Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W216 2169299-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wiener Straße 1, 7400 Oberwart, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wiener Straße 1, 7400 Oberwart, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, welcher der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2015 gab er im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, dass er von Afghanistan nichts wisse, da er bereits mit vier Jahren von dort fortgegangen sei. Es könne sein, dass er von Seiten der Paschtunen unmenschlich behandelt werden würde.
Im Iran hätte er keine Zukunft gehabt und hätte nicht weiter zur Schule gehen können. Er habe hier eine bessere Zukunft als im Iran.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.06.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er in Kabul in Afghanistan geboren sei. Seine Familie wohne derzeit im Iran.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Eltern damals Afghanistan aufgrund des Krieges und der Taliban verlassen hätten. Sein Vater habe ein Geschäft in Parwan gehabt und sei ständig von Taliban beraubt sowie belästigt worden. Dann seien sie nach Kabul gereist und dort sei der Beschwerdeführer geboren worden. Zusammen reisten sie dann in den Iran, diesen habe er jetzt verlassen, weil er dort illegal aufhältig gewesen sei. Die Familie sei dort sehr schlecht behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit die Schule im Iran zu beenden oder sich weiterzubilden. Er sehe für sich dort keine Zukunft, zumal er beschimpft, gehänselt und von Iranern aufgrund seiner Herkunft geschlagen worden sei.
Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan nicht kenne und er habe dort niemanden. Er wisse nicht, wo er dort leben soll und kenne auch die Kultur nicht. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht und es wäre ein Selbstmord, dorthin zurückzukehren.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.07.2017 wurde mit Schriftsatz vom 10.08.2017 von der Diakonie Flüchtlingsdienst fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhaften Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und inhaltliche Rechtswidrigkeit erhoben. Eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers wurde vorgelegt.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.07.2017 wurde mit Schriftsatz vom 10.08.2017 von der Diakonie Flüchtlingsdienst fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhaften Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und inhaltliche Rechtswidrigkeit erhoben. Eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers wurde vorgelegt.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde es unterlassen habe, Länderfeststellungen hinsichtlich des konkreten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, welcher im Iran aufgewachsen ist, zur sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder sowie als Angehöriger der schiitischen Hazara sowie aufgrund seines westlichen Lebensstils und der damit zum Ausdruck gebrachten politischen Gesinnung wäre er einer Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langten am 30.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 28.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher
Sachverhalt fest:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, minderjährig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und lebte zuletzt mit seiner Familie in Teheran (Iran). Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Parwan, Distrikt Dare Torkman.
Der Beschwerdeführer hat eine Grundschuldausbildung im Iran an einer nicht staatlichen afghanischen Schule absolviert. Der Beschwerdeführer war als Straßenverkäufer und Teppichknüpfer tätig. Er hat in Österreich eine Lehrstelle als Elektriker.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht asylrelevant verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wurde noch nie inhaftiert. Auch hatte er keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch in einer sonstigen Form. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018, [Schreibfehler teilweise korrigiert]):
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Quellen:
Kabul:
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
1
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
161
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Quellen: