TE Vwgh Beschluss 2018/5/28 Ra 2018/02/0170

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/02/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. des K (protokolliert zu hg. Ra 2018/02/0170) und 2. des K (protokolliert zu hg. Ra 2018/02/0171), beide in R, beide vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Oktober 2017, Zlen. VGW-002/022/1339/2017-11 und VGW- 002/022/1350/2017, betreffend Übertretung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 2016 wurden die Revisionswerber schuldig erachtet, sie hätten als handelsrechtliche Geschäftsführer einer näher genannten GmbH und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese GmbH am 10. September 2015 um 10.50 Uhr in Wien, M-Platz, im Wettlokal "T", ohne die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung erwirkt zu haben, die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an die Buchmacherin T-Ltd. mit sechs betriebsbereiten Wettterminals und mit einem betriebsbereiten Wettannahmeschalter ausgeübt habe. Die Revisionswerber hätten dadurch § 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 GTBW-G iVm § 9 Abs. 1 VStG übertreten, wofür ihnen jeweils eine Geldstrafe von EUR 6.300,- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Tage) auferlegt wurde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde den Beschwerden der Revisionswerber vom Landesverwaltungsgericht insoweit Folge gegeben, als jeweils die Geldstrafen auf EUR 3.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 137 Stunden herabgesetzt und im Übrigen die bekämpften Straferkenntnisse bestätigt wurden. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Die Revisionswerber erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht, nicht durch Anwendung eines "verfassungswidrigen Gesetzes (Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten im Folgenden GTBW-G) in ihrem Recht, an der Ausübung ihres Gewerbes" behindert zu werden, als verletzt. Zudem erachten sich die Revisionswerber in ihrem Recht auf Wahrung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz als verletzt. In diesem Recht erachten sie sich auch "in Ausprägung des Vertrauensgrundsatzes" und "in Ausprägung des Sachlichkeitsgebotes" als verletzt. Schließlich machen sie auch eine Verletzung des Rechtes "auf Freiheit des Eigentums" geltend.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/02/0085, mwN).

7 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233, mwN).

8 Bei den von den Revisionswerbern geltend gemachten Rechten handelt es sich um verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG aber nicht berufen ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0203 bis 0204, mwN).

9 In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss VfGH 26.2.2018, E 4289/2017-5, zu verweisen, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen das hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

10 Da die Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020170.L00

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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