TE Vwgh Beschluss 2018/5/25 Ra 2018/10/0067

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
UniversitätsG 2002 §116 Abs1 Z2;
VStG §22;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des M I in W, vertreten durch Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Florianigasse 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Februar 2018, Zl. VGW-001/016/12576/2017-9, betreffend Übertretung des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Februar 2018 bestätigte das Verwaltungsgericht Wien - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers - ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Juli 2017, mit dem dem Revisionswerber vorgeworfen worden war, er habe im Zeitraum vom 16. Juni 2004 bis 24. Jänner 2017 entgegen § 116 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002 - UG auf verschiedene, näher beschriebene Weise den inländischen akademischen Grad "Magister" unberechtigt geführt; deshalb wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von EUR 1.750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und neun Stunden) verhängt.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision gewählte Vorgangsweise, auf bestimmte Passagen der Revisionsgründe zu verweisen und jenes Vorbringen als "ausdrücklich auch zum Vorbringen hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision erhoben" zu erklären, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. auch VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0006, und VwGH 18.9.2017, Ra 2017/01/0253, jeweils mwN).

6 Mit den darüber hinaus lediglich schlagwortartig unterbreiteten Darlegungen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls nicht dargelegt: So konnte das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Qualifikation des unberechtigten Führens eines akademischen Grades als Dauerdelikt auf hg. Judikatur stützen (vgl. neben dem vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnis vom 20. August 1987, 86/12/0282, auch etwa VwGH 20.8.1987, 85/12/0105). Die in diesem Zusammenhang in den Zulässigkeitsausführungen geäußerte Auffassung, es sei hier "allenfalls von einem fortgesetzten Delikt auszugehen", würde im Übrigen nichts daran ändern, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG erst mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens zu laufen begänne (vgl. VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185, VwSlg 17.000A, mwN).

7 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100067.L00

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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