Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2192923-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2018, Zl. 1095437408-151817725, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2018, Zl. 1095437408-151817725, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 20.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er vor ca. zwei Jahren mit seiner Familie auf Grund der schlechten Lage Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie illegal im Iran gelebt. Auf Grund der Angst, abgeschoben zu werden, habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen.
3. Am 07.03.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?
A: Ich bin in Kunduz, Afghanistan, geboren. Bis zu meinem vierten Lebensjahr habe ich in Kunduz gelebt. Danach habe ich, mein älterer Bruder und meine Eltern Afghanistan verlassen und sind in den Iran gegangen. Meine Mutter war mit meiner Schwester schwanger. Wir haben im Iran in XXXX gelebt. Ich habe vier Jahre eine afghanische Schule besucht. Nach der Schule habe ich als Schneider gearbeitet bis zu meiner Ausreise, nachgefragt, seit ich elf Jahre alt war. Im Iran lebte ich und meine Familie illegal. Ich bin nicht verheiratet und bin kinderlos.A: Ich bin in Kunduz, Afghanistan, geboren. Bis zu meinem vierten Lebensjahr habe ich in Kunduz gelebt. Danach habe ich, mein älterer Bruder und meine Eltern Afghanistan verlassen und sind in den Iran gegangen. Meine Mutter war mit meiner Schwester schwanger. Wir haben im Iran in römisch 40 gelebt. Ich habe vier Jahre eine afghanische Schule besucht. Nach der Schule habe ich als Schneider gearbeitet bis zu meiner Ausreise, nachgefragt, seit ich elf Jahre alt war. Im Iran lebte ich und meine Familie illegal. Ich bin nicht verheiratet und bin kinderlos.
[...]
F: Welche Verwandten leben noch in Afghanistan?
A: Meine Kernfamilie lebt in XXXX , Iran. In Afghanistan habe ich niemanden.A: Meine Kernfamilie lebt in römisch 40 , Iran. In Afghanistan habe ich niemanden.
F: Wo leben Ihre Verwandte?
A: Im Iran, XXXX leben meine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Ein Bruder ist verheiratet und arbeitet als Schneider. Mein Vater arbeitet als Schneider und versorgt so die Familie. Die anderen Geschwister sind zu jung zum Arbeiten und besuchen zurzeit die Schule.A: Im Iran, römisch 40 leben meine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Ein Bruder ist verheiratet und arbeitet als Schneider. Mein Vater arbeitet als Schneider und versorgt so die Familie. Die anderen Geschwister sind zu jung zum Arbeiten und besuchen zurzeit die Schule.
Väterlicherseits habe ich einen Onkel und er arbeitet auf der Baustelle. Ich habe eine Tante väterlicherseits und ihr Mann arbeitet als Schneider. Nachgefragt leben alle in XXXX .Väterlicherseits habe ich einen Onkel und er arbeitet auf der Baustelle. Ich habe eine Tante väterlicherseits und ihr Mann arbeitet als Schneider. Nachgefragt leben alle in römisch 40 .
Mütterlicherseits habe ich zwei Onkel in XXXX , Iran. Sie arbeiten alle im Baubereich. Ich habe auch eine Tante mütterlicherseits, sie ist noch nicht verheiratet, sie lebt bei ihrem Bruder.Mütterlicherseits habe ich zwei Onkel in römisch 40 , Iran. Sie arbeiten alle im Baubereich. Ich habe auch eine Tante mütterlicherseits, sie ist noch nicht verheiratet, sie lebt bei ihrem Bruder.
[...]
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland bzw. den Iran verlassen haben, detailliert, lebensnahe, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A: Afghanistan habe ich verlassen müssen, weil meine Eltern aus rein finanziellen Problemen in den Iran gegangen sind, das habe ich oben bereits erzählt.
Obwohl ich im Iran gelebt habe, haben wir keine Aufenthaltsbewilligung bekommen, wir waren die ganze Zeit illegal dort. Iraner behandeln Afghanen unmenschlich. Wir haben keine Rechte und Iraner behandeln uns sehr schlecht. Die ganze Zeit im Iran habe ich Angst gehabt. Ich war immer zu Hause. Jedes Mal, wenn ich das Haus verlassen habe, habe ich Angst vor den Iranern gehabt, dass sie mich schlagen. Sie haben oft mein Geld genommen. Ich konnte nicht legal arbeiten gehen. Als ich die Schule besucht habe, habe ich einen Schulausweis gehabt. Trotzdem bin ich von iranischen Polizisten kontrolliert worden, vier oder fünfmal wurde ich festgenommen. Mit der Hilfe vom Freund meines Vaters konnte ich frei kommen, nachgefragt weiß ich nicht, ob er Geld bezahlt hat, aber ich weiß, dass der Freund meines Vaters Iraner war. Ein Afghane darf nicht im Iran selbst etwas besitzen, zum Beispiel ein Motorrad, ein Auto, oder Haus, weil Afghanen keine Rechte haben. Ich habe keine Hoffnung im Iran gehabt. Wenn ich im Iran arbeite, werde ich keine Zukunft haben und ich muss in Angst leben.
Von den iranischen Behörden haben wir ein Angebot bekommen, wenn ich nach Syrien gehe, bekommen wir eine Aufenthaltsbewilligung und 2 Millionen Tuman. Leider haben das viele Freunde von mir gemacht und sind aber nicht zurückgekommen, weil sie im Krieg getötet worden sind. Deshalb wollte ich das nicht. Ich habe im Iran keine Zukunft gehabt. Ich habe gehört, dass die Grenzen offen sind und man so leichter nach Europa kommen kann. Bevor ich das erfahren habe, habe ich überlegt, ob ich nach Syrien gehe, um zu kämpfen, aber ich bin nicht nach Syrien. Dann habe ich den Iran verlassen.
F: Gibt es noch andere Gründe, insbesondere in Bezug auf Afghanistan?
A: Nein.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
A: Kann sein, auf Grund meiner Volksgruppe und schiitischen Glauben, dass ich umgebracht werde. Ich habe niemanden dort.
F: Von wem würden Sie auf Grund Ihrer Volksgruppe oder schiitischen Glaubens umgebracht werden?
A: Taliban, Paschtunen sind gegen uns.
F: Warum sind Sie sich so sicher, dass genau Sie in ganz Afghanistan umgebracht werden?
A: Ich habe das gehört, dass generell unschuldige Hazara umgebracht werden.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Bescheid lautet auszugsweise:
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
Fest steht, dass Sie afghanischer Staatsangehöriger sind.
Fest steht, dass Sie aus der Provinz Kunduz stammen und im Alter von vier Jahren mit Ihrer Familie in den Irang gegangen sind.
Sie gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischer Moslem.
Es konnte festgestellt werden, dass Sie an keinerlei lebensbedrohlichen Krankheit leiden.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Bezug auf Afghanistan einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt waren und auch zukünftig sind. Fest steht, dass Ihre Eltern gemeinsam mit Ihnen Ihr Herkunftsland Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.
Fest steht, dass sich Ihre Gründe für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz auf die Vorfälle im Iran stützen.
Es konnte eine Bedrohung oder Verfolgung auf Grund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit nicht festgestellt werden.
Es konnte auch aus dem Amtswissen nicht festgestellt werden, dass Sie auf Grund Ihres Aufenthaltes im Iran und Europa einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wären.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen.
Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der persönlichen Gesinnung festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan zu befürchten hätten. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Fest steht, dass Sie ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sind.
Sie verfügen über berufstätige Angehörige im Iran, sodass Sie für die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan zumindest finanzielle Unterstützung von Ihrer Familie erhalten. Weiters konnte festgestellt werden, dass Sie noch im Kontakt mit Ihrer Familie stehen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würden, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Sie verfügen über eine vierjährige Schulbildung und haben bereits Berufserfahrungen als Schneider gesammelt. Fest steht, dass Sie für Ihren Unterhalt auf Grund Ihrer bisherigen Tätigkeiten selbständig sorgen können.
Es liegt in Ihrem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf Ihre unmittelbare Herkunftsprovinz Kunduz