Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2176552-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 08.10.2017, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 08.10.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 22.10.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Bamyan, Afghanistan, geboren. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe kein sicheres Leben im Iran gehabt, da er illegal dort gelebt habe. Die Afghanen seien von den Iranern attackiert worden und hätten keine Schule besuchen dürfen. Für einen Arbeitsunfall sei er nicht entschädigt worden. Einmal sei er von hinten mit einem Messer angegriffen und verletzt worden, sei vom Spital aber nicht aufgenommen worden. Er habe auch nicht zur Polizei gehen können, da er sonst nach Afghanistan abgeschoben worden wäre.Am 19.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Bamyan, Afghanistan, geboren. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe kein sicheres Leben im Iran gehabt, da er illegal dort gelebt habe. Die Afghanen seien von den Iranern attackiert worden und hätten keine Schule besuchen dürfen. Für einen Arbeitsunfall sei er nicht entschädigt worden. Einmal sei er von hinten mit einem Messer angegriffen und verletzt worden, sei vom Spital aber nicht aufgenommen worden. Er habe auch nicht zur Polizei gehen können, da er sonst nach Afghanistan abgeschoben worden wäre.
Am 22.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi. Dabei gab er an, er habe Afghanistan im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern verlassen und habe bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt. Die Familie habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Sein Vater sei wieder zurückgekehrt, um nach dem Haus und dem Grundstück zu sehen, jedoch sei er als Tadschike von Hazara festgenommen und geschlagen worden, und man habe ihm gesagt, er dürfe nie mehr nach Bamyan zurückkehren. Der BF sei in Afghanistan selbst nie persönlich bedroht oder angegriffen worden. In Afghanistan sei aber automatisch die gesamte Familie bedroht, wenn ein Familienmitglied Probleme mit jemandem habe. Deshalb würde man den BF töten, würde er nach Bamyan zurückkehren. Im Iran seien der BF und seine Freunde einmal von einer Gruppe Jugendlicher geschlagen worden. Im Zuge dieser Rauferei sei der BF mit einem Messer verletzt worden. Seine Freunde hätten ihn zu einem Arzt gebracht. Er habe innere Blutungen gehabt und sei operiert worden. Nach einer Woche sei er entlassen worden, auf Grund der Schmerzen sei er noch ein paar Wochen bei seinen Eltern geblieben und habe nicht arbeiten können. Die Jugendlichen seien aber hinter dem BF her gewesen, weshalb er geflüchtet sei. Der BF sei dann eineinhalb Jahre nicht mehr zuhause gewesen, da die Jugendlichen immer wieder zu seinen Eltern nach Hause gegangen seien und nach dem BF gefragt hätten. Der BF habe nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können, da er dort nichts mehr habe. Auch im Iran habe er nicht bleiben können. Die Grenzen seien dann offen gewesen und so sei er nach Europa gereist. Der BF bete und faste nicht, ihm gefalle seine Religion nicht so gut.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Es ergebe sich kein reales Risiko, dass die Rückführung des BF nach Afghanistan zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention führen würde. Bamyan, die Herkunftsprovinz des BF, gelte laut Länderinformationen als eine der friedlichsten und sichersten Orte in Afghanistan. Als innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm auch Kabul zu Verfügung. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe im Iran seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter im Baustellenbereich bestreiten können. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF besuche keinen Deutschkurs und sei auch sonst kein Integrationswille von seiner Seite erkennbar. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.Die belangte Behörde führte begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Es ergebe sich kein reales Risiko, dass die Rückführung des BF nach Afghanistan zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention führen würde. Bamyan, die Herkunftsprovinz des BF, gelte laut Länderinformationen als eine der friedlichsten und sichersten Orte in Afghanistan. Als innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm auch Kabul zu Verfügung. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe im Iran seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter im Baustellenbereich bestreiten können. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF besuche keinen Deutschkurs und sei auch sonst kein Integrationswille von seiner Seite erkennbar. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 06.11.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Es werden ergänzende Berichte zur Lage von ethnischen und religiösen Minderheiten, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des afghanischen Staates und zur Situation von RückkehrerInnen vorgelegt. Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen, hätte sie zur Feststellung kommen müssen, dass dem BF aufgrund seiner religiösen Einstellung in ganz Afghanistan Verfolgung drohe, sowie dass Angehörige ethnischer bzw. religiöser Minderheiten massiven Diskriminierungen ausgesetzt seien. Auch wäre erkennbar geworden, dass Personen wie der BF, die lange im Iran gelebt haben bzw. aus westlichen Ländern zurückkehren, einem gewissen Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dem BF drohe in Afghanistan Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und wegen der Unterstellung von Abfall vom Islam, unislamischen Verhaltens bzw. westlicher Gesinnung. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde im gegebenen Fall auf jeden Fall eine Verletzung nach Art. 3 EMRK bedeuten. Es werde auch die Aufhebung der bereits ausgesprochenen Rückkehrentscheidung begehrt.Mit Eingabe vom 06.11.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Es werden ergänzende Berichte zur Lage von ethnischen und religiösen Minderheiten, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des afghanischen Staates und zur Situation von RückkehrerInnen vorgelegt. Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen, hätte sie zur Feststellung kommen müssen, dass dem BF aufgrund seiner religiösen Einstellung in ganz Afghanistan Verfolgung drohe, sowie dass Angehörige ethnischer bzw. religiöser Minderheiten massiven Diskriminierungen ausgesetzt seien. Auch wäre erkennbar geworden, dass Personen wie der BF, die lange im Iran gelebt haben bzw. aus westlichen Ländern zurückkehren, einem gewissen Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dem BF drohe in Afghanistan Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und wegen der Unterstellung von Abfall vom Islam, unislamischen Verhaltens bzw. westlicher Gesinnung. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde im gegebenen Fall auf jeden Fall eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK bedeuten. Es werde auch die Aufhebung der bereits ausgesprochenen Rückkehrentscheidung begehrt.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorga