TE Bvwg Beschluss 2018/5/29 W129 2123049-2

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33

Spruch

W129 2123049-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag der MR XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, vom 30.03.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

A)

Der Wiedereinsetzungsantrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

Im nunmehr abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren zu W129 2123049-1 war aufgrund der Aktenlage zunächst eine verspätete Einbringung der Beschwerde anzunehmen. Im Rahmen des Parteiengehörs zum ergangenen Verspätungsvorhalt hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 30.03.2016 zusätzlich zu ihren Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde "aus äußerster advokatorischer Vorsicht" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Dieser Antrag wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W129 2123049-2 protokolliert.

In weiterer Folge leistete das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung in Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist im ersten Verfahren vollinhaltlich Folge und erließ im Rechtsmittelverfahren zu W129 2123049-1 eine meritorische Entscheidung.

Mit Schreiben vom 22.05.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Wiedereinsetzungsantrages vor. Mit Schreiben vom 28.05.2018 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit, der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zuzustimmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der zu W129 2123049-2 protokollierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rechtsmittelverfahren zu W129 2123049-1, nachdem aufgrund der Aktenlage eine verspätete Einbringung der Beschwerde anzunehmen war und dies der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde.

In weiterer Folge leistete das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung in Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist im ersten Verfahren jedoch vollinhaltlich Folge und erließ im Rechtsmittelverfahren zu W129 2123049-1 eine meritorische Entscheidung.

Somit besteht in Bezug auf den eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diesen. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos einzustellen. Die Beschwerdeführerin stimmte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ausdrücklich zu.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, meritorische Entscheidung, rechtliches
Interesse, Verfahrenseinstellung, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2123049.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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