Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W114 2196400-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, Unionstraße 37, 4020 Linz, vom 23.04.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, Unionstraße 37, 4020 Linz, vom 23.04.2018, Zahl:
1094839900-151770630, zu Recht:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. desA) In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch sechs. des
angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX, im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch einen Mitarbeiter der Polizeiinspektion Gleisdorf AGM am 14.11.2015 führte er im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari aus, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, da in Afghanistan Krieg herrsche. Seine Familie sei in Afghanistan geblieben, da nur für ihn das Geld gereicht habe.
Bei der Ersteinvernahme wurde auch eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira), lautend auf den Beschwerdeführer, sichergestellt.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 31.08.2016, GZ 16 Ps 31/16y, wurde das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit der gesamten Obsorge über den BF betraut.
4. Am 14.12.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionalstelle Oberösterreich, Außenstelle Linz (im Weiteren: BFA) einvernommen. Dabei führte er gleichbleibend im Vergleich zu seiner Erstbefragung aus, dass er XXXX heiße und am XXXX in Afghanistan, Provinz Baghlan, Distrikt Narin geboren zu sein. Zusätzlich legte er auch einen Taliban-Drohbrief und einen "Führerschein" vor. In der Tazkira wird dabei festgehalten, dass er im Jahr 2014 14 Jahre alt sei.4. Am 14.12.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionalstelle Oberösterreich, Außenstelle Linz (im Weiteren: BFA) einvernommen. Dabei führte er gleichbleibend im Vergleich zu seiner Erstbefragung aus, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Afghanistan, Provinz Baghlan, Distrikt Narin geboren zu sein. Zusätzlich legte er auch einen Taliban-Drohbrief und einen "Führerschein" vor. In der Tazkira wird dabei festgehalten, dass er im Jahr 2014 14 Jahre alt sei.
5. Am 28.12.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein, in welcher er seine Fluchtgründe noch einmal schilderte, auf verschiedene medial bekannte Vorfälle in Afghanistan, bei denen Menschen ums Leben kamen, hinwies und eine Bestätigung über eine Deutschkurs-Besuchsbestätigung beilegte.
6. Der "Führerschein" wurde von XXXX übersetzt und im Auftrag des BFA kriminaltechnisch untersucht. Dabei kam das Landeskriminalamt Oberösterreich zum Ergebnis, dass es sich um eine Totalfälschung handle.6. Der "Führerschein" wurde von römisch 40 übersetzt und im Auftrag des BFA kriminaltechnisch untersucht. Dabei kam das Landeskriminalamt Oberösterreich zum Ergebnis, dass es sich um eine Totalfälschung handle.
Der "Führerschein" weist den "Vor- und Zunamen" "XXXX" und den Namen des Vaters "XXXX" aus. Es wird unter Geburtsdatum "14 Jahre alt im Jahr 2014" angegeben. Der "Führerschein" weist eine Gültigkeit von 03.06.2014 bis 03.06.2017 aus.
7. Mit dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des "Führerscheines" im Rahmen eines vom BFA durchgeführten Parteiengehörs konfrontiert, führte der BF in einem Schreiben am 05.02.2018 aus, dass er immer von der Echtheit und Richtigkeit dieses ihm von einer afghanischen Behörde ausgehändigten Dokumentes ausgegangen sei.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.04.2018, Zahl: Zahl: 1094839900-151770630, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.), und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.04.2018, Zahl: Zahl: 1094839900-151770630, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.), und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
In dieser Entscheidung führt das BFA aus, dass die vom BF vorgelegte Tazkira mangels Überprüfbarkeit nicht zur Identitätsfeststellung herangezogen werden könnte. Warum die Tazkira nicht zur Identitätsfeststellung herangezogen werden könnte, wird jedoch weder in den Verfahrensunterlagen des BFA noch in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar dargelegt.
Zum "Führerschein" wird in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auf Seite 112 von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: "Dem zu Folge ist anzumerken, dass man in Afghanistan offiziell den Führerschein mit 18 Jahren machen kann."
7. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, nunmehr vertreten durch XXXX, in dem er sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer anfechtenden Beschwerde (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Beschwerde) wendet.7. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, nunmehr vertreten durch römisch 40 , in dem er sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer anfechtenden Beschwerde (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Beschwerde) wendet.
Er habe das BFA keinesfalls über seine Identität getäuscht. Er habe immer seine wahre Identität und Herkunft angegeben und das durch die Vorlage einer unbedenklichen Tazkira dokumentiert.
8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 25.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang.
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch das BFA, des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
Der zwischenzeitig volljährige, aber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz Baghlan. In Afghanistan verfügt er weiterhin über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde in diesem festgestellt, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde über seine wahre Identität und die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen. Wie den rechtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, hat der BF nicht versucht, das BFA über seine wahre Identität zu täuschen. Bei der Vorlage des "Führerscheines" durch den BF handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes um einen absolut untauglichen Versuch durch diese Vorlage das BFA über die Echtheit dieses Dokumentes zu täuschen. Dieser absolut untaugliche Versuch führt dazu, dass daraus ableitend gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen kann.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde in diesem festgestellt, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde über seine wahre Identität und die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen. Wie den rechtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, hat der BF nicht versucht, das BFA über seine wahre Identität zu täuschen. Bei der Vorlage des "Führerscheines" durch den BF handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes um einen absolut untauglichen Versuch durch diese Vorlage das BFA über die Echtheit dieses Dokumentes zu täuschen. Dieser absolut untaugliche Versuch führt dazu, dass daraus ableitend gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen kann.
Hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. des angefochtenen Bescheides wird an dieser Stelle festgehalten, dass eine Entscheidung über die diesbezügliche Beschwerde nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich ist, zumal sich das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit einen persönlichen Eindruck verschaffen muss.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird an dieser Stelle festgehalten, dass eine Entscheidung über die diesbezügliche Beschwerde nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich ist, zumal sich das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit einen persönlichen Eindruck verschaffen muss.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen des erstinstanzlichen Asylverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Zu A)
3.1. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.1.2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 18 BFA-VG lautet wie folgt:3.1.2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."
3.1.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:3.1.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:
In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der VwGH hierzu fest, dass das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Der VwGH hielt auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu ergehen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der VwGH hierzu fest, dass das BVwG gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Der VwGH hielt auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu ergehen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
3.1.3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies folgendes:
Der Beschwerdeführer hat niemals versucht, das BFA über seine wahre Identität oder über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen. Der BF selbst hat im gesamten Asylverfahren weder in seinen Aussagen, Schriftsätzen oder in von ihm vorgelegten Dokumenten eine von seiner ursprünglichen Identität abweichende Identität behauptet oder vorgegeben. Selbst der "Führerschein" weist als berechtigte Person die vom BF ursprünglich angegebene Identität auf.
Hinsichtlich der Vorlage des "Führerscheines" liegt zweifellos eine Fälschung vor, was auch durch eine kriminaltechnische Untersuchung unwiderlegbar nachgewiesen wurde. Daraus folgt, dass der BF zweifellos versucht hat, durch die Vorlage eines unechten Dokumentes das BFA darüber zu täuschen, dass er in Afghanistan berechtigt gewesen sei, Fahrzeuge, die führerscheinpflichtig sind, in Betrieb zu nehmen und zu bewegen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem "Führerschein" dargelegt wird, dass der BF bereits im Alter von 14 Jahren berechtigt gewesen sei, Fahrzeuge, die führerscheinpflichtig sind, in Betrieb zu nehmen und zu bewegen, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass das BFA diesen Führerschein kriminaltechnisch untersuchen lassen hat. Eine sofortige einfache Nachfrage bei einer afghanischen Vertretung in Österreich hätte sofort ergeben, dass Führerscheine für entsprechende Fahrzeuge nur rechtskonform an Personen ausgegeben werden, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass das BFA bei Vorlage des "Führerscheines" durch den minderjährigen BF die Meinung vertreten konnte, dass es sich um keine Fälschung handeln würde und sogar kriminaltechnische Untersuchungen des Führerscheines, nicht jedoch der ebenfalls vorliegenden Tazkira beauftragt hat.
Dass es sich beim vorgelegten "Führerschein" um eine Fälschung handeln muss, hätte der belangten Behörde bereits bei Vorlage dieses Dokumentes, spätestens jedoch nach Vorliegen der Übersetzung des entsprechenden Dokumentes bewusst sein müssen. Diesbezüglich kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Vorlage des verfahrensgegenständlichen "Führerscheines" des BF einen absolut untauglichen Versuch des BF darstellt, nachzuweisen, dass er über eine Berechtigung zur Inbetriebnahme bzw. zum Gebrauch von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen berechtigt sei.
Ein von vornherein untauglicher Versuch einer versuchten Täuschung durch den jugendlichen und noch nicht volljährigen Beschwerdeführer ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedoch keine taugliche Grundlage, um darauf aufbauend als BFA von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA auszuschließen und derart zu ermöglichen, dass der Beschwerdeführer jederzeit in sein Heimatland abgeschoben werden könnte bzw. für weitere anzustellende Ermittlungen des BVwG nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Daher war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Ein von vornherein untauglicher Versuch einer versuchten Täuschung durch den jugendlichen und noch nicht volljährigen Beschwerdeführer ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedoch keine taugliche Grundlage, um darauf aufbauend als BFA von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA auszuschließen und derart zu ermöglichen, dass der Beschwerdeführer jederzeit in sein Heimatland abgeschoben werden könnte bzw. für weitere anzustellende Ermittlungen des BVwG nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Daher war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.2. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK auf. Ob tatsächlich eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anhand des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein.3.2. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK auf. Ob tatsächlich eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anhand des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Insbesondere stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Insbesondere stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zur Frage, ob bei Vorliegen eines absolut untauglichen Versuches es dem BFA nicht gestattet ist, von ihrem Ermessen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz, Gebrauch zu machen, liegt keine Rechtsprechung des VwGH vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2196400.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018