RS Lvwg 2018/4/5 LVwG-AV-196/001-2018

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

BAO §279
BAO §288

Rechtssatz

Entspricht der Spruch und die Begründung eines Berufungsbescheides des Gemeindesvorstandes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Gemeindevorstandes (protokollierter Beschluss), so ist der Berufungsbescheid durch den Beschluss des Gemeindevorstandes nicht gedeckt und somit rechtswidrig.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Berufung; Beschlussdeckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.196.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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