TE Vwgh Erkenntnis 2018/5/23 Ra 2018/22/0023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §39 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z3;
NAG 2005 §64;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. November 2017, VGW-151/011/14037/2017-3, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: A A in A, Iran), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 13. April 2017 wurde der bei der österreichischen Botschaft in Teheran gestellte Antrag des Mitbeteiligten, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Mitbeteiligte keinen Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und der Herkunft der Geldmittel für seinen Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG) erbracht habe.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis Folge und erteilte dem Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel "Studierender" gemäß § 64 NAG befristet auf ein Jahr. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das VwG aus, der Mitbeteiligte erfülle die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 11 NAG. An den besonderen Voraussetzungen habe die Behörde keine Kritik geübt, daher könnten alle Voraussetzungen, respektive auch jene, die von der Behörde angezweifelt worden seien, als erfüllt zugrunde gelegt werden. Das VwG hege keinen Zweifel an dem plausiblen und umfassenden Vermögensnachweis und schenke dem Mitbeteiligten Glauben, dass er "unmittelbar bei Erreichen des Bundesgebietes eine Krankenversicherung" abschließen werde, widrigenfalls eine Verlängerung jedenfalls zu versagen wäre.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Landeshauptmannes von Wien, in der zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das VwG habe die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 Niederlassungsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) negiert, weil bis zum Entscheidungszeitpunkt kein Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes erbracht worden sei.

4 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 5 Zunächst wird darauf hingewiesen, dass das VwG vor

Erteilung eines Aufenthaltstitels das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, nicht nur jener, an denen die Behörde "Kritik" übte (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0204).

6 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern - was fallbezogen nicht vorgebracht wurde - kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kann der bloße Verweis auf einen Versicherungsabschluss nach Einreise des Mitbeteiligten nach Österreich diese Nachweispflicht nicht substituieren (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151).

7 Dass dem Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotz des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen; solches ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensakten.

8 Bereits aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

9 Darüber hinaus rügt die Revision zutreffend die mangelnde Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Erkenntnisses, soweit auf eine "Richtigkeit und Echtheit dieser Urkunden, die inhaltlich jedenfalls den Nachweis des geforderten finanziellen Rahmens zu erbringen vermochten," verwiesen wurde.

Wien, am 23. Mai 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220023.L00

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten