TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/6 W191 2112936-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2018
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Entscheidungsdatum

06.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66
NAG §55

Spruch

W191 2112936-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zahl 652580002-180223025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG und § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehörigkeit, stellte am 20.11.2013 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Er wurde dazu am 22.11.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 25.11.2013 seitens des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) niederschriftlich einvernommen.

1.2. Das BAA wies mit Bescheid vom 28.11.2013, Zahl 13 17.114-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab, erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine verspätete Beschwerde ein, in der der Bescheid vollinhaltlich angefochten sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt wurde.

1.4. Das nunmehr zuständige, mit 01.01.2014 neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), wies mit Bescheid vom 17.02.2014, Zahl 652580002/1756430, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.

1.5. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnis vom 10.04.2014, Zahlen W192 2006441-1/2E, W192 2006441-2/2E, statt und bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.

Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 28.11.2013, Zahl 13 17.114-BAT, wurde als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Zu Spruchpunkt III. führte das BVwG unter anderem aus, dass der BF in Österreich keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen habe. Die Ausweisung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2013 sei als sehr kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal gewesen sei und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Der BF übe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe er im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt.

Es sei davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen lebten und der BF auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen würde. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden sei, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen würden (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Auch sonst bestünden keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen besonderen Integration des BF, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszusprechen gewesen sei.

1.6. Das BFA verständigte im fortgesetzten Verfahren den BF mit Schreiben vom 09.06.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und bot ihm die Möglichkeit, zu seinen Lebensumständen sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet Stellung zu nehmen.

1.7. Innerhalb erstreckter Frist brachte der BF mit Telefax seines vormaligen gewillkürten anwältlichen Vertreters vom 20.07.2015 eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde ersucht werde, jedenfalls von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen, da der BF befürchte, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

1.8. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015, Zahl 652580002/1756430, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage.

1.9. Die gegen diesen Bescheid mit Schreiben seines vormaligen Vertreters vom 18.08.2015 eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 05.10.2015, Zahl W222 2112936-2/2E, gemäß "den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF" als unbegründet ab.

In der Erkenntnisbegründung wurde unter anderem ausgeführt:

" [...] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er hat in Indien von 1980 bis 1991 die Grundschule besucht. In Indien halten sich seine Ehefrau, seine Tochter und seine Eltern sowie seine Geschwister auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder er sich sozial engagiert. Weitere maßgebliche Anhaltspunkte, die für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprächen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

[...] Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben.

Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Verfahrens stets gleichbleibend angegeben, dass sich seine Familienangehörigen (Ehefrau, eine Tochter, die Eltern und Geschwister) in Indien aufhalten. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit geboten, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, insbesondere zu einer etwaigen Integration, Stellung zu nehmen, jedoch brachte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme lediglich vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht werde, jedenfalls von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen, da der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Indien, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet aufgebaut habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da er etwaige private Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sich dieser seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste.

[...]

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, ZI. W192 2006441-1/2E, W192 2006441-2/2E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

Zudem hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, der auch selbst im Zuge des Parteiengehörs durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine relevanten Änderungen geltend gemacht hat. [...]"

1.10. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien am 09.03.2016 (Gegenstand: "Ausreiseverpflichtung"), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und seines neuen gewillkürten Vertreters, gab der BF im Wesentlichen an, er sei bereit, das Formular für die indische Botschaft auszufüllen und sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er habe auch schon bei der indischen Botschaft wegen eines Reisepasses vorgesprochen. Er sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen und Beziehungen. Seine Familienangehörigen lebten in Indien. Seinen Lebensunterhalt bestreite er als Zeitungszusteller bei der Mediaprint und er sei an einer genannten Adresse in 1200 Wien wohnhaft und behördlich gemeldet.

1.11. Mit E-Mail vom 18.09.2017 teilte die Magistratsabteilung 35 des Magistrates der Stadt Wien dem BFA mit, dass der BF am 13.04.2017 unter Verwendung seines Reisepasses - nunmehr mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Namen - einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt habe. Da im Register zu seiner Person eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gespeichert sei, werde um Bekanntgabe ersucht, ob Bedenken gegen die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte bestünden.

1.12. Eine Recherche und Rückfrage bei der MA 35 ergab, dass der BF am 16.11.2016 eine portugiesische Staatsangehörige geheiratet hatte.

Das BFA teilte dem BF mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 09.01.2018 schriftlich mit, dass er durch seine Ehe mit einer portugiesischen Staatsangehörigen den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangt habe. Da seine Gattin keiner Beschäftigung nachgehe, nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig (gemeldet) sei ist und somit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nach dem Unionsrecht nicht mehr erfülle, könne auch der BF kein Aufenthaltsrecht mehr von ihr ableiten. Weder er noch seine Gattin gehe einer Beschäftigung nach, demnach erfülle er die Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 54 NAG nicht. Es sei daher eine Ausweisung des BF gemäß § 66 FPG beabsichtigt.

Dem BF wurden weiters aktuelle Länderberichte (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017 zu Indien) übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, dazu sowie zu seinen Lebensumständen bzw. zu seiner Integration in Österreich eine Stellungnahme abzugeben.

1.13. Mit Schreiben vom 30.01.2018 gab der nunmehrige anwältliche Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt.

Inhaltlich wurde darin ausgeführt (Schreibfehler im Original):

"Richtig ist, dass der Einschreiter die portugisische Staatsangehörige XXXX ehelichte. Richtig ist, dass am 13.04.2017 der Einschreiter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger stellte. Der Einschreiter ist seit beinahe fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verstößt gegen § 9BFA-VG zumal der Einschreiter der deutschen Sprache mächtig ist, hier über fünf Jahre aufhältig ist, einen bereiten Freundes- und Familienkreis hat. Sollte die MA 35 einen Aufenthaltstitel nicht erteilen, wird der Antrag gestellt, dem Einschreiter einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ‚Aufenthaltsberechtigung Plus' zu erteilen."

Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2018 mitgeteilt, dass er ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und daher nicht unter den Personenkreis falle, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stellen könne. Ihm werde eine Frist von zwei Wochen gewährt, um den Antrag zurückzuzuziehen.

Der BF machte davon keinen Gebrauch.

1.14. Im Verwaltungsakt liegt ein Schreiben der Landespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom 30.11.2017 bezüglich der geschlossenen Ehe des BF mit XXXX ein, aus dem sich ergibt, dass die strafgerichtlichen Ermittlungen, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe (strafbar gemäß § 65 Strafgesetzbuch) handle, eingestellt wurden, da bei im Ausland geschlossenen Aufenthaltsehen als Tatort nur das jeweilige Standesamt im Ausland in Frage komme.

Mit E-Mail des Vertreters des BF vom 29.11.2017 war der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt worden, dass sich die Gattin des BF aufgrund eines Todesfalles in der Familie (Mutter verstorben) derzeit in Portugal aufhalte. Sie werde voraussichtlich erst Mitte Dezember nach Wien zurückkehren.

Mit E-Mail vom 24.01.2018 teilte der Vertreter des BF mit, dass die Gattin des BF derzeit in Portugal aufhältig sei und bis auf weiteres nicht nach Österreich zurückkehren werde. Grundsätzlich sei für die Einvernahme des BF ein Dolmetsch für die "indische Sprache" notwendig, jedoch werde der Mandant von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen.

Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 29.01.2018 an das BFA ist die Gattin des BF bereits seit 18.12.2017 von der Wohnadresse abgemeldet und hat keinen neuen Wohnsitz im Bundesgebiet. An der vormaligen Wohnadresse hätten am 04.01.2018 die dort gemeldeten Personen die Türe geöffnet und angegeben, dass der BF bei ihnen ein Zimmer gehabt habe und vor einem Monat ausgezogen sei. Er habe jedoch alleine gewohnt und sei nicht verheiratet gewesen. Bei seiner Einvernahme habe der BF angegeben, dass er und seine portugiesische Frau nicht an eine Scheidung denken würden.

1.15. Mit - gegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 02.02.2018 wurde der BF gemäß § 66 Abs. FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt 2.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.

Rechtlich beurteilend führte das BFA u.a. aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"[...] Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus Gründen des § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht gemäß §§ 53a oder 54a NAG erworben haben. In diesem Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. [...]

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass [...]

EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, sind gemäß § 52 Abs. 1 NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie der Ehegatte [...] sind. [...]

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie der Ehegatte oder [...] sind. [...] Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht kommt ihnen zu, solange sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und durch ihren weiteren Aufenthalt und ihr Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt.

Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu:

Sie reisten 2013 illegal nach Österreich und stellten unter einer falschen Identität einen Asylantrag, welcher am 13.12.2013 in I. Instanz rechtskräftig abgewiesen worden ist. Einem Wiedereinsetzungsantrag wurde stattgegeben, woraufhin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, welche am 06.10.2015 in II. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Sie lebten illegal in Österreich weiter und kamen der Ausreise nicht nach. Am 16.11.2016 heirateten Sie eine portugiesische Staatsangehörige. Dadurch erhielten Sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen, und Sie beantragten am 13.04.2017 eine Aufenthaltskarte.

Da Ihre Gattin keiner Beschäftigung nachgeht, nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und somit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nach dem Unionsrecht nicht mehr erfüllt sind, können auch Sie kein Aufenthaltsrecht mehr von ihr ableiten. Demnach erfüllen Sie die Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 54 NAG nicht. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf, da Sie unter diesen Umständen Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr in Anspruch nehmen können.

Damit kommt unten stehender Paragraph des NAG zum Tragen, durch welchen gegenständliches Verfahren einzuleiten und die nunmehrige Ausweisung zu erlassen war. [...]

Unter Einbeziehung des Art. 8 EMRK ergeben sich keine Gründe, die die ha. Behörde daran hindern, diese Entscheidung zu treffen.

Eine Niederlassung ist aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht möglich. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass die Bestimmungen des NAG eingehalten werden. Ihr Verhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, und musste im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.

Die Freizügigkeitsrichtlinie der EU sieht gemäß Art. 12 und 13 und vor Ablauf des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nur einen weiteren Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen bei Tod des EU-Bürgers, Scheidung oder Minderjährigkeit vor. Da dies nicht der Fall ist, haben Sie Ihrer Gattin zu folgen und auszureisen. Der Freizügigkeitsgrund besteht somit jetzt nicht. Damit ist eine Ableitung auf Sie auch nicht möglich.

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt gemäß § 66 Abs. 3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen.

Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig - auch im Sinne des Art. 8 EMRK - angesehen werden kann:

Die Dauer des Aufenthaltes:

[...] Ihr bisheriger Aufenthalt von 2013 bis Ende 2016 basiert auf einem unbegründeten Asylantrag, und Sie waren nur befristet während des Asylverfahrens vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Daraus kann kein Aufenthalts[recht] abgeleitet werden. Schließlich haben Sie sich von Beginn an Ihren Aufenthalt in Österreich dadurch erschlichen, dass Sie bislang sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität, Ihre Herkunft und Ihre Fluchtgründe machten. Hätte Sie sich hingegen rechtmäßig verhalten, wäre es Ihnen nicht gelungen, über diesen Zeitraum hinweg im Bundesgebiet zu verbleiben. Das Privat- und Familienleben, das in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen würde, wäre daher ohne die von Ihnen gesetzten Täuschungshandlungen und Ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten von vorherein gar nicht entstanden. [...] Sie berufen sich auf Ihren fünfjährigen Aufenthalt und Ihre Deutschkenntnisse, welche allerdings nicht nachgewiesen worden sind. Auch entstand etwaiges Privatleben zu einem Zeitpunkt, als Sie nicht mehr auf das Verbleiben in Österreich vertrauen durften und unsicheren Aufenthaltes waren. Dieses ist somit als relativiert anzusehen. Der EGMR erachtet die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden ua. dann nicht verletzt, wenn das Privat- und/oder Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Privat- und/oder Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VfGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Sie gehen keiner Beschäftigung nach, legten keinen Deutschnachweis vor und sind in keinster Weise integriert.

Das Alter:

Sie sind arbeitsfähig, und ist Ihnen auch zumutbar, in Ihre Heimat zurückzukehren.

Der Gesundheitszustand:

Sie haben keine Angaben gemacht, die darauf schließen würden, dass Sie nicht reisefähig sind.

Die familiäre und wirtschaftliche Lage:

Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten. In Österreich leben keine Angehörigen, da Ihre Gattin nicht mehr aufhältig ist. Sie gehen keiner Beschäftigung nach und befanden sich vor Ihrer Heirat illegal in Österreich und waren im Wissen Ihres illegalen Aufenthaltes. Die Begründung Ihres Privat- und Familienlebens fällt auch in diesen Zeitraum. Zudem genießt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Familienleben eines Fremden in Österreich nur dann einen erhöhten Schutz, wenn die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall jedoch nicht vor.

Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr ist Ihre gewählte Vorgehensweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland wäre durchaus zumutbar gewesen. Es kann Ihnen der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Dass Sie eingereist sind und - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben sind, haben Sie ausschließlich selbst zu verantworten. Es liegt kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben vor.

Die soziale und kulturelle Integration:

Es konnte weder eine wesentliche soziale noch kulturelle Integration festgestellt werden.

Das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat:

In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass noch immer ein sozialer Bezug zu Ihrem Herkunftsstaat besteht, da Sie in der Vergangenheit nach einem Aufenthalt in Österreich wieder verzogen sind. In Ihrem Fall besteht in Österreich kein Familienleben, und außerdem stellt eine Ausweisung gemäß § 66 FPG kein Einreiseverbot dar, und Sie können nach nachweislicher Ausreise unter Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen wiederum nach Österreich zurückkehren. Es besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Einhaltung der NAG und FPG Bestimmungen. Daher können Sie das angestrebte unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch nehmen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vorhanden sind [und] dass die oben genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufenthaltsbeendigung und der damit verbundenen Ausreise, Ihnen sehr wohl zugemutet werden kann.

Da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden. [...]"

1.16. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 06.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

Begründend wurde ausgeführt (Auszug aus der Beschwerdebegründung, Schreibfehler im Original):

"[...] Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2013, somit über 5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Das Asylverfahren ist zwar beendet, jedoch trifft ihn kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis. Auch ist er der deutschen Sprache mächtig. Selbstverständlich ist der Beschwerdeführer sowohl verwaltungsstrafrechtlich, als auch gerichtlich unbescholten. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Interessensabwägung dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen müssen. [...]"

Beantragt wurde, "1) den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu 2) den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen."

1.17. Mit Bescheid vom 06.03.2018, Zahl 652580002-180223025, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (siehe oben Punkt 1.13.) gemäß § 54 AsylG als unzulässig zurück.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt samt Vorakt des BFA, beinhaltend die in Punkt 1. oben aufgezählten Verfahrensvorgänge (betreffend sein Asylverfahren, seine Eheschließung, seine gestellten Anträge, seine Einvernahmen vor dem BFA, die erlassenen Bescheide sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 06.03.2018)

* Einsicht in die Vorakten des BVwG

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017, Aktenseiten 541 bis 549)

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist verheiratet.

3.1.2. Lebensumstände:

Der BF stammt aus einem Dorf im Bundesstaat Punjab (Indien), in dem auch noch seine restliche Familie - mit Ausnahme seiner in Portugal lebenden Ehegattin - lebt.

3.1.3. Der BF reiste im Jahr 2013 irregulär und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen wurde. Im August 2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, der er nicht nachgekommen ist.

3.1.4. Am 16.11.2016 heiratete der BF in Portugal eine portugiesische Staatsangehörige, wodurch er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erhielt. Der BF beantragte am 13.04.2017 eine Aufenthaltskarte.

Da seine portugiesische Ehegattin mit dem BF nicht im gemeinsamen Haushalt an seiner angegebenen Adresse in 1200 Wien gelebt hat und derzeit überhaupt nicht in Österreich lebt und der BF daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihr ableiten kann, hat das BFA die gegenständlich angefochtene Ausweisungsentscheidung erlassen.

3.1.5. Dem BF steht auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht zu. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich hatte der BF lediglich in der Zeit von November 2013 bis August 2015.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Der BF hat weder Schul- oder Kursbesuche, noch Deutschkenntnisse, noch die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit konkret angegeben oder belegt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Sicherheitslage:

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016).

Justiz:

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:

USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015).

Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).

Sicherheitsbehörden:

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).

Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.08.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten -, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.08.2016).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vgl. auch USDOS 25.06.2015).

Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.04.2015).

Allgemeine Menschenrechtslage:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.08.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.08.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt.

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.04.2016).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.08.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.08.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen dort, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.04.2016).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.04.2016).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC-Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierungen, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.04.2016).

Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.04.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.08.2016).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen, vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.04.2016).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern. Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren, Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.08.2016).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 03.03.2014).

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014).

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016).

Medizinische Versorgung:

Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.08.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015).

Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben. Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015).

Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung (BAMF 12.2015), und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.08.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.08.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer, und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Famil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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