Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W191 2112936-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zahl 652580002-180223025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zahl 652580002-180223025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG und § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG und Paragraph 55, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehörigkeit, stellte am 20.11.2013 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehörigkeit, stellte am 20.11.2013 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Er wurde dazu am 22.11.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 25.11.2013 seitens des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) niederschriftlich einvernommen.
1.2. Das BAA wies mit Bescheid vom 28.11.2013, Zahl 13 17.114-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab, erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.2. Das BAA wies mit Bescheid vom 28.11.2013, Zahl 13 17.114-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab, erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine verspätete Beschwerde ein, in der der Bescheid vollinhaltlich angefochten sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt wurde.
1.4. Das nunmehr zuständige, mit 01.01.2014 neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), wies mit Bescheid vom 17.02.2014, Zahl 652580002/1756430, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.1.4. Das nunmehr zuständige, mit 01.01.2014 neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), wies mit Bescheid vom 17.02.2014, Zahl 652580002/1756430, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
1.5. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnis vom 10.04.2014, Zahlen W192 2006441-1/2E, W192 2006441-2/2E, statt und bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.1.5. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnis vom 10.04.2014, Zahlen W192 2006441-1/2E, W192 2006441-2/2E, statt und bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG.
Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 28.11.2013, Zahl 13 17.114-BAT, wurde als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 28.11.2013, Zahl 13 17.114-BAT, wurde als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Zu Spruchpunkt III. führte das BVwG unter anderem aus, dass der BF in Österreich keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen habe. Die Ausweisung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2013 sei als sehr kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal gewesen sei und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Der BF übe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe er im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BVwG unter anderem aus, dass der BF in Österreich keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen habe. Die Ausweisung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2013 sei als sehr kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal gewesen sei und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Der BF übe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe er im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt.
Es sei davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen lebten und der BF auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen würde. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden sei, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen würden (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Auch sonst bestünden keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen besonderen Integration des BF, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszusprechen gewesen sei.Es sei davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen lebten und der BF auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen würde. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden sei, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen würden (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Auch sonst bestünden keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen besonderen Integration des BF, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf Paragraph 75, Absatz 20, AsylG die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszusprechen gewesen sei.
1.6. Das BFA verständigte im fortgesetzten Verfahren den BF mit Schreiben vom 09.06.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und bot ihm die Möglichkeit, zu seinen Lebensumständen sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet Stellung zu nehmen.
1.7. Innerhalb erstreckter Frist brachte der BF mit Telefax seines vormaligen gewillkürten anwältlichen Vertreters vom 20.07.2015 eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde ersucht werde, jedenfalls von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen, da der BF befürchte, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
1.8. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015, Zahl 652580002/1756430, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015, Zahl 652580002/1756430, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage.
1.9. Die gegen diesen Bescheid mit Schreiben seines vormaligen Vertreters vom 18.08.2015 eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 05.10.2015, Zahl W222 2112936-2/2E, gemäß "den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF" als unbegründet ab.1.9. Die gegen diesen Bescheid mit Schreiben seines vormaligen Vertreters vom 18.08.2015 eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 05.10.2015, Zahl W222 2112936-2/2E, gemäß "den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF" als unbegründet ab.
In der Erkenntnisbegründung wurde unter anderem ausgeführt:
" [...] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:" [...] römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er hat in Indien von 1980 bis 1991 die Grundschule besucht. In Indien halten sich seine Ehefrau, seine Tochter und seine Eltern sowie seine Geschwister auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder er sich sozial engagiert. Weitere maßgebliche Anhaltspunkte, die für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprächen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
[...] Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben.
Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Verfahrens stets gleichbleibend angegeben, dass sich seine Familienangehörigen (Ehefrau, eine Tochter, die Eltern und Geschwister) in Indien aufhalten. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit geboten, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, insbesondere zu einer etwaigen Integration, Stellung zu nehmen, jedoch brachte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme lediglich vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht werde, jedenfalls von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen, da der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Indien, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet aufgebaut habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da er etwaige private Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sich dieser seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste.
[...]
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, ZI. W192 2006441-1/2E, W192 2006441-2/2E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, ZI. W192 2006441-1/2E, W192 2006441-2/2E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden.
Zudem hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, der auch selbst im Zuge des Parteiengehörs durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine relevanten Änderungen geltend gemacht hat. [...]"
1.10. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien am 09.03.2016 (Gegenstand: "Ausreiseverpflichtung"), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und seines neuen gewillkürten Vertreters, gab der BF im Wesentlichen an, er sei bereit, das Formular für die indische Botschaft auszufüllen und sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er habe auch schon bei der indischen Botschaft wegen eines Reisepasses vorgesprochen. Er sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen und Beziehungen. Seine Familienangehörigen lebten in Indien. Seinen Lebensunterhalt bestreite er als Zeitungszusteller bei der Mediaprint und er sei an einer genannten Adresse in 1200 Wien wohnhaft und behördlich gemeldet.
1.11. Mit E-Mail vom 18.09.2017 teilte die Magistratsabteilung 35 des Magistrates der Stadt Wien dem BFA mit, dass der BF am 13.04.2017 unter Verwendung seines Reisepasses - nunmehr mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Namen - einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt habe. Da im Register zu seiner Person eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gespeichert sei, werde um Bekanntgabe ersucht, ob Bedenken gegen die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte bestünden.
1.12. Eine Recherche und Rückfrage bei der MA 35 ergab, dass der BF am 16.11.2016 eine portugiesische Staatsangehörige geheiratet hatte.
Das BFA teilte dem BF mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 09.01.2018 schriftlich mit, dass er durch seine Ehe mit einer portugiesischen Staatsangehörigen den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangt habe. Da seine Gattin keiner Beschäftigung nachgehe, nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig (gemeldet) sei ist und somit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nach dem Unionsrecht nicht mehr erfülle, könne auch der BF kein Aufenthaltsrecht mehr von ihr ableiten. Weder er noch seine Gattin gehe einer Beschäftigung nach, demnach erfülle er die Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 54 NAG nicht. Es sei daher eine Ausweisung des BF gemäß § 66 FPG beabsichtigt.Das BFA teilte dem BF mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 09.01.2018 schriftlich mit, dass er durch seine Ehe mit einer portugiesischen Staatsangehörigen den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangt habe. Da seine Gattin keiner Beschäftigung nachgehe, nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig (gemeldet) sei ist und somit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nach dem Unionsrecht nicht mehr erfülle, könne auch der BF kein Aufenthaltsrecht mehr von ihr ableiten. Weder er noch seine Gattin gehe einer Beschäftigung nach, demnach erfülle er die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 54 NAG nicht. Es sei daher eine Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, FPG beabsichtigt.
Dem BF wurden weiters aktuelle Länderberichte (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017 zu Indien) übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, dazu sowie zu seinen Lebensumständen bzw. zu seiner Integration in Österreich eine Stellungnahme abzugeben.
1.13. Mit Schreiben vom 30.01.2018 gab der nunmehrige anwältliche Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt.
Inhaltlich wurde darin ausgeführt (Schreibfehler im Original):
"Richtig ist, dass der Einschreiter die portugisische Staatsangehörige XXXX ehelichte. Richtig ist, dass am 13.04.2017 der Einschreiter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger stellte. Der Einschreiter ist seit beinahe fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verstößt gegen § 9BFA-VG zumal der Einschreiter der deutschen Sprache mächtig ist, hier über fünf Jahre aufhältig ist, einen bereiten Freundes- und Familienkreis hat. Sollte die MA 35 einen Aufenthaltstitel nicht erteilen, wird der Antrag gestellt, dem Einschreiter einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ‚Aufenthaltsberechtigung Plus' zu erteilen.""Richtig ist, dass der Einschreiter die portugisische Staatsangehörige römisch 40 ehelichte. Richtig ist, dass am 13.04.2017 der Einschreiter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger stellte. Der Einschreiter ist seit beinahe fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verstößt gegen Paragraph 9 B, F, A, -, römisch fünf G, zumal der Einschreiter der deutschen Sprache mächtig ist, hier über fünf Jahre aufhältig ist, einen bereiten Freundes- und Familienkreis hat. Sollte die MA 35 einen Aufenthaltstitel nicht erteilen, wird der Antrag gestellt, dem Einschreiter einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ‚Aufenthaltsberechtigung Plus' zu erteilen."
Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2018 mitgeteilt, dass er ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und daher nicht unter den Personenkreis falle, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stellen könne. Ihm werde eine Frist von zwei Wochen gewährt, um den Antrag zurückzuzuziehen.
Der BF machte davon keinen Gebrauch.
1.14. Im Verwaltungsakt liegt ein Schreiben der Landespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom 30.11.2017 bezüglich der geschlossenen Ehe des BF mit XXXX ein, aus dem sich ergibt, dass die strafgerichtlichen Ermittlungen, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe (strafbar gemäß § 65 Strafgesetzbuch) handle, eingestellt wurden, da bei im Ausland geschlossenen Aufenthaltsehen als Tatort nur das jeweilige Standesamt im Ausland in Frage komme.1.14. Im Verwaltungsakt liegt ein Schreiben der Landespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom 30.11.2017 bezüglich der geschlossenen Ehe des BF mit römisch 40 ein, aus dem sich ergibt, dass die strafgerichtlichen Ermittlungen, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe (strafbar gemäß Paragraph 65, Strafgesetzbuch) handle, eingestellt wurden, da bei im Ausland geschlossenen Aufenthaltsehen als Tatort nur das jeweilige Standesamt im Ausland in Frage komme.
Mit E-Mail des Vertreters des BF vom 29.11.2017 war der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt worden, dass sich die Gattin des BF aufgrund eines Todesfalles in der Familie (Mutter verstorben) derzeit in Portugal aufhalte. Sie werde voraussichtlich erst Mitte Dezember nach Wien zurückkehren.
Mit E-Mail vom 24.01.2018 teilte der Vertreter des BF mit, dass die Gattin des BF derzeit in Portugal aufhältig sei und bis auf weiteres nicht nach Österreich zurückkehren werde. Grundsätzlich sei für die Einvernahme des BF ein Dolmetsch für die "indische Sprache" notwendig, jedoch werde der Mandant von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen.
Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 29.01.2018 an das BFA ist die Gattin des BF bereits seit 18.12.2017 von der Wohnadresse abgemeldet und hat keinen neuen Wohnsitz im Bundesgebiet. An der vormaligen Wohnadresse hätten am 04.01.2018 die dort gemeldeten Personen die Türe geöffnet und angegeben, dass der BF bei ihnen ein Zimmer gehabt habe und vor einem Monat ausgezogen sei. Er habe jedoch alleine gewohnt und sei nicht verheiratet gewesen. Bei seiner Einvernahme habe der BF angegeben, dass er und seine portugiesische Frau nicht an eine Scheidung denken würden.
1.15. Mit - gegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 02.02.2018 wurde der BF gemäß § 66 Abs. FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt 2.).1.15. Mit - gegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 02.02.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Abs. FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt 2.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Rechtlich beurteilend führte das BFA u.a. aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"[...] Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus Gründen des § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht gemäß §§ 53a oder 54a NAG erworben haben. In diesem Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. [...]"[...] Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 53 a, oder 54a NAG erworben haben. In diesem Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. [...]
Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass [...]Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass [...]
EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, sind gemäß § 52 Abs. 1 NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie der Ehegatte [...] sind. [...]EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie der Ehegatte [...] sind. [...]
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie der Ehegatte oder [...] sind. [...] Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht kommt ihnen zu, solange sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und durch ihren weiteren Aufenthalt und ihr Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie der Ehegatte oder [...] sind. [...] Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht kommt ihnen zu, solange sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und durch ihren weiteren Aufenthalt und ihr Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt.
Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu:
Sie reisten 2013 illegal nach Österreich und stellten unter einer falschen Identität einen Asylantrag, welcher am 13.12.2013 in I. Instanz rechtskräftig abgewiesen worden ist. Einem Wiedereinsetzungsantrag wurde stattgegeben, woraufhin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, welche am 06.10.2015 in II. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Sie lebten illegal in Österreich weiter und kamen der Ausreise nicht nach. Am 16.11.2016 heirateten Sie eine portugiesische Staatsangehörige. Dadurch erhielten Sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen, und Sie beantragten am 13.04.2017 eine Aufenthaltskarte.Sie reisten 2013 illegal nach Österreich und stellten unter einer falschen Identität einen Asylantrag, welcher am 13.12.2013 in römisch eins. Instanz rechtskräftig abgewiesen worden ist. Einem Wiedereinsetzungsantrag wurde stattgegeben, woraufhin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, welche am 06.10.2015 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Sie lebten illegal in Österreich weiter und kamen der Ausreise nicht nach. Am 16.11.2016 heirateten Sie eine portugiesische Staatsangehörige. Dadurch erhielten Sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen, und Sie beantragten am 13.04.2017 eine Aufenthaltskarte.
Da Ihre Gattin keiner Beschäftigung nachgeht, nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und somit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nach dem Unionsrecht nicht mehr erfüllt sind, können auch Sie kein Aufenthaltsrecht mehr von ihr ableiten. Demnach erfüllen Sie die Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 54 NAG nicht. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf, da Sie unter diesen Umständen Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr in Anspruch nehmen können.Da Ihre Gattin keiner Beschäftigung nachgeht, nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und somit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nach dem Unionsrecht nicht mehr erfüllt sind, können auch Sie kein Aufenthaltsrecht mehr von ihr ableiten. Demnach erfüllen Sie die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 54 NAG nicht. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf, da Sie unter diesen Umständen Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr in Anspruch nehmen können.
Damit kommt unten stehender Paragraph des NAG zum Tragen, durch welchen gegenständliches Verfahren einzuleiten und die nunmehrige Ausweisung zu erlassen war. [...]
Unter Einbeziehung des Art. 8 EMRK ergeben sich keine Gründe, die die ha. Behörde daran hindern, diese Entscheidung zu treffen.Unter Einbeziehung des Artikel 8, EMRK ergeben sich keine Gründe, die die ha. Behörde daran hindern, diese Entscheidung zu treffen.
Eine Niederlassung ist aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht möglich. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass die Bestimmungen des NAG eingehalten werden. Ihr Verhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, und musste im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.
Die Freizügigkeitsrichtlinie der EU sieht gemäß Art. 12 und 13 und vor Ablauf des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nur einen weiteren Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen bei Tod des EU-Bürgers, Scheidung oder Minderjährigkeit vor. Da dies nicht der Fall ist, haben Sie Ihrer Gattin zu folgen und auszureisen. Der Freizügigkeitsgrund besteht somit jetzt nicht. Damit ist eine Ableitung auf Sie auch nicht möglich.Die Freizügigkeitsrichtlinie der EU sieht gemäß Artikel 12 und 13 und vor Ablauf des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nur einen weiteren Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen bei Tod des EU-Bürgers, Scheidung oder Minderjährigkeit vor. Da dies nicht der Fall ist, haben Sie Ihrer Gattin zu folgen und auszureisen. Der Freizügigkeitsgrund besteht somit jetzt nicht. Damit ist eine Ableitung auf Sie auch nicht möglich.
Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt gemäß § 66 Abs. 3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen.
Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig - auch im Sinne des Art. 8 EMRK - angesehen werden kann:Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig - auch im Sinne des Artikel 8, EMRK - angesehen werden kann:
Die Dauer des Aufenthaltes:
[...] Ihr bisheriger Aufenthalt von 2013 bis Ende 2016 basiert auf einem unbegründeten Asylantrag, und Sie waren nur befristet während des Asylverfahrens vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Daraus kann kein Aufenthalts[recht] abgeleitet werden. Schließlich haben Sie sich von Beginn an Ihren Aufenthalt in Österreich dadurch erschlichen, dass Sie bislang sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität, Ihre Herkunft und Ihre Fluchtgründe machten. Hätte Sie sich hingegen rechtmäßig verhalten, wäre es Ihnen nicht gelungen, über diesen Zeitraum hinweg im Bundesgebiet zu verbleiben. Das Privat- und Familienleben, das in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen würde, wäre daher ohne die von Ihnen gesetzten Täuschungshandlungen und Ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten von vorherein gar nicht entstanden. [...] Sie berufen sich auf Ihren fünfjährigen Aufenthalt und Ihre Deutschkenntnisse, welche allerdings nicht nachgewiesen worden sind. Auch entstand etwaiges Privatleben zu einem Zeitpunkt, als Sie nicht mehr auf das Verbleiben in Österreich vertrauen durften und unsicheren Aufenthaltes waren. Dieses ist somit als relativiert anzusehen. Der EGMR erachtet die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden ua. dann nicht verletzt, wenn das Privat- und/oder Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Privat- und/oder Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VfGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Sie gehen keiner Beschäftigung nach, legten keinen Deutschnachweis vor und sind in keinster Weise integriert.[...] Ihr bisheriger Aufenthalt von 2013 bis Ende 2016 basiert auf einem unbegründeten Asylantrag, und Sie waren nur befristet während des Asylverfahrens vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Daraus kann kein Aufenthalts[recht] abgeleitet werden. Schließlich haben Sie sich von Beginn an Ihren Aufenthalt in Österreich dadurch erschlichen, dass Sie bislang sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität, Ihre Herkunft und Ihre Fluchtgründe machten. Hätte Sie sich hingegen rechtmäßig verhalten, wäre es Ihnen nicht gelungen, über diesen Zeitraum hinweg im Bundesgebiet zu verbleiben. Das Privat- und Familienleben, das in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fallen würde, wäre daher ohne die von Ihnen gesetzten Täuschungshandlungen und Ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten von vorherein gar nicht entstanden. [...] Sie berufen sich auf Ihren fünfjährigen Aufenthalt und Ihre Deutschkenntnisse, welche allerdings nicht nachgewiesen worden sind. Auch entstand etwaiges Privatleben zu einem Zeitpunkt, als Sie nicht mehr auf das Verbleiben in Österreich vertrauen durften und unsicheren Aufenthaltes waren. Dieses ist somit als relativiert anzusehen. Der EGMR erachtet die Bestimmung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung des Fremden ua. dann nicht verletzt, wenn das Privat- und/oder Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Privat- und/oder Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VfGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Sie gehen keiner Beschäftigung nach, legten keinen Deutschnachweis vor und sind in keinster Weise integriert.
Das Alter:
Sie sind arbeitsfähig, und ist Ihnen auch zumutbar, in Ihre Heimat zurückzukehren.
Der Gesundheitszustand:
Sie haben keine Angaben gemacht, die darauf schließen würden, dass Sie nicht reisefähig sind.
Die familiäre und wirtschaftliche Lage:
Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten. In Österreich leben keine Angehörigen, da Ihre Gattin nicht mehr aufhältig ist. Sie gehen keiner Beschäftigung nach und befanden sich vor Ihrer Heirat illegal in Österreich und waren im Wissen Ihres illegalen Aufenthaltes. Die Begründung Ihres Privat- und Familienlebens fällt auch in diesen Zeitraum. Zudem genießt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Familienleben eines Fremden in Österreich nur dann einen erhöhten Schutz, wenn die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall jedoch nicht vor.
Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr ist Ihre gewählte Vorgehensweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland wäre durchaus zumutbar gewesen. Es kann Ihnen der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Dass Sie eingereist sind und - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben sind, haben Sie ausschließlich selbst zu verantworten. Es liegt kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben vor.Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK ist aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr ist Ihre gewählte Vorgehensweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland wäre durchaus zumutbar gewesen. Es kann Ihnen der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Dass Sie eingereist sind und - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben sind, haben Sie ausschließlich selbst zu verantworten. Es liegt kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben vor.
Die soziale und kulturelle Integration:
Es konnte weder eine wesentliche soziale noch kulturelle Integration festgestellt werden.
Das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat:
In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass noch immer ein sozialer Bezug zu Ihrem Herkunftsstaat besteht, da Sie in der Vergangenheit nach einem Aufenthalt in Österreich wieder verzogen sind. In Ihrem Fall besteht in Österreich kein Familienleben, und außerdem stellt eine Ausweisung gemäß § 66 FPG kein Einreiseverbot dar, und Sie können nach nachweislicher Ausreise unter Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen wiederum nach Österreich zurückkehren. Es besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Einhaltung der NAG und FPG Bestimmungen. Daher können Sie das angestrebte unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch nehmen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vorhanden sind [und] dass die oben genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufenthaltsbeendigung und der damit verbundenen Ausreise, Ihnen sehr wohl zugemutet werden kann.In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass noch immer ein sozialer Bezug zu Ihrem Herkunftsstaat besteht, da Sie in der Vergangenheit nach einem Aufenthalt in Österreich wieder verzogen sind. In Ihrem Fall besteht in Österreich kein Familienleben, und außerdem stellt eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG kein Einreiseverbot dar, und Sie können nach nachweislicher Ausreise unter Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen wiederum nach Österreich zurückkehren. Es besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Einhaltung der NAG und FPG Bestimmungen. Daher können Sie das angestrebte unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch nehmen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht vorhanden sind [und] dass die oben genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufenthaltsbeendigung und der damit verbundenen Ausreise, Ihnen sehr wohl zugemutet werden kann.
Da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden. [...]"
1.16. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 06.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.
Begründend wurde ausgeführt (Auszug aus der Beschwerdebegründung, Schreibfehler im Original):
"[...] Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2013, somit über 5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Das Asylverfahren ist zwar beendet, jedoch trifft ihn kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis. Auch ist er der deutschen Sprache mächtig. Selbstverständlich ist der Beschwerdeführer sowohl verwaltungsstrafrechtlich, als auch gerichtlich unbescholten. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Interessensabwägung dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen müssen. [...]"
Beantragt wurde, "1) den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu 2) den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen."
1.17. Mit Bescheid vom 06.03.2018, Zahl 652580002-180223025, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (siehe oben Punkt 1.13.) gemäß § 54 AsylG als unzulässig zurück.1.17. Mit Bescheid vom 06.03.2018, Zahl 652580002-180223025, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG (siehe oben Punkt 1.13.) gemäß Paragraph 54, AsylG als unzulässig zurück.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt samt Vorakt des BFA, beinhaltend die in Punkt 1. oben aufgezählten Verfahrensvorgänge (betreffend sein Asylverfahren, seine Eheschließung, seine gestellten Anträge, seine Einvernahmen vor dem BFA, die erlassenen Bescheide sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 06.03.2018)
* Einsicht in die Vorakten des BVwG
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017, Aktenseiten 541 bis 549)
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist verheiratet.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist verheiratet.
3.1.2. Lebensumstände:
Der BF stammt aus einem Dorf im Bundesstaat Punjab (Indien), in dem auch noch seine restliche Familie - mit Ausnahme seiner in Portugal lebenden Ehegattin - lebt.
3.1.3. Der BF reiste im Jahr 2013 irregulär und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Oktober 2014 rechtskräftig