TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 W217 2149922-1

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2123304-1/13E

W217 2123298-1/15E

W217 2123300-1/14E

W217 2123302-1/14E

W217 2149922-1/12E

W217 2149922-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige bis zum 28.05.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige bis zum 28.05.2019 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige bis zum 28.05.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige bis zum 28.05.2019 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige bis zum 28.05.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige bis zum 28.05.2019 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige bis zum 28.05.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige bis zum 28.05.2019 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtiger bis zum 28.05.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtiger bis zum 28.05.2019 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin reisten illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 12.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin die gegenständlichen Anträge.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Burgenland am 13.09.2015 gaben die Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits einmal verheiratet gewesen. Nach ihrer Scheidung habe der Zweitbeschwerdeführer sie geheiratet, ihr Ex-Mann sei damit nicht einverstanden gewesen und habe die gesamte Familie bedroht und versucht, die Erstbeschwerdeführerin zu töten.

Die Erstbeschwerdeführerin sei im Alter von zwei Jahren in den Iran gekommen, wo sie bis 2005, bis zu ihrer Scheidung, geblieben sei. Danach sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Alter von 14 Jahren verheiratet worden. Nach der Geburt ihrer ersten Tochter habe sie gemerkt was für ein Mensch ihr Ex-Mann gewesen sei: er sei drogenabhängig und kriminell gewesen und habe die Erstbeschwerdeführerin misshandelt. Diese habe dann die Scheidung erzwungen und sei nach Afghanistan zurückgereist. Nach der zweiten Heirat habe der Ex-Mann die Erstbeschwerdeführerin gefunden, überfallen und habe sie töten wollen. Deshalb habe sie flüchten müssen, um ihr Leben und das ihrer Familie zu schützen.

2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.02.2016 führte der Zweitbeschwerdeführer aus, er sei ca. 37 Jahre alt. Er sei in Afghanistan, in Besud, zur Welt gekommen. Im Alter von drei Jahren seien seine Eltern mit ihm in den Iran geflüchtet. Dort habe er in Teheran, Bezirk XXXX , im Dorf XXXX bis zu seiner Rückkehr nach Afghanistan gelebt. Fünf oder sechs Jahre habe er die Schule in XXXX besucht. Vor ca. zwei Jahren seien sie aus Afghanistan weggezogen. Seit etwa zwei oder drei Monaten seien sie in Österreich. Zuletzt habe er in Kabul in einer Straße mit der Bezeichnung " XXXX " gewohnt. Seit etwa zehn Jahren sei er mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet. Er habe sie in Afghanistan kennen gelernt. Ihr Bruder sei sein Freund gewesen. Die Ehe sei in Afghanistan, in Kabul, geschlossen worden. Sie hätten zwei Töchter, XXXX und XXXX . Die Beschwerdeführer würden der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben angehören. Er habe sowohl im Iran als auch in Afghanistan als Schumacher gearbeitet. Vor ca. eineinhalb Jahren hätten sie Afghanistan legal verlassen und hätten sich vier Monate in Pakistan aufgehalten. Ein Schlepper habe Sie dann illegal zu Fuß in den Iran gebracht, wo sie sich ca. ein Jahr illegal aufgehalten hätten.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.02.2016 führte der Zweitbeschwerdeführer aus, er sei ca. 37 Jahre alt. Er sei in Afghanistan, in Besud, zur Welt gekommen. Im Alter von drei Jahren seien seine Eltern mit ihm in den Iran geflüchtet. Dort habe er in Teheran, Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 bis zu seiner Rückkehr nach Afghanistan gelebt. Fünf oder sechs Jahre habe er die Schule in römisch 40 besucht. Vor ca. zwei Jahren seien sie aus Afghanistan weggezogen. Seit etwa zwei oder drei Monaten seien sie in Österreich. Zuletzt habe er in Kabul in einer Straße mit der Bezeichnung " römisch 40 " gewohnt. Seit etwa zehn Jahren sei er mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet. Er habe sie in Afghanistan kennen gelernt. Ihr Bruder sei sein Freund gewesen. Die Ehe sei in Afghanistan, in Kabul, geschlossen worden. Sie hätten zwei Töchter, römisch 40 und römisch 40 . Die Beschwerdeführer würden der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben angehören. Er habe sowohl im Iran als auch in Afghanistan als Schumacher gearbeitet. Vor ca. eineinhalb Jahren hätten sie Afghanistan legal verlassen und hätten sich vier Monate in Pakistan aufgehalten. Ein Schlepper habe Sie dann illegal zu Fuß in den Iran gebracht, wo sie sich ca. ein Jahr illegal aufgehalten hätten.

Sie hätten Afghanistan verlassen, da es Probleme mit dem geschiedenen Mann der Erstbeschwerdeführerin gegeben habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei mit der Erstbeschwerdeführerin und den Kindern hierhergekommen, um sie zu schützen. Er selbst habe kein Problem mit dem geschiedenen Mann gehabt, jedoch die Erstbeschwerdeführerin. Sie habe sich von ihrem Mann scheiden lassen und den Zweitbeschwerdeführer geheiratet. Dies habe dem früheren Mann sehr weh getan. Auch sei es sehr schwierig gewesen, in Afghanistan als Hazara zu leben. Als seine Frau Probleme mit dem geschiedenen Mann gehabt habe und Anzeige erstatten wollte, sei nichts von den Behörden aufgenommen worden, da diese der Ansicht gewesen seien, dass es Privatsache sei. Der geschiedene Mann habe Leute geschickt, die die Erstbeschwerdeführerin einmal attackiert hätten. Der Zweitbeschwerdeführer habe diese Leute jedoch persönlich nicht gesehen. Diese Attacke habe sich vor der Geburt der beiden Kinder zugetragen.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.02.2016 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie sei im Alter von fünf oder sechs Jahren in den Iran gezogen, nach Teheran, in das Dorf XXXX . Dort habe sie ca. 17 oder 18 Jahre lang gelebt. Fünf Jahre lang habe sie die Grundschule im Iran besucht. Dort sei sie auch ein erstes Mal verheiratet gewesen und zwar mit XXXX , dem Vater ihrer ersten zwei Kinder, namens XXXX , ca. 17 Jahre alt, und XXXX , ca. 13 Jahre alt. Diese würden sich bei deren Vater befinden. Ihr Ex-Mann sei ein Schlepper gewesen. Als sie den Antrag auf Scheidung gestellt habe, hätte ihre Schwiegermutter die Kinder abgeholt, damals sei ihre Tochter sieben Jahre alt und ihr Sohn zwei Jahre alt gewesen. Seit ca. zehn oder elf Jahren sei sie geschieden. Nach der Scheidung hätten ihre Eltern sie nach Afghanistan zu ihrem Bruder, XXXX , geschickt. Dort habe sie drei oder vier Monate mit ihrem Bruder im Bezirk XXXX gelebt. Der Zweitbeschwerdeführer und nunmehriger Mann der Erstbeschwerdeführerin sei ein Freund ihres Bruders und habe um ihre Hand gebeten. Sie habe den Zweitbeschwerdeführer in einer Moschee vor einem Mullah geheiratet. Sie hätten zwei Kinder. Sie hätten immer in der Stadt Kabul in verschiedenen Wohnungen, in verschiedenen Straßen bzw. Bezirken, gelebt. Vor zwei Jahren und zwei Monaten seien sie zuletzt in Afghanistan gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Onkel und eine Tante, die in Kabul leben würden. Der Sohn der Tante des Zweitbeschwerdeführers lebe in Afghanistan.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.02.2016 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie sei im Alter von fünf oder sechs Jahren in den Iran gezogen, nach Teheran, in das Dorf römisch 40 . Dort habe sie ca. 17 oder 18 Jahre lang gelebt. Fünf Jahre lang habe sie die Grundschule im Iran besucht. Dort sei sie auch ein erstes Mal verheiratet gewesen und zwar mit römisch 40 , dem Vater ihrer ersten zwei Kinder, namens römisch 40 , ca. 17 Jahre alt, und römisch 40 , ca. 13 Jahre alt. Diese würden sich bei deren Vater befinden. Ihr Ex-Mann sei ein Schlepper gewesen. Als sie den Antrag auf Scheidung gestellt habe, hätte ihre Schwiegermutter die Kinder abgeholt, damals sei ihre Tochter sieben Jahre alt und ihr Sohn zwei Jahre alt gewesen. Seit ca. zehn oder elf Jahren sei sie geschieden. Nach der Scheidung hätten ihre Eltern sie nach Afghanistan zu ihrem Bruder, römisch 40 , geschickt. Dort habe sie drei oder vier Monate mit ihrem Bruder im Bezirk römisch 40 gelebt. Der Zweitbeschwerdeführer und nunmehriger Mann der Erstbeschwerdeführerin sei ein Freund ihres Bruders und habe um ihre Hand gebeten. Sie habe den Zweitbeschwerdeführer in einer Moschee vor einem Mullah geheiratet. Sie hätten zwei Kinder. Sie hätten immer in der Stadt Kabul in verschiedenen Wohnungen, in verschiedenen Straßen bzw. Bezirken, gelebt. Vor zwei Jahren und zwei Monaten seien sie zuletzt in Afghanistan gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Onkel und eine Tante, die in Kabul leben würden. Der Sohn der Tante des Zweitbeschwerdeführers lebe in Afghanistan.

Zu ihren Fluchtgründen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, ihr erster Ehemann sei eines nachts zu ihr nach Hause gekommen. Ihre Tochter XXXX sei noch nicht auf der Welt gewesen, ihr Ehemann XXXX noch nicht von der Arbeit zurück. Es sei an der Tür geklopft worden und sie sei mit einer Laterne zur Tür gegangen und habe diese geöffnet. Ihr Ex-Mann habe ihr den Mund zugehalten und sie mit seiner Hand an einer Schulter festgehalten. Er habe sie glaublich mit einem Messer an der linken Hand verletzt. Eine Fensterscheibe sei zerbrochen, wodurch eine Nachbarin munter geworden sei. Ihr Ex-Mann habe sie mit dem Kopf an die Wand gedrückt, dabei habe sie das Bewusstsein verloren. Sie sei erst später im Spital wieder zu sich gekommen. Eine Nacht lang sei sie im Spital geblieben dann sei sie wieder entlassen worden. Sie sei damals schwanger gewesen, habe Blutungen bekommen und das Kind verloren. Sie habe daraufhin in ständiger Angst vor ihrem Ex-Mann gelebt. Es sei ihr nicht gut gegangen, da sie in Angst gelebt habe. Deshalb habe der Zweitbeschwerdeführer gemeint, es sei besser Afghanistan zu verlassen. Wäre sie in Afghanistan geblieben, hätte sie möglicherweise mit ihrem geschiedenen Mann Probleme bekommen. Auch habe Sie Angst gehabt, dass er jemanden aus ihrer Familie töte. Sie seien deshalb in den Iran gegangen, da dort ihre Familien gewesen seien. Für ihre Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, würden dieselben Fluchtgründe gelten, wie für die Erstbeschwerdeführerin.Zu ihren Fluchtgründen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, ihr erster Ehemann sei eines nachts zu ihr nach Hause gekommen. Ihre Tochter römisch 40 sei noch nicht auf der Welt gewesen, ihr Ehemann römisch 40 noch nicht von der Arbeit zurück. Es sei an der Tür geklopft worden und sie sei mit einer Laterne zur Tür gegangen und habe diese geöffnet. Ihr Ex-Mann habe ihr den Mund zugehalten und sie mit seiner Hand an einer Schulter festgehalten. Er habe sie glaublich mit einem Messer an der linken Hand verletzt. Eine Fensterscheibe sei zerbrochen, wodurch eine Nachbarin munter geworden sei. Ihr Ex-Mann habe sie mit dem Kopf an die Wand gedrückt, dabei habe sie das Bewusstsein verloren. Sie sei erst später im Spital wieder zu sich gekommen. Eine Nacht lang sei sie im Spital geblieben dann sei sie wieder entlassen worden. Sie sei damals schwanger gewesen, habe Blutungen bekommen und das Kind verloren. Sie habe daraufhin in ständiger Angst vor ihrem Ex-Mann gelebt. Es sei ihr nicht gut gegangen, da sie in Angst gelebt habe. Deshalb habe der Zweitbeschwerdeführer gemeint, es sei besser Afghanistan zu verlassen. Wäre sie in Afghanistan geblieben, hätte sie möglicherweise mit ihrem geschiedenen Mann Probleme bekommen. Auch habe Sie Angst gehabt, dass er jemanden aus ihrer Familie töte. Sie seien deshalb in den Iran gegangen, da dort ihre Familien gewesen seien. Für ihre Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, würden dieselben Fluchtgründe gelten, wie für die Erstbeschwerdeführerin.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den oben angeführten Bescheiden vom 29.02.2016 die gegenständlichen Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden gemäß § 57 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sind. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den oben angeführten Bescheiden vom 29.02.2016 die gegenständlichen Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sind. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht als asylrelevant einzustufen sei. Auch eine Rückkehr nach Kabul sei den Beschwerdeführern zumutbar. Sie hätten zuletzt mehrere Jahre in Kabul verbracht und würden deshalb über Bekannte und soziale Kontakte verfügen, die sie unterstützen könnten. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es wäre ihm auch zumutbar, den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten.

5. Gegen die im Spruch angeführten Bescheide vom 29.02.2016 wurde am 14.03.2016 von der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte, fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde erhoben und die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wird das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt und zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehören würden. Auch sei die Sicherheitslage in Afghanistan dergestalt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten würden. Es sei den Beschwerdeführern daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

6. Diese Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

7. Am 20.02.2017 wurde für den Fünftbeschwerdeführer von dessen gesetzlichen Vertreter der Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 08.03.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Fünftbeschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen würde.7. Am 20.02.2017 wurde für den Fünftbeschwerdeführer von dessen gesetzlichen Vertreter der Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 08.03.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Fünftbeschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen würde.

8. Gegen den Bescheid vom 08.03.2017 erhob der Fünftbeschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2017 Beschwerde. Mit Schreiben vom 06.04.2017 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

9. Mit Schreiben vom 19.09.2017 übermittelte der Verein ZEIGE dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtbekanntgabe hinsichtlich der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Verfahren.

10. Im Zuge der Ladungen zur mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführern mit den Ladungen vom 19.03.2018 auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 30.01.2018, übermittelt.

11. Am 23.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die unter den Aktenzahlen W217 2123304-1, W217 2123298-1, W217 2123300-1, W217 2123302-1 und W217 2149922-1 geführten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden.11. Am 23.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die unter den Aktenzahlen W217 2123304-1, W217 2123298-1, W217 2123300-1, W217 2123302-1 und W217 2149922-1 geführten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden von den Beschwerdeführern Empfehlungsschreiben, Kursteilnahmebestätigungen sowie ein Zertifikat des Zweitbeschwerdeführers über das Bestehen einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vom 16.01.2018 vorgelegt. In der Befragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei gesund und führe den Namen XXXX . Sie sei am XXXX in der Provinz Maidan Wardak, im Bezirk Behsud geboren. Sie sei schiitischen Glaubens, spreche Dari und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie sei mit XXXX , dem Zweitbeschwerdeführer, verheiratet. Diesen habe sie vor ca. elf Jahren in Kabul geheiratet. Sie habe den Zweitbeschwerdeführer kennengelernt, als sie bei ihrem Bruder, XXXX , in Kabul gelebt habe. Mit dem Zweitbeschwerdeführer habe sie drei Kinder. Sie habe fünf Jahre in Teheran die Schule besucht. Sie sei bereits einmal verheiratet gewesen. Ihr erster Mann XXXX ; sie sei bei der Heirat ca. 14 Jahre alt gewesen. Sie habe mit ihrem Ex-Mann im Iran, in Teheran, gewohnt. Mit diesem habe sie zwei Kinder, sie wisse allerdings nichts über deren Aufenthalt, zuletzt seien sie im Iran gewesen. Sie habe sich von ihrem ersten Mann in dessen Abwesenheit durch einen islamischen Gelehrten scheiden lassen, da das Gericht im Iran die Scheidung nicht vollzogen habe. Man könne sich als Frau in Abwesenheit des Mannes scheiden lassen, ihr Mann sei jedoch damit nicht einverstanden gewesen. Die Scheidung sei im Jahre 2005 erfolgt. Nachdem ihr Ex-Mann von der Scheidung erfahren habe, habe er begonnen, die Erstbeschwerdeführerin zu bedrohen. Er sei einmal vor der Tür ihres Vaters in Teheran gestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Vater zu ihrem Bruder nach Kabul geschickt worden sei. Sie sei 2006 mit einer Familie ihres Stammes zu ihrem Bruder nach Kabul gefahren. Sie sei nicht während der Reise geflohen, da dies die Entscheidung ihres Vaters gewesen sei. Nach drei bis vier Monaten in Kabul habe ihr Bruder entschieden, dass sie den Zweitbeschwerdeführer heiraten solle. Sie sei nicht zu hundert Prozent bereit gewesen, zu heiraten, aber sei heute froh und zufrieden über ihr Leben mit dem Zweitbeschwerdeführer. Die Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer sei im Jahre 2006 in der Wohnung ihres Bruders in Kabul erfolgt. In Kabul hätten sie insgesamt dreieinhalb Jahre in verschiedenen Wohnungen gelebt. Zwischenzeitlich hätten sie auch kurz in Mazar-e-Sharif gewohnt und wären dann wieder nach Kabul zurückgegangen.Im Rahmen dieser Verhandlung wurden von den Beschwerdeführern Empfehlungsschreiben, Kursteilnahmebestätigungen sowie ein Zertifikat des Zweitbeschwerdeführers über das Bestehen einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vom 16.01.2018 vorgelegt. In der Befragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei gesund und führe den Namen römisch 40 . Sie sei am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak, im Bezirk Behsud geboren. Sie sei schiitischen Glaubens, spreche Dari und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie sei mit römisch 40 , dem Zweitbeschwerdeführer, verheiratet. Diesen habe sie vor ca. elf Jahren in Kabul geheiratet. Sie habe den Zweitbeschwerdeführer kennengelernt, als sie bei ihrem Bruder, römisch 40 , in Kabul gelebt habe. Mit dem Zweitbeschwerdeführer habe sie drei Kinder. Sie habe fünf Jahre in Teheran die Schule besucht. Sie sei bereits einmal verheiratet gewesen. Ihr erster Mann römisch 40 ; sie sei bei der Heirat ca. 14 Jahre alt gewesen. Sie habe mit ihrem Ex-Mann im Iran, in Teheran, gewohnt. Mit diesem habe sie zwei Kinder, sie wisse allerdings nichts über deren Aufenthalt, zuletzt seien sie im Iran gewesen. Sie habe sich von ihrem ersten Mann in dessen Abwesenheit durch einen islamischen Gelehrten scheiden lassen, da das Gericht im Iran die Scheidung nicht vollzogen habe. Man könne sich als Frau in Abwesenheit des Mannes scheiden lassen, ihr Mann sei jedoch damit nicht einverstanden gewesen. Die Scheidung sei im Jahre 2005 erfolgt. Nachdem ihr Ex-Mann von der Scheidung erfahren habe, habe er begonnen, die Erstbeschwerdeführerin zu bedrohen. Er sei einmal vor der Tür ihres Vaters in Teheran gestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Vater zu ihrem Bruder nach Kabul geschickt worden sei. Sie sei 2006 mit einer Familie ihres Stammes zu ihrem Bruder nach Kabul gefahren. Sie sei nicht während der Reise geflohen, da dies die Entscheidung ihres Vaters gewesen sei. Nach drei bis vier Monaten in Kabul habe ihr Bruder entschieden, dass sie den Zweitbeschwerdeführer heiraten solle. Sie sei nicht zu hundert Prozent bereit gewesen, zu heiraten, aber sei heute froh und zufrieden über ihr Leben mit dem Zweitbeschwerdeführer. Die Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer sei im Jahre 2006 in der Wohnung ihres Bruders in Kabul erfolgt. In Kabul hätten sie insgesamt dreieinhalb Jahre in verschiedenen Wohnungen gelebt. Zwischenzeitlich hätten sie auch kurz in Mazar-e-Sharif gewohnt und wären dann wieder nach Kabul zurückgegangen.

Sie habe keine Berufsausbildung, habe aber im Iran geholfen, Schuhe zu nähen. Sie sei ca. zwei Jahre alt gewesen, als sie Afghanistan das erste Mal verlassen habe und in den Iran gezogen sei. In Afghanistan sei es ihnen finanzielle mittelmäßig gegangen. Der Zweitbeschwerdeführer habe als Schuhmacher gearbeitet. Sie hätten in Afghanistan keine Besitztümer. Ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits würden in Kabul leben. Kontakt bestehe aber nicht. Ihre Mutter lebe mit ihrer Schwester im Iran. Eine weitere Schwester würde in Kanada leben und ihre Schwester Masuma in Graz. Ihr Bruder XXXX lebe in der Schweiz. Sie habe Kontakt zu ihrer Schwester XXXX , man würde sich treffen, wenn man frei habe. Zu ihrer Schwester XXXX in Kanada bestehe telefonischer Kontakt. Sie habe viele Freunde und Bekannte in Österreich, sowohl österreichische als auch afghanische. Zu ihrem Tagesablauf befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich um ihre Kinder und die Wohnung kümmere und einen Deutschkurs besuche. Sie nütze auch das Freizeit- und Lernangebot der Caritas, dort treffe man sich einmal in der Woche und trinke Kaffee, dabei rede man über verschiedene Themen, wie über Österreich und die zukünftige Berufswahl. Ehrenamtlich würde sie nicht arbeiten. Sie stelle sich vor, zukünftig in Österreich als Krankenschwester zu arbeiten. Nach ihren Informationen würde die Ausbildung dafür drei Jahre dauern. Die Caritas habe ihr vor zehn Tagen Informationsblätter für verschiedene Berufe gegeben. Sie sei seit zwei Jahren und sieben Monaten in Österreich.Sie habe keine Berufsausbildung, habe aber im Iran geholfen, Schuhe zu nähen. Sie sei ca. zwei Jahre alt gewesen, als sie Afghanistan das erste Mal verlassen habe und in den Iran gezogen sei. In Afghanistan sei es ihnen finanzielle mittelmäßig gegangen. Der Zweitbeschwerdeführer habe als Schuhmacher gearbeitet. Sie hätten in Afghanistan keine Besitztümer. Ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits würden in Kabul leben. Kontakt bestehe aber nicht. Ihre Mutter lebe mit ihrer Schwester im Iran. Eine weitere Schwester würde in Kanada leben und ihre Schwester Masuma in Graz. Ihr Bruder römisch 40 lebe in der Schweiz. Sie habe Kontakt zu ihrer Schwester römisch 40 , man würde sich treffen, wenn man frei habe. Zu ihrer Schwester römisch 40 in Kanada bestehe telefonischer Kontakt. Sie habe viele Freunde und Bekannte in Österreich, sowohl österreichische als auch afghanische. Zu ihrem Tagesablauf befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich um ihre Kinder und die Wohnung kümmere und einen Deutschkurs besuche. Sie nütze auch das Freizeit- und Lernangebot der Caritas, dort treffe man sich einmal in der Woche und trinke Kaffee, dabei rede man über verschiedene Themen, wie über Österreich und die zukünftige Berufswahl. Ehrenamtlich würde sie nicht arbeiten. Sie stelle sich vor, zukünftig in Österreich als Krankenschwester zu arbeiten. Nach ihren Informationen würde die Ausbildung dafür drei Jahre dauern. Die Caritas habe ihr vor zehn Tagen Informationsblätter für verschiedene Berufe gegeben. Sie sei seit zwei Jahren und sieben Monaten in Österreich.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass ca. drei oder vier Monate nach ihrer Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer ihr Ex-Mann nach Afghanistan gekommen sei. Er sei einmal gegen 21 Uhr in ihre Wohnung gekommen. Nach einem Streit habe er sie angegriffen, dabei habe er auch mit einem Messer ihre linke Hand verletzt. Die Nachbarn hätten an der Tür geklopft und gefr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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