfallen und wenn sich der Beschwerdeführer verteidigen habe wollen, hätten ihm die Bewohner der Ortschaft nicht geholfen.

2004 sei er alleine nach Europa gereist. Da er in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, habe er sich in keinem anderen europäischen Land aufhalten dürfen und sei von Norwegen und von London aus nach Griechenland abgeschoben worden. Fünf Jahre lang habe er erfolglos versucht, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Als zudem noch seine Mutter krank geworden sei, sei er nach Afghanistan zurückgereist, wo er zunächst ein normales Leben geführt habe.

In der Zeit, als seine Ehefrau im Haus ihrer Eltern gelebt habe, sei sein Bruder mit seinem vierjährigen Sohn einkaufen gegangen. Ein paar Minuten später habe der Beschwerdeführer einen Schuss gehört, er und sein Vater seien aus dem Haus gelaufen und der Bruder und der Sohn erschossen am Boden gelegen. Danach hätten sie versucht, gemeinsam mit der Nachbarschaft den Gegner anzugreifen. Drei davon hätten sie niedergeschlagen und ihnen die Masken abgenommen. Die Nachbarn hätten bestätigt, dass diese Personen am Tag für die Regierung arbeiten und in der Nacht die Menschen überfallen würden. Er glaube, sie hätten Paschtu gesprochen. Es sei nicht klar gewesen, ob es sich um Menschen aus Pakistan oder Afghanistan handle Da sie die Familie gekannt hätten und der Vater den Beschwerdeführer nicht auch verlieren habe wollen, habe er ihn weggeschickt, die Eltern seien in den Iran gereist. Seine Angaben vor der Behörde im Juni 2015 vorgehalten, erklärte der Beschwerdeführer, das Grundstück auf dem sie gearbeitet hätten, habe sich 50 m vom Haus entfernt befunden und der Sohn und der Bruder seien 10 m vom Haus entfernt erschossen worden. Nachgefragt, wieso er bei der Behörde auch davon gesprochen habe, dass es sich um Kuchi-Nomaden bzw. Taliban Kämpfer gehandelt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass Kuchis die Taliban seien, die einen in der Nacht überfallen und mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Die genaue Definition von Kuchi sei, dass sie kein Zuhause hätten und anderen Personen ihr Zuhause bzw. ihre Grundstücke wegnehmen würden.

Die Volksgruppe der Sadat würde zusammenhalten. Sie seien sehr konservativ und würden nie eine Beziehung mit einer anderen Volksgruppe haben wollen. Es sei z.B. schwierig, dass eine Tochter einer Sadat Familie in eine Nicht-Sadat Familie gegeben werde. Der Beschwerdeführer sei nicht so wie seine Eltern, damit meine er, er sei nicht konservativ. Als er das letzte Mal aus Europa zurückgekehrt sei, hätten ihn die Taliban zwischen Kabul und Jalrez aus dem Auto geholt und vier Stunden angehalten, weil sie wegen seiner westlichen Kleidung geglaubt hätten, er würde für die Regierung arbeiten.

Seine Frau habe Angst gehabt das Haus zu verlassen, weil immer wieder Frauen und Mädchen entführt würden. Für Frauen sei es dort generell sehr schwierig, alleine das Haus zu verlassen. Wenn sie hinausgegangen sei, habe sie eine Burka tragen müssen. Kinder würden mit anderen Kindern in der Nachbarschaft spielen dürfen, aber Frauen und junge Mädchen (ab ca. 13 bis 14 Jahren) nicht. Für die Töchter sei es in Afghanistan sehr schwierig, die Schule zu besuchen.

In Österreich hole seine Frau die Kinder alleine vom Kindergarten und von der Schule ab, erledige Einkäufe und gehe mit den Kindern in den Park. Sie habe einen Deutschkurs besucht, wegen des kleinen Kindes jedoch nicht zur Prüfung antreten können. Hier habe sie soziale Kontakte, trage die Kleidung, die sie wolle, und könne frei ihrer Meinung äußern. Wenn sie alt genug seien, könnten sich die Töchter ihren Mann selbst aussuchen. Vorgelegt wurden diverse Fotos der Familie.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte wie bisher, schiitischen Glaubens zu sein, der Volksgruppe der Sadat anzugehören und aus demselben Ort in Maidan-Wardak wie ihr Ehemann zu stammen. Bei den anderen Beschwerdeführern handle sich um ihren Gatten und ihre Kinder. Geheiratet hätte sie vor ca. neun Jahren und sie hätte mit ihrem Mann immer im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nur als ihr Vater vor vier Jahren verschollen sei, sei sie für ca. ein Jahr zu ihrer Stiefmutter und Schwester gezogen, anschließend jedoch wieder zu ihrem Gatten zurückgekehrt.

Zu ihrer Volksgruppe gab sie an, dass deren Mitglieder zusammenhalten und sich gegenseitig helfen würden. Wenn die Kuchi sie angriffen, würden sie sich unterstützen. Aber auch wenn jemand schlecht oder falsch über die Sadat spreche, hielten die Mitglieder der Volksgruppe zusammen.

In ihrem Heimatdorf, in dem nur Sadat leben würden, seien alle streng und konservativ, vor allem die Männer. Die Frauen hätten Schleier tragen bzw. voll verschleiert sein müssen, sie sei von ihrem Schwiegervater sogar darauf hingewiesen worden. Schule habe es in ihrer Ortschaft keine gegeben, jedoch hätten Mädchen die Schule auch nicht besuchen dürfen, wenn es eine gegeben hätte. Sie und die Kinder hätten sich die meiste Zeit zu Hause aufgehalten, außer bei irgendeinem Fest. Mit der Nachbarschaft habe sie sich nicht getroffen.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie hätte sich in Afghanistan nicht frei bewegen dürfen. Auch sei sie Analphabetin und wolle das ihren Kindern nicht antun. Sie lehne es ab, die Burka zu tragen und wolle das auch nicht ihren Töchtern zumuten. Zudem sei es in der Ortschaft unsicher. Während sie bei ihrer Schwester gelebt habe, habe sie ihren Sohn verloren. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass verschleierte Kuchis ihn getötet hätten. Dass es sich dabei auch um Taliban Kämpfer handle, wisse er deshalb, weil man ihm bereits im Vorfeld, als er sich im Revier über die Überfälle beschwert hätte, mitgeteilt habe, es handle sich um Taliban, die in der Nacht als Kuchis auftreten würden. Dazu erklärte die Rechtsvertreterin, dass man die Kuchi-Nomaden regelmäßig zur Ethnie der Paschtunen zähle und man ihnen Verbindungen zu den Taliban unterstelle. Seit dem Sturz der Taliban hätten die Kuchi-Nomaden per Verfassung Sitze im Parlament wie auch in den einzelnen Regionen. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass es schon vorher mehrmals zu Angriffen der Kuchi gekommen sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, in Österreich Deutsch zu lernen. Hier bringe sie ihre Töchter in den Kindergarten bzw. in die Volksschule, hole sie auch ab, gehe gemeinsam mit ihrer Tochter einkaufen oder mit den Kindern zum Arzt. Manchmal sei sie mit den Kindern alleine, manchmal die ganze Familie zusammen. Nun müsse sie keinen Schleier tragen, könne rausgehen, eine Ausbildung machen und sich auch mit ihren Freunden treffen, habe Freiheit und Meinungsfreiheit. In Afghanistan gebe es das nicht. Ihr Mann respektiere sie sehr, hier in Österreich könne sie sich schminken und herrichten wie sie wolle. Dies gelte auch für ihre Töchter. Mädchen, die der Volksgruppe der Sadat angehören würden, könnten sich in Afghanistan ihren Ehemann nicht selbst aussuchen, sondern müssten alles tun, was die Eltern wollten. Die Beschwerdeführerin wünsche jedoch, dass sich ihre Töchter ihren Partner selbst wählen können, wenn sie alt genug seien und dass ihre Kinder eine gute Ausbildung bekämen. Sie selbst wolle Deutsch lernen und eine Lehre als Friseurin absolvieren. Ihr Ehemann habe keine Probleme damit. Er kümmere sich oft um die Kinder.

Die Rechtsvertretung verwies auf den aktuellen Bericht von EASO zur Sicherheitslage in Afghanistan vom November 2016, laut dem es dort besonders volatil sei und der von einer permanenten Instabilität in der Region berichte. Des Weiteren würden dort die Angriffe der Kuchi wie auch der Taliban auf Schulen ihre Bestätigung finden. Zudem verwies sie auf Judikate des Bundesverwaltungsgerichts und legte zur Situation von Frauen in Afghanistan einen aktuellen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vor. Frauen würden regelmäßig Opfer von Misshandlungen, wenn ihr Verhalten jenem der Mehrheitsgesellschaft widerspreche, wie etwa freie Fortbewegung.

Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Informationsmaterial zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat verwiesen und ergänzend die Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan - Aktualisierung der Sicherheitslage vom 22.06.2017 ausgehändigt. Zur Existenz der Volksgruppe der Sadat und dem Verhältnis der Hazara zu den Kuchi-Nomaden wurden eine Accord Anfragebeantwortung vom 20.09.2017 sowie ein Artikel über den Kuchi-Hazara Konflikt ausgefolgt.

12. Am 27.10.2017 langte beim Bundesgericht eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde und die auf deren westliche Orientierung hinwies, welche von ihrer konservativen Volksgruppe nicht akzeptiert werde. Zitiert wurden im Wesentlichen die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes von afghanischen Asylsuchenden vom 19.04.2016 sowie eine Accord Anfragebeantwortung vom 21.09.2017 zur Heimatprovinz der Beschwerdeführer und der aktuellen Sicherheitslage im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Taliban und der Kutchi-Nomaden. Demnach existiere ein anhaltender Konflikt zwischen Letzteren und der Volksgruppe der Hazara.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin reisten nach Österreich ein und stellten am 28.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Für den nachgeborenen Fünftbeschwerdeführer wurde am 23.02.2015, für den Sechstbeschwerdeführer am 13.04.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführer stammen aus einem Dorf im Distrikt Jalrez in der Provinz Maidan-Wardak, gehören der Volksgruppe der Sadat an und sind schiitischen Glaubens.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat ernstlich in der hier relevanten Intensität und aus hier relevanten Gründen von Kutchi-Nomaden bedroht würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin gehören zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen (bzw. Mädchen). Die ganze Familie ist westlich orientiert, die Zweitbeschwerdeführerin führt mittlerweile einen westlichen, selbstständigen und selbstbestimmten Lebensstil. Diese Lebensführung ist zu solch einem Bestandteil ihrer Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken.

1.2. Zur Lage im Herkunftsland:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

Al-Qaida

Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).

IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch:

MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).

Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodeno

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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