TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W208 2195030-1

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §1 Z2
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2195030-1/3E

W208 2195031-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX Ges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES für Zivilrechtssachen Wien vom 21.03.2018, GZ 100 Jv 6845/17k-33a, 100 Jv 6846/17g-33a (003 Rev 19307/17m) betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren ( XXXX ) wurden über die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) vom Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) mit Bechlüssen vom 21.09.2016 (ON 10), 23.09.2016 (ON 12) und 10.10.2016 (ON 17), Geldstrafen von € 25.000,-(ON 10), € 5.000,-- (ON 12) und € 50.000,-- (ON 17), in Summe € 80.000,-- verhängt.

Mit Beschluss vom 05.04.2017 (ON 34) wurde die Bestätigung der Rechtskraft der Beschlüsse ON 10 und 12 aufgehoben, weil die bP fristgerecht Widerspruch gegen die Strafhöhe in allen drei Beschlüssen erhoben hatte und dies übersehen worden war. In demselben Beschluss wurden die Widersprüche der bP zu ON 10, 12 und 17 abgewiesen. Nach Einbringung weiterer Rechtsmittel durch die Parteien des Grundverfahrens, bestätigte letztendlich der Oberste Gerichtshof (OGH 30.08.2017, 3 Ob 145/17w) den Beschluss vom 05.04.2017 (ON 43). In der Folge wurden lt. Rechtskraftstempeln die Strafbeschlüsse ON 10, 12 und 17 am 13.10.2017 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.

2. Bereits mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.03.2017 schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) die Strafen von € 30.000,-- (zu ON 10 € 25.000,--, zu ON 12 € 5.000,-) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--, in Summe € 30.008,-- der bP zur Zahlung vor.

Dagegen brachte die bP am 27.03.2017 fristgerecht Vorstellung ein (ON 33).

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.10.2017 schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG die Strafen von €

80.000,-- (zu ON 10 € 25.000,--, zu ON 12 € 5.000,--, zu ON 17 € 50.000,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--, in Summe €

80.008,-- der bP zur Zahlung vor.

Auch gegen diesen Zahlungsauftrag wurde fristgerecht am 02.11.2017 Vorstellung von der bP eingebracht.

3. Mit Bescheid vom 21.03.2018 wurde (nachdem die davor erlassenen Mandatsbescheide gemäß § 7 Abs 2 GEG aufgrund fristgerechter Vorstellungen außer Kraft getreten waren) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP im Namen des Präsidentin des LG die Geldstrafen ON 10, 12 und 17 in Höhe von € 80.000,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe €

80.008,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen auf ein mit BIC und IBAN bestimmtes Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger unter Anführung der GZ des Grundverfahrens als Verwendungszweck, bei sonstiger Exekution vorgeschrieben.

In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen (§ 6b Abs 4 GEG) auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass im Justizverwaltungsverfahren nicht mehr über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des BG abzusprechen oder diese zu überprüfen sei. Auch die Einbringung eines mit einer Impugnationsklage verbundenen Aufschiebungsantrages ändere daran nichts.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.03.2018) richtet sich die am 25.04.2018 (Postaufgabedatum) beim LG eingebrachte Beschwerde der bP, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages, in eventu die Zurückverweisung, in eventu die Absprache darüber, an wenn die Beträge abzuführen seien, beantragt wurde.

5. Mit Schreiben vom 08.05.2018 (eingelangt am 11.05.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in den Punkten I.1. bis I.3. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschlüsse ON 10, 12 und 17, mit denen die Geldstrafen in Höhe von insgesamt €

80.000,-- verhängt wurden, rechtskräftig sind.

Weiters wird festgestellt, dass die beiden Mandatsbescheide vom 09.03.2017 und vom 16.10.2017 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, weil dagegen fristgerecht Vorstellungen eingebracht wurden.

Der bekämpfte Bescheid enthält im Spruch ua. die Bezeichnung des Grundverfahrens mit der Geschäftszahl, das Datum und die ON der Strafbeschlüsse sowie die Bezeichnung des Kontos auf das einzuzahlen ist (BIC und IBAN) sowie die Angabe des Verwendungszweckes.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die Anordnung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Strafbeschlüsse ergibt sich aus den auf diesen befindlichen Rechtskraftstempeln.

Die bP hat, die Rechtskraft der Beschlüsse nicht bestritten.

Wenn sie in ihrer Beschwerde anführt, dass sich die belangte Behörde nicht zum Schicksal des Zahlungsauftrages vom 09.03.2017 geäußert habe, ist ihr Recht zu geben und liegt diesbezüglich ein Begründungsmangel vor. Aufgrund dieser Tatsache besteht jedoch kein nicht erledigtes Einhebungsverfahren und ist die bP dadurch auch nicht der Gefahr der Mehrfacheinhebung ausgesetzt. Diesbezüglich verkennt sie die Rechtslage (dazu sogleich in der rechtlichen Beurteilung).

Wenn sie anführt, es sei im Bescheid nicht erkennbar, an welche Stelle die Geldstrafe abzuführen sei, widerspricht dies der Aktenlage. Im Spruch des bekämpften Bescheides ist sowohl der Zweck als auch das Konto, auf das die Geldstrafe einzuzahlen ist, eindeutig angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen aller Art (mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen) im Justizverwaltungsweg von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 234 Geo (Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz) lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträgen

§ 234. (1) Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 3 GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:

----------

1.-Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

2.-Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.

3.-Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

(2) Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach § 11 GEG einzutreiben."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall vermeint die bP in ihrer Beschwerde, dass der Zahlungsauftrag vom 09.03.2017 über € 30.008,-- der die Strafbeschlüsse ON 10, 12 betraf, noch aufrecht sei.

Damit verkennt sie die Rechtslage. § 7 Abs 2 GEG idF BGBl I 2015/156, in Kraft seit 01.01.2016, regelt unmissverständlich, dass bei Einbringung einer rechtzeitigen Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt. Da die bP auch gegen den als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom 09.03.2017 rechtzeitig Vorstellung eingebracht hat, ist dieser ex lege (so wie jener vom 16.10.2017) außer Kraft getreten.

3.3.2. Weiters vermeint die bP, dass der bekämpfte Bescheid gegen § 234 Abs 1 Z 3 Geo verstoße, weil im Bescheid nicht angeführt sei, an welche Stelle die eingehobenen Geldstrafen abzuführen seien.

Wie festgestellt wurde, ist sowohl die Kontoverbindung als auch der Zweck der Geldstrafe eindeutig im Spruch des Bescheids angeführt. Die Zweckwidmung gem. § 234 Abs 1 Z 3 Geo ist diesem daher zu entnehmen, sodass es diesbezüglich mit Ausnahme der Rechtskraftbestätigung keiner weiteren richterlichen Verfügung oder eines Abspruches des BVwG bedarf.

3.3.3. Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Der festgestellte Begründungsmangel der belangten Behörde, hinsichtlich der Nichtanführung des rechtlichen Schicksals des Zahlungsauftrages vom 09.03.2017 wurde durch das BVwG behoben.

Es liegen sonst keine aufzugreifenden Mängel vor, der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist im angefochtenen Bescheid ansonsten klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs 2 GEG zweiter Satz sowie des § 234 Abs 1 Z 3 Geo sind eindeutig und unmissverständlich.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Justizverwaltung,
Mandatsbescheid, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2195030.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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