Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2147063-2/3E
W111 2147064-2/3E
W111 2147061-2/3E
W111 2147057-2/3E
W111 2147056-2/3E
W111 2191867-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, und vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.03.2018, Zahlen 1.) 831177009-171281293, 2.) 831177107-171281293, 3.) 831177205-171287038, 4.) 831177303-171287011, 5.) 1017679609-171286988, und 6.) 1171432306-171184093, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, und vertreten durch den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.03.2018, Zahlen 1.) 831177009-171281293, 2.) 831177107-171281293, 3.) 831177205-171287038, 4.) 831177303-171287011, 5.) 1017679609-171286988, und 6.) 1171432306-171184093, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins a, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslim, gelangte am 13.08.2013 gemeinsam mit seiner Frau (BF2) und seinen beiden älteren Kindern (BF3 und BF4) illegal in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2013 befragt wurde (BF5 wurde erst am XXXX im Bundesgebiet geboren).1.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslim, gelangte am 13.08.2013 gemeinsam mit seiner Frau (BF2) und seinen beiden älteren Kindern (BF3 und BF4) illegal in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2013 befragt wurde (BF5 wurde erst am römisch 40 im Bundesgebiet geboren).
Dabei erklärte der BF1 zu seinen familiären Verhältnissen befragt, dass er zu Hause noch seine Eltern und einen zwölf Jahre alten Bruder haben würde. Er sei am 08. oder 09. August 2013 mit seiner Familie von Tschetschenien aus in einem siebensitzigen Kleinbus losgefahren, der Vater hätte die Reise bezahlt und gesagt, dass sie nach Österreich gebracht werden würden. In diesem Kleinbus seien sie über unbekannte Länder bis zu einem Ort in Österreich gebracht worden, wo sie nunmehr einen Asylantrag eingebracht hätten. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass Anfang 2013 in Tschetschenien sein bester Freund zum Kämpfen gegen die Behörden gegangen sei. Er sei dann einmal von den Behörden mitgenommen und gefragt worden, wo dieser Freund sei. Später habe er diesem Freund, mit dem er auch telefonischen Kontakt gehabt habe, Geld gegeben und jemand müsse ihn verraten haben. Kurze Zeit später sei er von den Behörden mitgenommen und zusammengeschlagen worden, er sei drei Tage lang festgehalten worden, habe mehrere Rippenbrüche und eine Gehirnerschütterung gehabt. Nachdem er frei gekommen sei, sei er in ein Krankenhaus gebracht worden und danach sei er aus ausgereist. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass ihn die Behörden entweder töten oder für mehrere Jahre ins Gefängnis stecken würden.
Auch die BF2 schilderte im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautend, in einem Mini-Van von Tschetschenien auf unbekannten Wegen bis Österreich gereist zu sein. Näheres könne sie dazu nicht sagen. Ihr Mann sei wegen eines Freundes nicht in Ruhe gelassen worden, sie selbst sei im Juni 2013 von den Behörden zu Hause aufgesucht und wegen des Freundes des BF1 befragt worden. Sie sei bedroht worden, dass die Familie nie in Ruhe gelassen werde. Sie habe Angst um die Kinder bekommen, weil auch den Kindern sei gedroht worden. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Behörden nicht nur gegen den BF1, sondern auch gegen Frauen und Kinder vorgehen.
Im konkreten Fall ergab sich, dass im Hinblick auf die Ermittlungen der österreichischen Polizei gegen die angeblichen Schlepper das Mobiltelefon des BF1 näher eingesehen wurde, dies mit dessen Zustimmung. Daraus wurde für die österreichische Polizei erkennbar, dass der BF1 erkennbar eine ganz andere Reisebewegung absolviert hatte, als in der Erstbefragung angegeben. Hiezu fand am 04.11.2013 eine zeugenschaftliche Einvernahme des BF1 vor der Landespolizeidirektion XXXX statt. Bei dieser Gelegenheit schilderte der BF1 - verkürzt wiedergegeben - dass er bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe, er habe in Tschetschenien Probleme gehabt und sich deshalb entschlossen, gemeinsam mit der Familie das Land zu verlassen. Er habe sich im Internet informiert, was er machen müsse, um in Europa Arbeit zu bekommen. In Tschetschenien hätte er nicht die Möglichkeit gehabt, die Familie zu versorgen und Arbeit zu finden. Deshalb habe er sein Auto und Dokumente verkauft, um Geld für ein Visum zu bekommen. Er habe in Tschetschenien gehört, dass es ohne Visum schwierig sei, mit dem Visum sei es leichter. Er habe deshalb die Reisepässe besorgt, ein Visum beantragt, er selbst sei nie bei einer Botschaft gewesen. Nachdem er die Visa für Spanien bekommen habe, hätte er auch noch 1.400 Euro für den Flug nach Spanien zusätzlich bezahlt. Er sei von Russland direkt nach Spanien geflogen, er habe für die Ausstellung des Visums drei bis vier Monate warten müssen. Von XXXX sei er dann mit seiner Familie mit Bussen nach XXXX gekommen und sei er dort von einem Verwandten aus Österreich abgeholt worden.Im konkreten Fall ergab sich, dass im Hinblick auf die Ermittlungen der österreichischen Polizei gegen die angeblichen Schlepper das Mobiltelefon des BF1 näher eingesehen wurde, dies mit dessen Zustimmung. Daraus wurde für die österreichische Polizei erkennbar, dass der BF1 erkennbar eine ganz andere Reisebewegung absolviert hatte, als in der Erstbefragung angegeben. Hiezu fand am 04.11.2013 eine zeugenschaftliche Einvernahme des BF1 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 statt. Bei dieser Gelegenheit schilderte der BF1 - verkürzt wiedergegeben - dass er bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe, er habe in Tschetschenien Probleme gehabt und sich deshalb entschlossen, gemeinsam mit der Familie das Land zu verlassen. Er habe sich im Internet informiert, was er machen müsse, um in Europa Arbeit zu bekommen. In Tschetschenien hätte er nicht die Möglichkeit gehabt, die Familie zu versorgen und Arbeit zu finden. Deshalb habe er sein Auto und Dokumente verkauft, um Geld für ein Visum zu bekommen. Er habe in Tschetschenien gehört, dass es ohne Visum schwierig sei, mit dem Visum sei es leichter. Er habe deshalb die Reisepässe besorgt, ein Visum beantragt, er selbst sei nie bei einer Botschaft gewesen. Nachdem er die Visa für Spanien bekommen habe, hätte er auch noch 1.400 Euro für den Flug nach Spanien zusätzlich bezahlt. Er sei von Russland direkt nach Spanien geflogen, er habe für die Ausstellung des Visums drei bis vier Monate warten müssen. Von römisch 40 sei er dann mit seiner Familie mit Bussen nach römisch 40 gekommen und sei er dort von einem Verwandten aus Österreich abgeholt worden.
Der Verwandte des BF, ebenfalls ein russischer Staatsbürger aus Tschetschenien, wurde in weiterer Folge ebenfalls zeugenschaftlich dazu einvernommen und schilderte dieser, dass er vom BF1 angerufen worden sei, dass dieser auf Urlaub nach Spanien gefahren sei. Der BF1 würde nunmehr nach Österreich kommen, um sich das Land anzusehen, da sie ja ohnehin in Spanien Urlaub machen. Der BF1 habe ihm dann gesagt, dass sie nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich weiter nach Belgien fahren wollten und habe er erst zwei Monate später vom BF1 gehört, dass er nunmehr in der Nähe von XXXX lebe.Der Verwandte des BF, ebenfalls ein russischer Staatsbürger aus Tschetschenien, wurde in weiterer Folge ebenfalls zeugenschaftlich dazu einvernommen und schilderte dieser, dass er vom BF1 angerufen worden sei, dass dieser auf Urlaub nach Spanien gefahren sei. Der BF1 würde nunmehr nach Österreich kommen, um sich das Land anzusehen, da sie ja ohnehin in Spanien Urlaub machen. Der BF1 habe ihm dann gesagt, dass sie nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich weiter nach Belgien fahren wollten und habe er erst zwei Monate später vom BF1 gehört, dass er nunmehr in der Nähe von römisch 40 lebe.
In weiterer Folge wurde der BF1 am 15.12.2015 durch die belangte Behörde niederschriftlich zum Fluchtweg und den Fluchtgründen einvernommen. Der BF1 bestätigte dabei, dass er bei der Erstbefragung falsche Angaben getätigt habe. Sein Reisepass befinde sich bei einem Freund in Österreich und legte der BF1 im Zuge der nunmehrigen Einvernahme diesen Reisepass auch vor. Er habe in Tschetschenien sechs Brüder und vier Schwestern, alle würden in Tschetschenien leben, er habe zusätzlich noch einen Stiefbruder und eine Stiefschwester. Die Eltern seien Pensionisten, die meisten Geschwister seien noch Schüler und der älteste Bruder würde auf einer Baustelle arbeiten.
Zum Fluchtgrund befragt vermeinte der BF1 nunmehr, dass er in Tschetschenien gemeinsam mit anderen Männern, die auch Muslime waren wie er, aus einem nicht näher bekannten Grund mitgenommen worden sei. Die Regierung in Tschetschenien wisse, dass er jetzt hier in Österreich sei. Es sei gefährlich, die ganze Wahrheit zu sagen, aber er werde es versuchen. Ihm sei von Bekannten geraten worden, bezüglich des Fluchtweges zu lügen. Er schwöre aber, dass er auf Grund seiner Probleme hier sei. Nachdem er Tschetschenien verlassen habe, seien die Leute auch zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Eltern mitgenommen und befragt. Darüber könne ihm aber die Mutter am Telefon nichts erzählen, weil sie Angst vor diesen Leuten habe. Die Eltern seien alt, aber diese Leute würden sie sogar schlagen, wenn die Eltern etwas nicht richtig angeben. Zweimal seien diese Leute bei ihnen zu Hause gewesen und hätten die Eltern gefragt, wo er sei. Die Mutter habe gesagt, dass er in Österreich sei.
Von wem er selbst mitgenommen worden sei, an das könne er sich gar nicht erinnern. Es sei in XXXX auf dem Hof einer Moschee nach dem Freitagsgebet gewesen, er sei in einem kleinen Bus weggebracht worden. Die Männer hätten verschiedene Uniformen angehabt, die Leute von Kadyrow seien immer gut bewaffnet. Danach sei er befragt worden, wie er bete und dergleichen, er habe geantwortet, so wie diese Leute es gewollt haben. Die Leute, die sich gewehrt hätten, seien weggebracht worden. Danach habe er erfahren, dass diese Leute auch schwer geschlagen worden seien und schlimme Verletzungen gehabt hätten. Er selbst sei frei gelassen worden, viele andere seien dort geblieben. Er selbst sei für einige Stunden damals angehalten worden.Von wem er selbst mitgenommen worden sei, an das könne er sich gar nicht erinnern. Es sei in römisch 40 auf dem Hof einer Moschee nach dem Freitagsgebet gewesen, er sei in einem kleinen Bus weggebracht worden. Die Männer hätten verschiedene Uniformen angehabt, die Leute von Kadyrow seien immer gut bewaffnet. Danach sei er befragt worden, wie er bete und dergleichen, er habe geantwortet, so wie diese Leute es gewollt haben. Die Leute, die sich gewehrt hätten, seien weggebracht worden. Danach habe er erfahren, dass diese Leute auch schwer geschlagen worden seien und schlimme Verletzungen gehabt hätten. Er selbst sei frei gelassen worden, viele andere seien dort geblieben. Er selbst sei für einige Stunden damals angehalten worden.
Auf die Frage, ob er sich noch an seine Angaben in der Ersteinvernahme erinnere, vermeinte der BF1, damals etwas ganz anderes erzählt zu haben, ihm sei angeraten worden, zu lügen. Die Angaben bei der Erstbefragung habe er dramatisiert, das sei ihm so angeraten worden. Der Freund, der angeblich gegen die Behörde kämpfe und wegen dem er entführt worden sei, der existiere gar nicht. Auch die anderen Angaben, nämlich zum Fluchtweg, das sei alles gelogen gewesen, er habe das bereits erklärt. Sonst habe er sich niemals politisch aktiv betätigt, habe niemals eine Straftat verübt und habe auch niemals Schwierigkeiten mit Behörden gehabt. Er habe auch nie einen Einberufungsbefehl erhalten. Zur Integration führte der BF1 aus, einen Deutschkurs in der Pension zu besuchen.
Auch die BF2 wurde am 15.12.2015 einvernommen und schilderte auch diese, dass sie bei der Erstbefragung falsche Angaben getätigt habe. Es sei auch eine Lüge gewesen, dass sie keinen Reisepass mehr habe. Die Eltern würden noch in XXXX leben, eine Cousine sei in XXXX , fast alle Verwandten würden aber in Tschetschenien leben. Zu diesen habe sie auch Kontakt, sie telefoniere mit den Geschwistern und den Eltern. In Österreich dürfe sie die Religion frei leben, was in Tschetschenien nicht der Fall sei. In Tschetschenien dürfe man sich nicht verschleiern, hier in Österreich schon. Der Mann dürfe sich seinen Bart auch hier wachsen lassen, in Tschetschenien nicht. Würde der BF1 mit seinem jetzigen Bart nach Tschetschenien gehen, würde er sofort verhaftet werden, darüber könne man im Internet lesen. Es sei richtig, dass sie mit dem Flugzeug von Russland nach XXXX geflogen sei, dann mit dem Bus über XXXX nach Österreich gelangt sei. Sie hätten gelogen, dies sei auch sehr peinlich für gläubige Muslime, über die Probleme des Mannes wisse sie nur, dass es Probleme auf Grund der Religion gegeben habe.Auch die BF2 wurde am 15.12.2015 einvernommen und schilderte auch diese, dass sie bei der Erstbefragung falsche Angaben getätigt habe. Es sei auch eine Lüge gewesen, dass sie keinen Reisepass mehr habe. Die Eltern würden noch in römisch 40 leben, eine Cousine sei in römisch 40 , fast alle Verwandten würden aber in Tschetschenien leben. Zu diesen habe sie auch Kontakt, sie telefoniere mit den Geschwistern und den Eltern. In Österreich dürfe sie die Religion frei leben, was in Tschetschenien nicht der Fall sei. In Tschetschenien dürfe man sich nicht verschleiern, hier in Österreich schon. Der Mann dürfe sich seinen Bart auch hier wachsen lassen, in Tschetschenien nicht. Würde der BF1 mit seinem jetzigen Bart nach Tschetschenien gehen, würde er sofort verhaftet werden, darüber könne man im Internet lesen. Es sei richtig, dass sie mit dem Flugzeug von Russland nach römisch 40 geflogen sei, dann mit dem Bus über römisch 40 nach Österreich gelangt sei. Sie hätten gelogen, dies sei auch sehr peinlich für gläubige Muslime, über die Probleme des Mannes wisse sie nur, dass es Probleme auf Grund der Religion gegeben habe.
Von beiden erwachsenen BF wurde im Zuge dieser Einvernahme jeweils der Auslandspass, ausgestellt am XXXX , vorgelegt, worin sich ein Visum für Spanien befindet, gültig vom XXXX .Von beiden erwachsenen BF wurde im Zuge dieser Einvernahme jeweils der Auslandspass, ausgestellt am römisch 40 , vorgelegt, worin sich ein Visum für Spanien befindet, gültig vom römisch 40 .
1.2. Mit Bescheiden des BFA vom 23.01.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien vom 13.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.2. Mit Bescheiden des BFA vom 23.01.2017 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien vom 13.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese ihrem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Darin wiederholte der BF1, dass er sein Heimatland wegen der Bedrohungen und der Anhaltung verlassen habe.
1.4. Am 26.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gerichtsabteilung W226) eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, anlässlich der dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nochmals ausführliche Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe geboten wurde.
Die Befragung der beschwerdeführenden Parteien vernahm dabei auszugsweise den folgenden Verlauf:
"(...) R: Was erzählt die Familie Ihnen dabei, gibt es irgendetwas Besonders in Zusammenhang mit der Ausreise?
BF1: Ich möchte gleich von Anfang an sagen, dass es noch ein neues Problem gibt. Probleme bereiten uns die Behörden, sie kommen ins Elternhaus. Dieses neue Problem ist noch größer als das alte Problem, das ich hatte. Mit den Eltern spreche ich nicht über die Probleme. Die Eltern leben ja mitten in der Gefahr.
R: Was ist jetzt das neue Problem?
BF1: Ich habe einen jüngeren Bruder, der ist noch vor meiner Ausreise nach Ägypten zum Studium gefahren. Danach haben wir Gerüchte gehört, dass er angeblich nach Syrien in den Kampf gefahren ist. Er ist zum Studium gefahren, drei Monate später, da war ich schon hier, habe ich erfahren, dass er angeblich zum Kampf nach Syrien gefahren ist. Deshalb haben wir alle ein Problem, die ganze Familie, wir haben ja zusammen gewohnt.
R: Wann ist dieser Bruder zum Studium nach Ägypten gefahren, seit wann wissen Sie, dass dieser nach Syrien zum Kampf gefahren ist?
BF1: Ich weiß noch, dass er im Mai nach Ägypten gefahren ist. Das muss im Jahr 2013 gewesen sein. Wir haben schon hier gewohnt, als wir Gerüchte gehört haben. Es gab aber keinen Beweis und er hatte auch keinen Kontakt zu irgendwelchen Verwandten. Gleich nach seiner Abreise nach Ägypten hatten wir noch Kontakt über Skype. Als man mir ein Foto schickte, auf dem auch mein Bruder zu sehen war, war das schon konkreter. 2013 haben wir das Gerücht gehört.
R: Seit wann wissen Sie es genauer?
BF1: Es war vor unserem ersten Interview, nein, doch nicht, es war nach dem ersten Interview. Ich muss jetzt darüber nachdenken, wann ich das eigentlich genauer gehört habe. Es war etwa 2014.
R: Sie wurden im Dezember 2015 von der Behörde einvernommen, haben Sie damals schon davon gewusst?
BF1: Gewusst habe ich es, aber es gab noch keine Probleme, weil es die Behörden in Russland noch nicht gewusst haben. Das erste Mal, als Behörden zu meinen Eltern kamen wegen der Angelegenheit des Bruders, wann das genau war, das kann ich nicht genau sagen.
R: Sie wissen nicht, wann das zwischen 2014 und 2017 passiert ist?
BF1: Es könnte Anfang 2015 gewesen sein.
R: Was ist da konkret vorgeworfen worden?
BF1: Genaues können die Eltern am Telefon natürlich nicht genau sagen. Meine Mutter sagte, wir haben ihm ein Studium ermöglicht, was er dann gemacht hat, ist nicht mehr mit unserem Einverständnis passiert.
R: Gab es für die Eltern und die Familie ganz konkrete Probleme deshalb?
BF1: Das ist weniger ein Problem für die Eltern, als für die Brüder. Sie haben die Mutter, den Vater und einen Bruder, der ungefähr 20 Jahre alt ist und einen Bruder, der 29 Jahre alt ist, mitgenommen.
R: Wann war das und wie lange wurden die Angehörigen angehalten?
BF1: Als sie das erste Mal gekommen sind, war das etwa 2015. Das geht seit dem bis jetzt. Ich weiß durch informelle Kanäle, dass die Behörden bis heute kommen, obwohl der Bruder in Syrien angeblich schon tot ist.
R: Bei der Einreise nach Österreich sagen Sie, dass Sie Ihre Eltern und einen einzigen Bruder namens XXXX haben. Heute haben Sie schon mehr Brüder.R: Bei der Einreise nach Österreich sagen Sie, dass Sie Ihre Eltern und einen einzigen Bruder namens römisch 40 haben. Heute haben Sie schon mehr Brüder.
BF1: Ich habe geglaubt, dass Sie wissen, dass ich doch bei der Behörde gesagt habe, dass die Angaben bei der Erstbefragung falsch waren. Ich weiß nicht mehr, was ich bei der Erstbefragung alles gesagt habe.
R: Gibt es diesen XXXX überhaupt und ist es der Bruder, der nach Ägypten gegangen ist?R: Gibt es diesen römisch 40 überhaupt und ist es der Bruder, der nach Ägypten gegangen ist?
BF1: Nein, XXXX ist der jüngste Bruder, nach Ägypten ist mein Bruder XXXX gegangen.BF1: Nein, römisch 40 ist der jüngste Bruder, nach Ägypten ist mein Bruder römisch 40 gegangen.
R: Wie alt ist XXXX ?R: Wie alt ist römisch 40 ?
BF1: Er ist zwei Jahre jünger als ich, also wäre er heute 26 Jahre alt.
...
R: Wenn Sie das seit 2015 wissen, warum haben Sie es bei der Behörde nicht einmal erwähnt?
BF1: Ich habe gesagt, ich werde noch ein Einvernahme haben, da kann ich alles genauer erzählen.
R: Warum haben