TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/6 W146 2128007-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2018
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Entscheidungsdatum

06.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art.12 Abs1 lita
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2127644-1/15E

W146 2129335-1/15E

W146 2128007-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1075278403 - 150746846, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1075278403 - 150746846, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. Nr. L 337, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. Nr. L 337, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1077170910 - 150825045, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1077170910 - 150825045, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1087355608 - 151358385, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 1087355608 - 151358385, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer stellten am 26.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am 28.06.2015 vor der PI Traiskirchen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie staatenlose Palästinenserin aus Syrien sei. Da sie Palästinenserin sei, habe sie Schwierigkeiten seitens der Regierung und der Opposition und es herrsche keine Sicherheit mehr im Land. Ein normales Leben sei dort nicht mehr möglich. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Familie.

Am 21.01.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie an, dass in Österreich ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester als Asylberechtigte aufhältig seien. Auf die Frage, ob es für den Sohn Issa eigene Fluchtgründe gebe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Kinder bei ihnen in XXXX würden verhungern. Der Sohn brauche Essen und sie bräuchten eine Heizung zum Leben.Am 21.01.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie an, dass in Österreich ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester als Asylberechtigte aufhältig seien. Auf die Frage, ob es für den Sohn Issa eigene Fluchtgründe gebe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Kinder bei ihnen in römisch 40 würden verhungern. Der Sohn brauche Essen und sie bräuchten eine Heizung zum Leben.

Ihr Sohn XXXX und ihre Tochter XXXX würden weiterhin in XXXX leben.Ihr Sohn römisch 40 und ihre Tochter römisch 40 würden weiterhin in römisch 40 leben.

Die Erstbeschwerdeführerin sei vor dem Krieg geflüchtet. Ihr Haus sei bombardiert worden. Die Lebensmittelversorgung sei fast unmöglich gewesen. Es gebe überall Kontrollpunkte und weil die Erstbeschwerdeführerin Palästinenserin sei, sei sie immer lange angehalten und lange befragt sowie gequält worden.

Die Erstbeschwerdeführerin sei bei UNRWA registriert, habe das diesbezügliche Dokument jedoch in Syrien.

Am 21.01.2016 wurde auch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, dass eine Rakete ihr Haus getroffen habe.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 13.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 13.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Sie seien staatenlose Palästinenser, gehörten der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die Erstbeschwerdeführerin sei in Damaskus geboren und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen. Ihre Kinder XXXX und XXXX würden nach wie vor in XXXX leben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin lebe im Libanon, die Eltern sowie weitere drei Geschwister und ihr Neffe seien ebenfalls in Österreich aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin habe am XXXX in XXXX ihren Sohn XXXX geboren.Die Erstbeschwerdeführerin sei in Damaskus geboren und zuletzt in römisch 40 wohnhaft gewesen. Ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 würden nach wie vor in römisch 40 leben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin lebe im Libanon, die Eltern sowie weitere drei Geschwister und ihr Neffe seien ebenfalls in Österreich aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin habe am römisch 40 in römisch 40 ihren Sohn römisch 40 geboren.

Die Erstbeschwerdeführerin habe eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert und sei als Friseurin tätig gewesen.

Die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen ausschlaggebenden Fluchtgründe seien glaubhaft.

Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür geben, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen seien bzw. dass ihnen derartiges im Falle ihrer Rückkehr drohen würde.

Mit den gegen oben angeführte Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer wurden die jeweiligen Spruchpunkte I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien nicht nur wegen den allgemeinen Gefahren eines Krieges verlassen habe, sondern dass sie von den syrischen Sicherheitsbehörden auch persönlich unter Druck gesetzt und schikaniert worden sei. Ständig sei sie von den Sicherheitsbehörden kontrolliert worden und zwar nicht nur an den Kontrollpunkten, sondern auch zu Hause.Mit den gegen oben angeführte Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer wurden die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien nicht nur wegen den allgemeinen Gefahren eines Krieges verlassen habe, sondern dass sie von den syrischen Sicherheitsbehörden auch persönlich unter Druck gesetzt und schikaniert worden sei. Ständig sei sie von den Sicherheitsbehörden kontrolliert worden und zwar nicht nur an den Kontrollpunkten, sondern auch zu Hause.

Der Zweitbeschwerdeführer laufe bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr, als minderjähriges Kind Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser aus Syrien sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führen die im Spruch genannten Namen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist als Flüchtling bei der UNRWA in XXXX registriert. Sie verließ das Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Kriegs in Syrien und ging zunächst in den Libanon. Vor ihrer Ausreise aus Syrien lebte sie in XXXX .Die Erstbeschwerdeführerin ist als Flüchtling bei der UNRWA in römisch 40 registriert. Sie verließ das Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Kriegs in Syrien und ging zunächst in den Libanon. Vor ihrer Ausreise aus Syrien lebte sie in römisch 40 .

Der Zweitbeschwerdeführer ist der minderjährige Neffe der Erstbeschwerdeführerin, welche dessen Obsorge innehat.

Der Vater des Zweitbeschwerdeführers wurde von der syrischen Armee erschossen.

Der Drittbeschwerdeführer ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und der Sohn der Erstbeschwerdeführerin.Der Drittbeschwerdeführer ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und der Sohn der Erstbeschwerdeführerin.

Der Mutter bzw. Großmutter und den Brüdern bzw. Onkeln samt Familien der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits Asyl in Österreich gewährt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 13.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 13.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

"Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (hauptsächlich Syrer, Palästinenser und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (AA 8.2016). Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen (Chaldeans 1999). Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes (BBC 24.12.2012; vgl. MRG 12.7.2016; zu Christen vgl. z.B. TDS 21.2.2014). In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz oder Herkunft in/aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (hauptsächlich Syrer, Palästinenser und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (AA 8.2016). Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen (Chaldeans 1999). Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes (BBC 24.12.2012; vergleiche MRG 12.7.2016; zu Christen vergleiche z.B. TDS 21.2.2014). In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz oder Herkunft in/aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Syrien http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Syrien.html, Zugriff am 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC News (24.12.2012): Syria crisis: Low-key Christmas for Christians, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20835485, Zugriff am 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    Chaldeans on Line (1999): Who are the Chaldeans?, http://www.chaldeansonline.org/chald.html, Zugriff am 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    MRG - Minority Rights Group International (12.7.2016): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2016,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1472564995_middle.pdf, Zugriff 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    TDS - The Daily Star (21.2.2014): Group of Christians reject church support for Assad,

http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Feb-21/248004-group-ofchristians reject-church-support-for-assad.ashx#ixzz2ty3rFrpK, Zugriff 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV,UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update römisch vier,

http://www.refworld.org/pdfid/5641ef894.pdf, Zugriff 24.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff

IDPs und Flüchtlinge

Der andauernde Konflikt in Syrien hat auch schwere Auswirkungen auf die Lage von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien. Über 40% der Lager, in denen palästinensische Flüchtlinge lebten, sind vom Konflikt betroffen worden. Von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien wurden fünf entweder zerstört oder sind für die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) unzugänglich, nämlich Ein el-Tal, Daraa, Yarmouk , Sbeineh und Khan Eshieh. 95% der palästinensischen Flüchtlinge sind vollkommen auf die humanitäre Hilfe der UNRWA angewiesen, um zu überleben (UNRWA 24.10.2016). Mehr als zwei Drittel der palästinensischen Flüchtlinge wurden intern vertrieben. Zehntausende sind in Gebieten, in denen Kämpfe stattfinden, wie Yarmouk oder Khan Eshieh in Damaskus oder Mzeirib und Jillin in Deraa, eingeschlossen, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist (UNRWA o.D.). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften in Syrien, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung führte (USDOS 13.4.2016). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien. Kinder von palästinensischen Vätern und Großvätern werden von der syrischen Regierung als Palästinenser und nicht als Syrer angesehen - unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Mutter. Mittlerweile sind mehr als 110.000 in Syrien geborene Palästinenser aus Syrien geflohen und 450.000 wurden intern vertrieben (Al Jazeera 23.3.2016).

Die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien hatten sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk [ein zu einem Stadtteil mutiertes Flüchtlingslager in strategisch wichtiger Lage, das erst belagert wurde und dann zum Kampfgebiet wurde] einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Asad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Asad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen war. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen (DW 11.2.2014). Syrische Palästinenser können von der syrischen Regierung auch Reisedokumente erlangen, was jedoch nicht bedeutet, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft besitzen (IRB 22.11.2013). Für männliche Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Auch die Palästinenser in Syrien sind gespalten, was ihre Position im syrischen Bürgerkrieg angeht (Al Monitor 31.8.2015).Die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien hatten sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk [ein zu einem Stadtteil mutiertes Flüchtlingslager in strategisch wichtiger Lage, das erst belagert wurde und dann zum Kampfgebiet wurde] einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Asad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Asad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen war. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen (DW 11.2.2014). Syrische Palästinenser können von der syrischen Regierung auch Reisedokumente erlangen, was jedoch nicht bedeutet, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft besitzen (IRB 22.11.2013). Für männliche Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Auch die Palästinenser in Syrien sind gespalten, was ihre Position im syrischen Bürgerkrieg angeht (Al Monitor 31.8.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Al Jazeera (23.3.2016): Palestinian Syrians: Twice Refugees, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/03/palestinian-syrians-refugees-160321055107834.html, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    Al Monitor (31.8.2015): Syria's Palestinians devided over whom to support,

http://www.almonitor.com/pulse/originals/2015/08/turkey-syria-palestinia-fight-for-syrian army.html, Zugriff 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (5.10.2016): Zehntausende Syrer an Grenze zu Jordanien sollen Hilfe erhalten, http://derstandard.at/2000045391907/Zehntausende-Syrer-an-Grenze-zu-Jordanien-sollen-Hilfe-erhalten, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    Die Presse (13.3.2016): Syrer können kaum noch in Nachbarländer fliehen,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4945334/Syrer-konnen-kaum-noch-in-Nachbarlaender-fliehen, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (11.2.2014): Palästinenser in Syrien zwischen den Fronten,

http://www.dw.de/pal%C3%A4stinenser-in-syrien-zwischen-den-fronten/a-17423651, Zugriff am 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,

https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

  • -Strichaufzählung
    IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.11.2013): Syria:

The legal rights and obligations of a Palestinian who has been issued a Syrian travel document, including whether they must report for military service; whether the rights and obligations apply to Palestinians that have resided outside of the country for the majority of their life and only visited it briefly (2009-November 2013), http://www.refworld.org/docid/532024234.html, Zugriff 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.): Syrian Arab Republic - About the Crisis, http://www.unocha.org/syrian-arab-republic/syriacountry-profile/about-crisis, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (24.10.2016): UNRWA and Palestine Refugees in Syria: Facts and Figures,

http://www.unrwa.org/galleries/photos/unrwa-and-palestine-refugees-syria-facts andfigures, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): The Syria Crisis, http://www.unrwa.org/syria-crisis, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff

Bewegungsfreiheit

Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generelle unsichere Lage im Land schränken stark die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport von lebensnotwendigen Gütern ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, welche von den Rebellen kontrolliert werden, und die Rebellen und der IS wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung kontrollierte Gebiete an (FH 27.1.2016). In Gebieten unter ihrer Kontrolle beschränken der IS und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung (USDOS 13.4.2016).

Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen, oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern (USDOS 13.4.2016).

4,8 Millionen Menschen sind seit Beginn des Konfliktes aus Syrien geflohen (OCHA o.D.).

Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt (USDOS 13.4.2016).

Aufgrund des Bürgerkrieges haben in Gebieten, welche von der Opposition kontrolliert werden, Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, aufgehört zu funktionieren. In Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen, oder sich neue Identitätsdokumente ausstellen lassen. Durch den Bürgerkrieg sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt (Landinfo 11.11.2016).

2015 schlossen Jordanien und Libanon ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, später für Syrer generell (Al Jazeera 23.3.2016). Im Juni 2016 hat die jordanische Regierung den Grenzübergang zu Syrien wegen Sicherheitsbedenken für syrische Flüchtlinge geschlossen und auch die Durchfahrt für Hilfsleistungen gestoppt, nachdem bei einem Selbstmordanschlag in dem Gebiet sieben jordanische Soldaten getötet worden waren. Der IS bekannte sich zu diesem Anschlag und soll auch eines der beiden informellen Zeltlager von Rukban und Haladat auf der syrischen Seite der Grenze infiltriert haben. Seither waren nur Anfang August und Anfang Oktober 2016 Hilfsgüter mit Kränen über den Erdwall an der syrisch-jordanischen Grenze, hinter dem mittlerweile ungefähr 80.000 Syrer in Zelten leben, geliefert worden. Wie viele Menschen tatsächlich in den Lagern leben, wissen internationale Hilfsorganisationen nur von Satellitenbildern (Der Standard 5.10.2016).

Auch die Türkei, welche anfangs noch Millionen Syrer aufnahm, hat mittlerweile die Grenzen de facto geschlossen. Die Südgrenze wurde weitgehend dicht gemacht und die Türkei setzt auf die Versorgung von Flüchtlingen in Nordsyrien (Die Presse 13.3.2016).

Die Grenze zwischen Syrien und dem Irak existiert faktisch nicht mehr. Derzeit ist die Grenze für Flüchtlinge geschlossen (Die Presse 13.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Al Jazeera (23.3.2016): Palestinian Syrians: Twice Refugees, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/03/palestinian-syrians-refugees-160321055107834.html, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC News (7.1.2016): Syria conflict: Civilians under Siege, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-35250772, Zugriff 23.11.2016

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (5.10.2016): Zehntausende Syrer an Grenze zu Jordanien sollen Hilfe erhalten, http://derstandard.at/2000045391907/Zehntausende-Syrer-an-Grenze-zu-Jordanien-sollen-Hilfe-erhalten, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    Die Presse (13.3.2016): Syrer können kaum noch in Nachbarländer fliehen,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4945334/Syrer-konnen-kaum-noch-in-Nachbarlaender-fliehen, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 23.11.2016

  • -Strichaufzählung
    Landinfo - Norwegian Country of origin Information Centre (11.11.2016): Syria: Identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1481639462_syr.pdf, Zugriff 4.1.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN Human Rights Council (11.2.2016): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic,

http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-68.pdf, Zugriff 23.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 23.11.2016

Rückkehr

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016).

Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016).

Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016).

Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016).

Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016

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    IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria:

Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015),

https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016

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    UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016

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    UNHCR - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015

Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung aus November 2017)

UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass syrische Zivilpersonen und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, wenn sie die nachstehenden Risikoprofile erfüllen.

Die hier aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der Risikoprofile impliziert keine hierarchische Abstufung. Die Risikoprofile basieren auf den Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments verfügbar waren, und daher sollte ein Antrag nicht allein deshalb als unbegründet eingestuft werden, weil keines der hier aufgeführten Risikoprofile gegeben ist. Sofern relevant, sollten etwaige Verfolgungen, denen Antragsteller, die um internationalen Schutz ersuchen, in der Vergangenheit ausgesetzt waren, besonders berücksichtigt werden.

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    Palästinensische Flüchtlinge

Alle 12 Flüchtlingslager für palästinensische Flüchtlinge und alle 23 palästinensischen Gemeinden waren aufgrund ihrer Lage in den großen Ballungszentren, in denen schwere Kämpfe stattgefunden haben, insbesondere in den Provinzen Dera'a, Damaskus, Damaskus-Umgebung, Homs, Hama, Lattakia und Aleppo, unmittelbar vom Konflikt betroffen, wobei palästinensische Flüchtlinge den gleichen Gefahren ausgesetzt sind wie Syrer, u. a. aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu Kriegsparteien. Berichten zufolge wurden einige palästinensische bewaffnete Gruppen sowie palästinensische Einzelpersonen in den Konflikt hineingezogen, da sie die eine oder andere Kriegspartei unterstützen, was dazu geführt hat, dass die gesamte Gemeinschaft aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Einstellung von Vergeltungsmaßnahmen und Übergriffen bedroht ist. In Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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