Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2122034-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zahl 652491403-170434059, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zahl 652491403-170434059, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. Am 30.11.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde er am 04.12.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BAA vom 10.12.2013, Zahl 13 17.533-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 10.12.2013, Zahl 13 17.533-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.1.3. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH). Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das zur Behandlung der Beschwerde nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2015 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23.09.2015, Zahl W124 2000118-1/10E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren betreffend Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 ebenfalls neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2015 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23.09.2015, Zahl W124 2000118-1/10E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren betreffend Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 ebenfalls neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.
1.1.4. Das BFA übermittelte dem BF am 19.11.2015 eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und teilte dem BF mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. Die dem BF eingeräumte Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ließ dieser ungenützt verstreichen.
Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2016, Zahl 652491403/1759536, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt und nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2016, Zahl 652491403/1759536, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
1.1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2016, W222 2122034-1/2E, gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.1.1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2016, W222 2122034-1/2E, gemäß Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 22.03.2017 stellte der BF einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG und führte in einem Schreiben seines gewillkürten Vertreters aus, dass er sich seit vier Jahren im Bundesgebiet befinde und während seines gesamten Aufenthaltes bemüht habe, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. Derzeit besuche er einen Deutschkurs und beabsichtigte, das Sprachdiplom A2 zu absolvieren. Er sei unbescholten, krankenversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Er arbeite bei der MEDIAPRINT und verdiene ein durchschnittliches Gehalt von 1.000 €, wodurch die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Auch besitze er eine Kopie seines Führerscheins und seines Reisepasses, womit seine Identität feststehe. Dem Antrag beigeschlossen waren Kopien seines österreichischen Führerscheins, seiner e-card, seine Meldebestätigung, sein für den Zeitraum 15.06.2016 bis 14.06.2020 abgeschlossener Mietvertrag, sein Werkvertrag mit einem Zeitungs- und Zeitschriftenverlag und die Auflösung dieses Vertrags, sein Gebietsbetreuungsvertrag, Honorare für den Zeitraum Juli bis Oktober 2016 sowie für Dezember 2016 und eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1.1.2.1. Am 22.03.2017 stellte der BF einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und führte in einem Schreiben seines gewillkürten Vertreters aus, dass er sich seit vier Jahren im Bundesgebiet befinde und während seines gesamten Aufenthaltes bemüht habe, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. Derzeit besuche er einen Deutschkurs und beabsichtigte, das Sprachdiplom A2 zu absolvieren. Er sei unbescholten, krankenversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Er arbeite bei der MEDIAPRINT und verdiene ein durchschnittliches Gehalt von 1.000 €, wodurch die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Auch besitze er eine Kopie seines Führerscheins und seines Reisepasses, womit seine Identität feststehe. Dem Antrag beigeschlossen waren Kopien seines österreichischen Führerscheins, seiner e-card, seine Meldebestätigung, sein für den Zeitraum 15.06.2016 bis 14.06.2020 abgeschlossener Mietvertrag, sein Werkvertrag mit einem Zeitungs- und Zeitschriftenverlag und die Auflösung dieses Vertrags, sein Gebietsbetreuungsvertrag, Honorare für den Zeitraum Juli bis Oktober 2016 sowie für Dezember 2016 und eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1.
1.2.2. Am 10.04.2017 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Frau und sein Sohn würden ebenso wie seine Mutter und seine Schwester in Indien leben. Er halte sich seit seiner Antragstellung im Jahr 2013 durchgehend in Österreich auf und arbeite als Zeitungszusteller. Er verdiene ca. 800 € monatlich, sei krankenversichert und beim Finanzamt gemeldet. Seit einem Monat besuche er einen A2 Deutschkurs. Er gehe regelmäßig in den Sikh-Tempel und verrichte dort freiwillige Dienste.
Im Rahmen der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes in Österreich von keinen familiären oder beruflichen Bindungen auszugehen und sein Privatleben als nicht hinreichend schützenswert anzusehen sei. Es sei beabsichtigt, seinen Antrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung nach Indien zu erlassen. Dem BF wurde dazu eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit fristgerecht erstatteter Stellungnahme wiederholte der BF sein bereits in der Antragstellung erstattetes Vorbringen und führte im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf seine berufliche Integration eine günstige Prognose gestellt werden könne.
Mit Schreiben vom 18.06.2017 legte der BF sein A2 Sprachdiplom vor und gab bekannt, nunmehr gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu beantragen. Weiters beigelegt war ein mit einer Pizzeria abgeschlossener Arbeitsvorvertrag als Zusteller.Mit Schreiben vom 18.06.2017 legte der BF sein A2 Sprachdiplom vor und gab bekannt, nunmehr gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu beantragen. Weiters beigelegt war ein mit einer Pizzeria abgeschlossener Arbeitsvorvertrag als Zusteller.
1.2.3. Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies das BFA in Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 3 Asyl in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG. In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).1.2.3. Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies das BFA in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asyl in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. Seine Ehefrau und sein Kind würden ebenso wie seine Mutter und seine Schwester in Indien leben. Er halte sich seit dem 26.09.2016 illegal im Bundesgebiet auf, gehe seit diesem Zeitpunkt keiner legalen Beschäftigung nach und nehme abgesehen von einem A2-Deutschkurs an keinen Kursen oder Fortbildungen teil. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels würden daher nicht vorliegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge. Seine Ehefrau und sein Kind würden ebenso wie seine Mutter und seine Schwester in Indien leben. Er halte sich seit dem 26.09.2016 illegal im Bundesgebiet auf, gehe seit diesem Zeitpunkt keiner legalen Beschäftigung nach und nehme abgesehen von einem A2-Deutschkurs an keinen Kursen oder Fortbildungen teil. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels würden daher nicht vorliegen.
Im Fall des BF sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Er habe keine neuen Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr nach Indien sprechen würden, sodass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.Im Fall des BF sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Er habe keine neuen Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr nach Indien sprechen würden, sodass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.
1.2.4. Gegen diesen angefochtenen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG und führte im Wesentlichen aus, dass er sich in Österreich erfolgreich und nachhaltig integriert habe. Er habe das A2-Deutsch-Zertifikat absolviert, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und arbeite als Zeitungszusteller mit einem monatlichen Verdienst von ca. 800 €. Weiters bemängelte er, dass die Beschwerdefrist - statt der im Bescheid angeführten zwei Wochen - richtig auf vier Wochen lauten müsse.
1.2.5. Das BVwG führte am 05.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durch, zu der der BF persönlich in Begleitung eines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der BF machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen und führte auf Nachfrage Folgendes aus:
Er sei im Bundesstaat Punjab geboren und mit sechs Monaten in den Bundesstaat Gurjat gezogen. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und nachher als LKW-Fahrer gearbeitet. Er halte sich ca. seit Dezember 2013 in Österreich auf und lebe seit vier Jahren in Wien. Er arbeite in Österreich selbständig als Zeitungszusteller und verdiene monatlich 450-500 € netto. Sollte er eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, könnte er als Pizzazusteller arbeiten. Er gehe regelmäßig in den Sikh-Tempel und verrichte dort freiwillig religiöse Dienste und Reinigungsdienste. Er habe ein paar österreichische Freunde, weiters würden sich auch Serben, Inder und Bangladeshi in seinem Freundeskreis befinden. Er treffe sich mit ihnen am Wochenende, gehe mit ihnen spazieren und schaue Filme an. Befragt nach seinen Familienangehörigen in Indien gab er an, keinen Kontakt zu ihnen zu haben und auch nicht zu wissen, wo seine Familie derzeit wohne. Wenn er mit ihnen Kontakt aufnehme, würden sie Probleme bekommen, weil seine Gegner auch seine Familie als Feind ansehen würde; das habe er aber schon in seinem Asylverfahren erklärt.
1.2.6. Mit Schreiben vom 11.02.2018 legte der BF weitere Unterlagen vor (Kopie seiner Werkverträge, Lohnzettel und Kopie der Auflösung seines alten Werkvertrages) und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zu seiner Integration in Österreich. Ergänzend wurde vorgebracht, dass er zwar noch Angehörige im Heimatland habe, zu diesen allerdings kein Kontakt mehr bestehe. Er bitte daher, seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Einvernahme vor dem BFA am 10.04.2017 sowie die Beschwerde vom 15.09.2017
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten (des AsylGH und des BVwG)
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 537 bis 549)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.02.2018
* Einsicht in den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017 über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat
* Einsicht in die vom BF vorgelegten Unterlagen zu seiner Integration in Österreich
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt 2. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht:
3.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs. Der BF spricht neben Punjabi auch Hindi, Gujarati, Englisch und etwas Deutsch. Er besuchte in Indien zehn Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als LKW-Fahrer. Seine Ehefrau, sein Sohn, seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Indien.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs. Der BF spricht neben Punjabi auch Hindi, Gujarati, Englisch und etwas Deutsch. Er besuchte in Indien zehn Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als LKW-Fahrer. Seine Ehefrau, sein Sohn, seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Indien.
3.2. Zur Situation des BF in Österreich:
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber (von Ende November 2013 bis Ende September 2016). Nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens reiste er nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern hält sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf.
Der BF absolvierte im Mai 2017 eine A2 Deutschprüfung und hat sich nach eigenen Angaben für einen B1-Deutschkurs angemeldet. Darüber hinaus besucht er in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Der BF arbeitet als Zeitungszusteller und verdient monatlich durchschnittlich ca. 450-500 €, darüber hinaus verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag als Pizzazusteller. Der BF geht regelmäßig in den Sikh-Tempel und verrichtet dort freiwillig religiöse Dienste sowie Reinigungsdienste.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
Nach diesen steht auch fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Sicherheitslage:
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016).
Justiz:
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vergleiche auch:
USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine V