RS Lvwg 2017/11/10 LVwG 50.38-2746/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs2
AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 4 Abs 2 VVG verpflichtet alle Eigentümer der Liegenschaft während des Vollstreckungsstadiums, weshalb ein Eigentümerwechsel seinen Bestand nicht berührt (VwGH 06.06.1989, 84/05/0035). Daher ist ein Auftrag nach § 4 Abs 2 VVG, der an einen neuen Liegenschaftseigentümer ergeht, unzulässig, wenn ein solcher Auftrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage bereits an den Rechtsvorgänger ergangen ist. Dies gilt auch dann, wenn damit die Frist zur Kostenvorauszahlung neu festgesetzt wird, da es sich hierbei um ein bloßes Akzessorium des Hauptanspruchs handelt. Selbst eine nachträgliche Erhöhung der rechtskräftig festgesetzten Kostenvorauszahlungspflicht ist nicht zulässig.

Schlagworte

Auftrag, Kostenvorauszahlung, Vollstreckungsstadium, Eigentümerwechsel, entschiedene Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.38.2746.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten