RS Lvwg 2018/4/12 LVwG-AV-375/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

VwGG §30 Abs2
BauO NÖ 2014 §5 Abs3

Rechtssatz

Es widerspricht dem Konkretisierungsgebot, wenn der Antragsteller zur Begründung des von ihm vorgebrachten unverhältnismäßigen Nachteils bloß vorbringt, dass das Gutachten „einige Ungereimtheiten“ aufweise und „nicht auszuschließen“ sei, dass er in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Schutz vor örtlich unzumutbaren Lärmimmissionen verletzt sei.

Schlagworte

Baurecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.375.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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