TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W164 2165796-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2165796-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das SOS Kinderdorf, dieses vertreten durch RA Mag. Dr. Martin Enthofer, Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 22.06.2017, Zl. 1083941607-151166481, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das SOS Kinderdorf, dieses vertreten durch RA Mag. Dr. Martin Enthofer, Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 22.06.2017, Zl. 1083941607-151166481, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben; XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben; römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 24.08.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er neun Jahre alt, sei in Shiraz, Iran, geboren, sei ledig und Sunnit. Er habe 2 Jahre die Grundschule besucht. Mit seinem älteren Bruder, XXXX , sei der BF nach Österreich eingereist. Seine Eltern und seine Schwester habe er an der türkisch-iranischen Grenze aus den Augen verloren und kenne daher deren derzeitige Adresse nicht. Der BF habe mit seiner Familie in XXXX , Shiraz, Iran gelebt und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Seine Eltern hätten seinerzeit in Afghanistan eine Feindschaft gehabt und seien deshalb in den Iran gezogen. Den Iran hätten sie verlassen, da sie als Afghanen schlecht behandelt worden seien.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 24.08.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er neun Jahre alt, sei in Shiraz, Iran, geboren, sei ledig und Sunnit. Er habe 2 Jahre die Grundschule besucht. Mit seinem älteren Bruder, römisch 40 , sei der BF nach Österreich eingereist. Seine Eltern und seine Schwester habe er an der türkisch-iranischen Grenze aus den Augen verloren und kenne daher deren derzeitige Adresse nicht. Der BF habe mit seiner Familie in römisch 40 , Shiraz, Iran gelebt und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Seine Eltern hätten seinerzeit in Afghanistan eine Feindschaft gehabt und seien deshalb in den Iran gezogen. Den Iran hätten sie verlassen, da sie als Afghanen schlecht behandelt worden seien.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.06.2017 vor dem BFA gab der BF ergänzend an, er sei Tadschike sei und auch schon zwei Jahre in einem Schuhgeschäft gearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, seine Familie habe Probleme mit zwei Onkeln gehabt. In Afghanistan sei Krieg gewesen und die Taliban seien dort gewesen. Deshalb seien die Eltern in den Iran geflüchtet. Der BF kenne die Namen der Onkel nicht genau. Er glaube, dass einer XXXX heiße. Als er seinen Eltern vorgeschlagen habe, die Familie könnte nach Afghanistan zurückkehren, hätten diese erwidert, dass sie dort Feinde hätten und nicht zurückkehren könnten. Der BF habe die genannten Onkel nie kennengelernt. Der Vater habe einen weiteren Bruder, der im Iran lebe und zu dem ein gute Verhältnis bestehe. Der BF selbst sei nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.06.2017 vor dem BFA gab der BF ergänzend an, er sei Tadschike sei und auch schon zwei Jahre in einem Schuhgeschäft gearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, seine Familie habe Probleme mit zwei Onkeln gehabt. In Afghanistan sei Krieg gewesen und die Taliban seien dort gewesen. Deshalb seien die Eltern in den Iran geflüchtet. Der BF kenne die Namen der Onkel nicht genau. Er glaube, dass einer römisch 40 heiße. Als er seinen Eltern vorgeschlagen habe, die Familie könnte nach Afghanistan zurückkehren, hätten diese erwidert, dass sie dort Feinde hätten und nicht zurückkehren könnten. Der BF habe die genannten Onkel nie kennengelernt. Der Vater habe einen weiteren Bruder, der im Iran lebe und zu dem ein gute Verhältnis bestehe. Der BF selbst sei nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden.

Am 21.06.2017 langte eine Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein, mit der er ausführt, dass kein Ort in Afghanistan sicher sei. Des Weiteren würden in den ausgehändigten Länderfeststellungen Feststellungen zur Zwangsrekrutierung Jugendlicher durch Taliban, Al Kaida und IS fehlen. Vor diesem Hintergrund sei dem BF zumindest Non-Refoulement zu gewähren. Der BF sei minderjährig, im Iran geboren und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er sei auch niemals in Afghanistan registriert worden, sodass gar nicht geklärt sei, ob er überhaupt als afghanischer Staatsangehöriger qualifiziert werden könne. Der BF wäre daher nicht einmal berechtigt, in Afghanistan staatlichen Schutz zu erhalten. Im Falle seiner Rückverbringung nach Afghanistan wäre er ohne jeden Schutz und ohne jede Lebensgrundlage. Des Weiteren wies der BF darauf hin, dass er binnen kürzester Zeit die deutsche Sprache gelernt habe, bereits vollständig integriert sei und einen großen Freundeskreis habe, mit dem er seine Freizeit verbringe. Seinem Antrag auf internationalen Schutz sei stattzugeben, da er in seinem "Heimatstaat" ohne jeglichen familiären Schutz wäre. Den afghanischen Behörden sei er mangels Registrierung nicht einmal bekannt. Auch sein Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen. Er müsste also auf der Straße leben und habe keine Ahnung, wie er durch ein Einkommen sein Überleben sichern könnte. Der BF wäre zudem schutzlos dem Zugriff der Taliban, Al Kaida oder des IS ausgesetzt. Aufgrund seiner Kontaktlosigkeit und seines (jugendlichen) Alters habe er mit einer Zwangsrekrutierung zu rechnen. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage seine Staatsbürger vor Übergriffen der Islamisten zu schützen.

Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2018 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2018 erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Ausführungen des BF keine Verfolgung in seinem Heimatland festgestellt abzuleiten sei. Der BF habe keine tatsächliche, personenbezogene, asylrelevante Verfolgung seiner Person vorgebracht. Soweit der BF vor dem BFA am 12.06.2017 angegeben habe, sein wahres Geburtsdatum laute XXXX , dies habe ihm seine Mutter gesagt, werde dem mangels vorgelegter Identitätsnachweise nicht weiter nachgegangen. Es werde der XXXX als Geburtsdatum festgestellt. Aus den glaubhaften Angaben des BF ergebe sich seine Staatsangehörigkeit sowie seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit, die Tatsache, dass er illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist sei, dass er gesund sei, eine zweijährige Schuldbildung und Berufserfahrung in einem Schuhgeschäft habe und dass er noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen sei sowie dass seine Eltern aus der Provinz Parvan stammen, ebenso, dass er seit seiner Geburt im Iran gelebt habe und keine Verwandten oder engen Bekannten in Afghanistan habe, die er kenne und zu denen der Kontakt pflege. Eine Verfolgung in seinem Heimatland Afghanistan könne nicht festgestellt werden, da der BF zu keiner Zeit eine tatsächliche personenbezogene asylrelevante Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. Bei der Erstbefragung vom 24.8.2015 habe der BF zu seinen Fluchtgründen angegeben, dass er und seine Familie als afghanische Staatsbürger im Iran schlecht behandelt worden seien. In der Klasse wären 40 afghanische Schüler gesessen und diese wären nicht wie Iraner unterrichtet worden. Die Eltern hätten gesagt dass sie in Afghanistan eine Feindschaft hätten; mehr würde der BF darüber nicht wissen. Auch auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen habe der BF geantwortet, "das weiß ich nicht". Auch in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 12.6.2017 habe der BF keine näheren Angaben bezüglich der angeblichen Probleme des Vaters machen können und habe angegeben, dass er selbst weder persönlich bedroht noch verfolgt werde. Aus den genannten Ausführungen lasse sich keine individuelle speziell gegen den BE gerichtete Verfolgungsgefährdung ableiten. Zu einer allenfalls stattgefundenen Bedrohung der Eltern sei zu bemerken dass es sich bei einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GfK um Nachteile des Asylwerbers selbst handeln müsse, nicht etwa um Nachteile betreffend seine Angehörigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne aus Maßnahmen, die sich gegen einen Angehörigen richten, für sich allein nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden. Wirtschaftliche Erwägungen und allgemein schlechte Verhältnisse eines Staates würden keine asylrelevante Gründe darstellen. Aus dem Umstand das die Lebensbedingungen im Iran schlecht gewesen seien lasse sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Der BF sei im Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen und kein Mitglied einer Partei es sei im Heimatstaat wieder vorbestraft noch inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Es sei von keiner asylrelevante Verfolgung auszugehen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Ausführungen des BF keine Verfolgung in seinem Heimatland festgestellt abzuleiten sei. Der BF habe keine tatsächliche, personenbezogene, asylrelevante Verfolgung seiner Person vorgebracht. Soweit der BF vor dem BFA am 12.06.2017 angegeben habe, sein wahres Geburtsdatum laute römisch 40 , dies habe ihm seine Mutter gesagt, werde dem mangels vorgelegter Identitätsnachweise nicht weiter nachgegangen. Es werde der römisch 40 als Geburtsdatum festgestellt. Aus den glaubhaften Angaben des BF ergebe sich seine Staatsangehörigkeit sowie seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit, die Tatsache, dass er illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist sei, dass er gesund sei, eine zweijährige Schuldbildung und Berufserfahrung in einem Schuhgeschäft habe und dass er noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen sei sowie dass seine Eltern aus der Provinz Parvan stammen, ebenso, dass er seit seiner Geburt im Iran gelebt habe und keine Verwandten oder engen Bekannten in Afghanistan habe, die er kenne und zu denen der Kontakt pflege. Eine Verfolgung in seinem Heimatland Afghanistan könne nicht festgestellt werden, da der BF zu keiner Zeit eine tatsächliche personenbezogene asylrelevante Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. Bei der Erstbefragung vom 24.8.2015 habe der BF zu seinen Fluchtgründen angegeben, dass er und seine Familie als afghanische Staatsbürger im Iran schlecht behandelt worden seien. In der Klasse wären 40 afghanische Schüler gesessen und diese wären nicht wie Iraner unterrichtet worden. Die Eltern hätten gesagt dass sie in Afghanistan eine Feindschaft hätten; mehr würde der BF darüber nicht wissen. Auch auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen habe der BF geantwortet, "das weiß ich nicht". Auch in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 12.6.2017 habe der BF keine näheren Angaben bezüglich der angeblichen Probleme des Vaters machen können und habe angegeben, dass er selbst weder persönlich bedroht noch verfolgt werde. Aus den genannten Ausführungen lasse sich keine individuelle speziell gegen den BE gerichtete Verfolgungsgefährdung ableiten. Zu einer allenfalls stattgefundenen Bedrohung der Eltern sei zu bemerken dass es sich bei einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GfK um Nachteile des Asylwerbers selbst handeln müsse, nicht etwa um Nachteile betreffend seine Angehörigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne aus Maßnahmen, die sich gegen einen Angehörigen richten, für sich allein nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden. Wirtschaftliche Erwägungen und allgemein schlechte Verhältnisse eines Staates würden keine asylrelevante Gründe darstellen. Aus dem Umstand das die Lebensbedingungen im Iran schlecht gewesen seien lasse sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Der BF sei im Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen und kein Mitglied einer Partei es sei im Heimatstaat wieder vorbestraft noch inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Es sei von keiner asylrelevante Verfolgung auszugehen.

Jedoch würden besondere Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünden, nämlich das mangelnde soziale Netz in Afghanistan und die Tatsache, dass er noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Seine Existenzgrundlage scheine daher gefährdet, weshalb eine Verbringung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken würde. Dem BF sei subsidiärer Schutz zuzusprechen.Jedoch würden besondere Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünden, nämlich das mangelnde soziale Netz in Afghanistan und die Tatsache, dass er noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Seine Existenzgrundlage scheine daher gefährdet, weshalb eine Verbringung nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirken würde. Dem BF sei subsidiärer Schutz zuzusprechen.

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Des Weiteren lägen sekundäre Feststellungsmängel vor. Dazu führte der BF aus, die Feststellung, dass er afghanischer Staatsbürger sei, sei unzutreffend. Er sei im Iran geboren und habe sich nie in Afghanistan aufgehalten. Der afghanische Staat habe keine Kenntnis über seine Existenz, da seine Geburt in Afghanistan nicht registriert worden sei. Es würden keine Nachweise seiner afghanischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Es sei also richtigerweise festzustellen, dass er staatenlos sei. Der BF habe weiters darauf hingewiesen, dass er minderjährig sei, sämtliche Familienangehörige im Iran leben würden und er weder soziale noch familiäre Kontakte in Afghanistan habe. Ausgehend von diesen Umständen wäre seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben gewesen. Im Fall seiner Rückkehr wäre er in seinem Heimatstaat unmittelbarer, konventionswidriger und asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er könne keine Unterstützung durch den afghanischen Staat erwarten um vor den islamistischen, kriminellen und fundamentalistischen Organisationen wie Al Kaida, IS und Taliban geschützt zu werden. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei er für terroristische Organisationen in Afghanistan von erhöhtem Interesse. Insbesondere Taliban und Al Kaida hätten in den letzten Jahren männliche Jugendliche zwangsrekrutiert. Da der BF keine Familie oder sonstige soziale Anbindung in Afghanistan habe, drohe ihm ein Schicksal der Zwangsrekrutierung in erhöhtem Maße. Der afghanische Staat versuche zwar, staatliche Strukturen zu implementieren und terroristische Organisationen aus ihren Einflussbereichen zurückzudrängen, sei aber nicht einmal in der Lage seine eigenen Einrichtungen und Organisationen zu schützen. Aus diesem Umstand sei ableitbar, dass das Risiko einer jeden Privatperson in Afghanistan hoch sei und der afghanische Staat nicht in der Lage sei, Schutz vor individueller Verfolgung durch die Taliban zu bieten. Im Fall des BF wäre das Risiko noch einmal ungleich höher als das für jeden ansässigen Afghanen. Zu diesem Problemkreis lägen weder Feststellungen betreffend Afghanistan vor, noch hätten diese in seiner Stellungnahme vom 12.06.2017 dargestellten Verfolgungsproblematiken Eingang in die angefochtene Entscheidung gefunden. Es liege somit ein sekundärer Feststellungsmangel vor. In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides fänden sich Gefährdungsfeststellungen für Minderjährige, die auch auf den BF zutreffen würden. Die Behörde habe sich jedoch nicht konkret damit auseinandergesetzt, sondern lediglich lapidar behauptet, dass eine Verfolgungsgefahr zu verneinen sei. Die spezielle Situation des BF habe sie nicht entsprechend gewürdigt. Der BF beantragte, den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werde und ihm Asyl zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunkt I. aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Des Weiteren lägen sekundäre Feststellungsmängel vor. Dazu führte der BF aus, die Feststellung, dass er afghanischer Staatsbürger sei, sei unzutreffend. Er sei im Iran geboren und habe sich nie in Afghanistan aufgehalten. Der afghanische Staat habe keine Kenntnis über seine Existenz, da seine Geburt in Afghanistan nicht registriert worden sei. Es würden keine Nachweise seiner afghanischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Es sei also richtigerweise festzustellen, dass er staatenlos sei. Der BF habe weiters darauf hingewiesen, dass er minderjährig sei, sämtliche Familienangehörige im Iran leben würden und er weder soziale noch familiäre Kontakte in Afghanistan habe. Ausgehend von diesen Umständen wäre seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben gewesen. Im Fall seiner Rückkehr wäre er in seinem Heimatstaat unmittelbarer, konventionswidriger und asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er könne keine Unterstützung durch den afghanischen Staat erwarten um vor den islamistischen, kriminellen und fundamentalistischen Organisationen wie Al Kaida, IS und Taliban geschützt zu werden. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei er für terroristische Organisationen in Afghanistan von erhöhtem Interesse. Insbesondere Taliban und Al Kaida hätten in den letzten Jahren männliche Jugendliche zwangsrekrutiert. Da der BF keine Familie oder sonstige soziale Anbindung in Afghanistan habe, drohe ihm ein Schicksal der Zwangsrekrutierung in erhöhtem Maße. Der afghanische Staat versuche zwar, staatliche Strukturen zu implementieren und terroristische Organisationen aus ihren Einflussbereichen zurückzudrängen, sei aber nicht einmal in der Lage seine eigenen Einrichtungen und Organisationen zu schützen. Aus diesem Umstand sei ableitbar, dass das Risiko einer jeden Privatperson in Afghanistan hoch sei und der afghanische Staat nicht in der Lage sei, Schutz vor individueller Verfolgung durch die Taliban zu bieten. Im Fall des BF wäre das Risiko noch einmal ungleich höher als das für jeden ansässigen Afghanen. Zu diesem Problemkreis lägen weder Feststellungen betreffend Afghanistan vor, noch hätten diese in seiner Stellungnahme vom 12.06.2017 dargestellten Verfolgungsproblematiken Eingang in die angefochtene Entscheidung gefunden. Es liege somit ein sekundärer Feststellungsmangel vor. In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides fänden sich Gefährdungsfeststellungen für Minderjährige, die auch auf den BF zutreffen würden. Die Behörde habe sich jedoch nicht konkret damit auseinandergesetzt, sondern lediglich lapidar behauptet, dass eine Verfolgungsgefahr zu verneinen sei. Die spezielle Situation des BF habe sie nicht entsprechend gewürdigt. Der BF beantragte, den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werde und ihm Asyl zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen.

Am 31.01.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu an der der BF gemeinsam mit seinem älteren Bruder, XXXX , geb. XXXX , teilnahmen. Von der belangten Behörde ist kein Vertreter zur Verhandlung erschienen.Am 31.01.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu an der der BF gemeinsam mit seinem älteren Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , teilnahmen. Von der belangten Behörde ist kein Vertreter zur Verhandlung erschienen.

BF machte dabei folgende Angaben: Er habe keine Tazkira? Er sei mit acht und neun Jahren zur Schule gegangen. Danach sei für etwa sechs bis sieben Monate er mit seinem Bruder mitgegangen Schuhe verkaufen, bis zur Flucht. Im Iran habe es für die Familie keine Sicherheit gegeben. Der BF und sein Bruder seien auf der Straße als Afghanen beschimpft worden. Die Eltern hätten einen Schlepper kontaktiert und schließlich den Kindern mitgeteilt: "Wir fliehen jetzt." An die Flucht selbst habe der BF kaum Erinnerungen. Sie seien mit dem PKW, mit dem Auto, zu Fuß, durch Wasser unterwegs gewesen. Die Eltern hätten sie an der iranisch-türkischen Grenze verloren, weil die Polizei kam: alle Leute seien weggelaufen. Der BF sei mit seinem Bruder zusammen gewesen. Bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten Feindschaft in Afghanistan habe am Tag vor Verhandlung der ältere Bruder die Eltern am Telefon befragt. Nun sei dem BF bekannt, dass der Bruder des Vaters verlangt habe, dass sich dieser mit seiner Familie den Taliban anschließen und gegen die Regierung kämpfen solle. Der Vater sei deshalb geflüchtet. Würde der Vater zurückkehren, würde er von seinem Bruder ermordet werden.

Auf Befragen der BFV zu seinem aktuellen religiösen Leben gab der Bruder des BF im Beisein des BF an, sie beide würden manchmal gemeinsam die Moschee in der XXXX , es handle sich um eine Schiitische Moschee. Zuletzt seien sie zu Ahshura (D: Ahshura ist ein schiitischer religiöser Feiertag) dort gewesen. Der BF stimmte dieser Aussage zu.Auf Befragen der BFV zu seinem aktuellen religiösen Leben gab der Bruder des BF im Beisein des BF an, sie beide würden manchmal gemeinsam die Moschee in der römisch 40 , es handle sich um eine Schiitische Moschee. Zuletzt seien sie zu Ahshura (D: Ahshura ist ein schiitischer religiöser Feiertag) dort gewesen. Der BF stimmte dieser Aussage zu.

Die Beschwerdeführervertreterin wies bezüglich der fehlenden Tazkiras darauf hin dass der BF im Iran geboren sei und dort keine Dokumente für afghanische Flüchtlinge ausgestellt würden. Bezüglich des kindlichen Alters des BF verwies die BFV in Bezug auf die Dichte und Detailliertheit des Vorbringens auf die höchstgerichtliche Judikatur etwa VwGH 2006/01/0362 vom 14.12.2006, VfGH U98/12 vom 27.06.2012, sowie VwGH RA2014/19/0127 vom 02.09.2015. Der BF erfülle kumulativ mehrere Risikoprofile nach den UNHCR-Richtlinien. Verwiesen werde auf den ins Verfahren eingebrachten Länderbericht, insbesondere auf die Risikoprofile für Männer im wehrfähigen Alter und Kindern im Kontext von Minderjährigen und Zwangsrekrutierung (Punkt 3), als verwestlicht wahrgenommene Personen (Punkt 8j), Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben (Punkt 10) sowie an Blutfehden beteiligten Personen (Punkt 14). In diesem Zusammenhang werde auf die von UNHCR angewandte Bewertung mehrerer Faktoren für die Schutzgewährung verwiesen. Die Quelle zur letzten Feststellung werde nachgereicht. Verwiesen werde auf ein Judikat des BVwG zu dieser Thematik, W255 2145523 vom 18.04.2017 sowie auf zwei weitere Erkenntnisse, in denen ebenfalls alleinstehenden Kindern der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, W121 2117943 vom 30.09.2016 und W131 1438161 vom 09.01.2015.

Der BF habe sich mit seinem westlichen Lebens- und Kleidungsstil angepasst. Die BFV verwies auf den Länderbericht von Asylos "Situation of young male westernized returning to Kabul" vom August 2017 wonach Rückkehrer aus dem Westen als "Kontaminierung" angesehen werde bzw. eine Art Generalverdacht gegen Personen vorliege, die als mit dem Westen verbunden wahrgenommen würden.

Befragt, woraus die BFV eine Blutfehde ableite, gab diese an, es bestehe offensichtlich zwischen dem Vater des BF und dessen noch in Afghanistan befindlichen Brüdern eine Fehde, die nach der afghanischen Tradition auch auf dessen unmittelbare männliche Verwandte, nämlich also auch den BF durchgreifen würde.

Mit Stellungnahme vom 02.02.2018 verwies die BFV ergänzend auf das UNHCR Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Neuauflage Genf Dezember 2011 (deutsche Version 2013) S. 15, Punkt 53 zur zur Bewertung von mehreren Faktoren für die Schutzgewährung, wo ausgeführt werde, dass ein Antragsteller einer Reihe von Maßnahmen ausgesetzt sein könne, die - jede für sich genommen - nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllen würden(z.B. verschiedene Formen der Diskriminierung) - zu denen in manchen Fällen jedoch weitere Faktoren hinzukommen würden (z.B. die allgemeine Atmosphäre der Unsicherheit im Herkunftsland). In solchen Situationen mögen die verschiedenen Faktoren in ihrer Gesamtheit auf den Antragsteller eine derartige Wirkung ausgelöst haben .Mit Stellungnahme vom 02.02.2018 verwies die BFV ergänzend auf das UNHCR Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Neuauflage Genf Dezember 2011 (deutsche Version 2013) Sitzung 15, Punkt 53 zur zur Bewertung von mehreren Faktoren für die Schutzgewährung, wo ausgeführt werde, dass ein Antragsteller einer Reihe von Maßnahmen ausgesetzt sein könne, die - jede für sich genommen - nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllen würden(z.B. verschiedene Formen der Diskriminierung) - zu denen in manchen Fällen jedoch weitere Faktoren hinzukommen würden (z.B. die allgemeine Atmosphäre der Unsicherheit im Herkunftsland). In solchen Situationen mögen die verschiedenen Faktoren in ihrer Gesamtheit auf den Antragsteller eine derartige Wirkung ausgelöst haben .

Die BFV verwies weiters auf die unmittelbar anwendbare Bestimmung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, der zufolge eine Verfolgungshandlung auch dann vorliege, wenn eine Handlung in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehe, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

Die Familie des mj. Beschwerdeführers (BF) stamme ursprünglich aus einer aktuell umkämpften Provinz, wo die Taliban eine große Rolle spielen würden. Die Provinz liege strategisch wichtig im Norden von Kabul an der sog. Ring Road und beheimate das Bagram Airfield, wo es immer wieder zu strategischen Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen komme. Der BF sei aber bereits im Iran geboren und würde Afghanistan aus eigener Erfahrung nicht kennen.

Afghanistan werde von der UNO nunmehr erneut als "Land im Krieg" eingestuft. Die Situation in der Heimatprovinz des BF sei von einem solchen Grad willkürlicher Gewalt betroffen, dass jeder Zivilist einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt sei. Als schutzloses Kind (Minderjähriger ohne familiären Anschluss) drohe dem BF in Parwan, Opfer von Zwangsrekrutierung, Ausbeutung und sonstiger kinderspezifischer Gewalt zu werden. Außerdem seien die Feindschaften des Vaters zu berücksichtigen, die den BF als männlichen Verwandten in direkter Linie (im Sinne der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) ebenfalls betreffen und die Verfolgung auf ihn durchschlagen würden.

Der BF erfülle mehrere der von UNHCR identifizierten Risikoprofile. Ihm drohe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der männlichen Jugendlichen ohne Schutz in seiner Herkunftsprovinz Verfolgung, sowie Verfolgung durch die Onkel väterlicherseits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie.

Die BFV verwies weiters auf EGMR, J.K. and Others v Sweden (no. 59166/12) [Article 3], 23 August 2016. Unter dem Gesichtspunkt des § 3 AsylG seien individuelle Risiken und individuelle Nachteile vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Der BF erfülle folgende Risikoprofile entsprechend der UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung; Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen; (10) Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben; an Blutfehden beteiligte Personen.Die BFV verwies weiters auf EGMR, J.K. and Others v Sweden (no. 59166/12) [Article 3], 23 August 2016. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 3, AsylG seien individuelle Risiken und individuelle Nachteile vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Der BF erfülle folgende Risikoprofile entsprechend der UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung; Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen; (10) Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben; an Blutfehden beteiligte Personen.

EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan Security Situation, December 2017"2: EASO bzw. UNAMA dokumentiere zahlreiche Beispielsfälle kinderspezifischer Verfolgung wie Entführungen, konfliktbezogene sexuelle Gewalt und Rekrutierungen im Laufe des letzten Jahres (wie UNAMA selbst sagt, kann von abschließender Aufzählung keine Rede sein)(S. 57 f.).

Die BFV verwies weiters auf den Länderbericht von ASYLOS research for asylum, Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul", aus August 20173, demzufolge, Rückkehrer aus dem Westen als "kontaminiert" angesehen würden und Studien zufolge deutlich weniger Zugang zu medizinischer Grundversorgung hätten (Seite 32 f.). UNHCR bestätige die Gefahr für Rückkehrer aus dem Westen, die als "verwestlicht" oder als mit dem Westen verbunden wahrgenommen würden:

https://asylos.eu/wp-content/uploads/2017/08/AFG2017-05-Afghanistan-Situation-of-young-male-Westernised-returnees-to-Kabul-1.pdf (Zugriff 04.10.2017). Aus anderer Quelle würden entsprechende Einzelfälle zitiert, etwa von einem afghanischen Rückkehrer der als "Westerner" angesehen wurde und von Taliban an einem Checkpoint aus dem Bus gezerrt, gefoltert und exekutiert wurde (Seite 33). Der Bericht dokumentiere existenzielle und langfristige Diskriminierung solcher Rückkehrer, etwa durch die Verweigerung von Jobs: Ein unabhängiger Dokumenarfilmer und Journalist aus Afghanistan bestätige, dass Menschen angegriffen wurden, die sich während ihrem Aufenthalt im "Westen" entsprechend verändert haben: Der Direktor von AMASO führe aus, dass jene Personen, die nie in Afghanistan waren, explizit auch in den vergleichsweise offenen Gesellschaften wie in Kabul besonders vulnerabel seien. Dasselbe gelte für Personen, die einen "verwestlichten Lebensstil" angenommen hätten:

Dr. Anicée Van Engeland beschreibe die Problemfelder von Rückkehrern aus dem Westen: Rückkehrern drohe Verfolgung in ihrem ursprünglichen Herkunftsort und Obdachlosigkeit beim Versuch einer Neuansiedelung in einem anderen Landesteil: Kabul bzw. die großen Städte würden keine Sicherheit mehr vor den Taliban bieten insbesondere auch nicht vor Rekrutierungen die "alle Formen" annehmen.

Der BF habe ferner geltend gemacht, dass sein Vater Afghanistan bereits aufgrund familiärer Streitigkeiten mit seinen Brüdern, die sich vermutlich den Taliban anschlossen, was der Vater verweigerte, verlassen mussten. Dem BF drohe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters (GFK-Anknüpfung: Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie) ebenfalls individuelle Verfolgung.

Gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte könne dem BF nicht entgegengehalten werden, dass er aufgrund seines jugendlichen bzw. kindlichen Alters zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse nicht zu allen Fragen detaillierte Angaben machen können (Verweis auf VwGH 2006/01/0362 vom 14.12.2006, Ra 2014/19/0127 vom 02.09.2015 und VfGH U98/12, 27.06.2012, U2699/2013 vom 29.09.2014.

Die BFV verwies ferner auf ein Gutachten des im Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2014, GZ W1741227561 herangezogenen SV demzufolge Blutrache bei allen Ethnien weit verbreitet sei, die Gefahr auch nach Jahren aktuell bleibe, und ein Sohn des Auslösers einer sogenannten "Blutrache" (nichts anderes bringe der BF durch seine Angst vor Verfolgung durch die Onkel väterlicherseits vor) bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nach Jahren von den Feinden erkannt werden würde. Verwiesen werde hierzu etwa auch auf ACCORD a-6633 vom 25.03.2009, sowie die Ausführungen des länderkundigen SV in BVwG vom 21.05.2014, GZ W174 1227561 und SV in BVwG vom 07.04.2014, GZ W174 227561, BVwG vom 08.06.2016 zur Zahl W119 2110871 u.v.m., wo ebenso die Blutrache als eine reale und aktuelle Gefahr im Falle einer Rückkehr qualifiziert wurde.

Der EASO-Security-Report für 2017 beweise aktuell den Einfluss regierungsfeindlicher Kräfte in der strategisch wichtigen Provinz Parwan was die Gefahr von Zwangsrekrutierung durch die Taliban sehr realistisch erscheinen lasse: Der BF erfülle ein geradezu klassisches Profil jener Personen, die akut Gefahr laufen, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden: Er stamme- aus einer strategisch wichtigen und umkämpften Provinz; in seinem Heimatgebiet gebe es laufend bewaffnete Auseinandersetzungen und damit einen hohen Bedarf an Kämpfern; Der BF sei 16 Jahre alt; er sei somit "kampffähig"; gleichzeitig sei der BF aufgrund seiner Jugend leicht beeinflussbar und ohne männliche Beschützer nicht in der Lage, sich vor solchen Übergriffen zu schützen.

Dem BF sei aufgrund seiner individuellen Verfolgungsrisiken und Nachteile vor dem Hintergrund der laufenden Kriegshandlungen in seinem Heimatland aus kumulativen Gründen Asyl im Sinne der oben zitierten Richtlinien und Judikatur zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der noch nicht strafmündige Beschwerdeführer ist am XXXX , in XXXX , Shiraz, Iran, geboren; seine Eltern sind afghanische Staatsbürger und haben Afghanistan vor etwa 20 Jahren von ihrer Herkunftsprovinz Parwan aus verlassen, da sich die Brüder des Vaters des BF den Taliban angeschlossen hatten, wohingegen der Vater des BF dies ablehnte und sich die Feindschaft seiner Brüder zugezogen hatte. Im Sommer 2015 kam der BF gemeinsam mit seinem älteren Bruder im Wege der illegalen Einreise nach Österreich. Von seinen Eltern wurde er während eines durch einen Polizeieinsatz an der türkisch-iranischen Grenze ausgelösten Tumults getrennt. Die Eltern leben mit der jüngeren Schwester wieder im Iran.Der noch nicht strafmündige Beschwerdeführer ist am römisch 40 , in römisch 40 , Shiraz, Iran, geboren; seine Eltern sind afghanische Staatsbürger und haben Afghanistan vor etwa 20 Jahren von ihrer Herkunftsprovinz Parwan aus verlassen, da sich die Brüder des Vaters des BF den Taliban angeschlossen hatten, wohingegen der Vater des BF dies ablehnte und sich die Feindschaft seiner Brüder zugezogen hatte. Im Sommer 2015 kam der BF gemeinsam mit seinem älteren Bruder im Wege der illegalen Einreise nach Österreich. Von seinen Eltern wurde er während eines durch einen Polizeieinsatz an der türkisch-iranischen Grenze ausgelösten Tumults getrennt. Die Eltern leben mit der jüngeren Schwester wieder im Iran.

Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02 vom 19.04.2016:

Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Große Teile der Bevölkerung - einschließlich Frauen und Kinder - sind Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt.

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden Berichten zufolge in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die von regierungsnahen bewaffneten Gruppen (teilweise) kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Auferlegung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet sind.

Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hindert Zivilisten zudem an der Ausübung ihres Rechts auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Zugang zu Bildung und zu wirksamem Rechtsschutz. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele "Justiz"-Strukturen, vor allem, jedoch nicht ausschließlich in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen.

Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt III.A.1.g).Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt römisch drei.A.1.g).

Es liegen Berichte darüber vor, dass sowohl Taliban wie auch mit ISIS verbundene Gruppen Schulen und Medresen (Koranschulen) nutzen, um Kinder zu indoktrinieren und für den Einsatz in Kampfhandlungen und für die Unterstützung von Kampfhandlungen zu rekrutieren. Berichten zufolge griffen die Taliban in Lehrpläne ein oder unternahmen Versuche, Lehrpläne in Hinblick auf die Einhaltung von durch die Taliban genehmigte Kriterien zu überprüfen. Vorfälle von konfliktbezogener Gewalt, die sich direkt auf den Zugang zu Bildung auswirken, finden Berichten zufolge weiterhin in allen Regionen des Landes statt. Die berichteten Vorfälle, darunter das Abbrennen von Schulen, gezielte Tötungen und Einschüchterung von Lehrern und Mitarbeitern, in oder in der Nähe von Schulen gelegte Sprengsätze, Raketenangriffe auf Bildungseinrichtungen und Schließung von Schulen, insbesondere von Schulen für Mädchen, werden überwiegend regierungsfeindlichen bewaffneten Kräften, einschließlich den Taliban, zugerechnet. Schulen wurden Berichten zufolge außerdem besetzt und für militärische Zwecke benutzt, wodurch ihr geschützter Status nach dem humanitären Völkerrecht beeinträchtigt und den Kindern der Zugang zu Bildung entzogen wurde. Außerdem bleiben Berichten zufolge viele Schulen in Afghanistan aufgrund der vor Ort herrschenden Sicherheitsbedingungen geschlossen. Gleichermaßen geht aus Berichten hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) den Zugang zur Gesundheitsversorgung beschränken. 2015 dokumentierte UNAMA 63 gegen Krankenhäuser und medizinisches Personal gerichtete Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), ein Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zu 2014. Das Recht auf Religionsfreiheit wird Berichten zufolge ebenfalls von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, einschließlich durch Bedrohungen und Angriffe auf Einzelpersonen und Gemeinschaften, die vermeintlich gegen die Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch die regierungsfeindlichen Kräfte verstoßen. Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans, nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung.

Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen, die Zufriedenheit der Öffentlichkeit mit der Regierungsarbeit und das Vertrauen in öffentliche Einrichtungen sanken Berichten zufolge im Jahr 2015 auf drastische Weise. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden.

Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen. In einigen Gebieten bevorzugen Berichten zufolge lokale Gemeinschaften parallele Justizstrukturen, etwa Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle auszutragen. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch diese parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.

Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen, oder aufgrund der Kombination beider Gründe.

Eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risken ist insbesondere unter anderem notwendig bei Personen mit den folgenden Profilen:

  • -Strichaufzählung
    Kinder im Kontext von Minderjährigen und Zwangsrekrutierung;

  • -Strichaufzählung
    Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen;

  • -Strichaufzählung
    Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen,

  • -Strichaufzählung
    an Blutfehden beteiligte Personen.

Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. Es liegen Berichte über Taliban vor, die für das "Ministerium der Taliban für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters" tätig sind, in den Straßen patrouillieren und Personen festnehmen, weil diese sich den Bart abrasiert haben oder einen Haarschnitt tragen, der ihrer Auffassung nach eitel ist. Frauen ist es Berichten zufolge nur in Begleitung ihres Ehemanns oder männlicher Familienmitglieder gestattet, das Haus zu verlassen und ausschließlich zu einigen wenigen genehmigten Zwecken wie beispielsweise einen Arztbesuch. Frauen und Männer, die gegen diese Regeln verstoßen, wurden Berichten zufolge mit öffentlichen Auspeitschungen bestraft.

Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.

Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan für die Verhinderung der Rekrutierung Minderjähriger. Im Juli 2014 legte die Regierung ein Konzept für die Einhaltung des Aktionsplans fest. Im Februar 2015 stimmte Präsident Ghani einem 2014 von Parlament und Senat beschlossenen Gesetz zu, das die Rekrutierung Minderjähriger durch die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) unter Strafe stellte. Trotz der Unterstützung des Aktionsplans seitens der Regierung und trotz der erreichten Fortschritte bleiben Berichten zufolge Herausforderungen bestehen, darunter mangelnde Rechenschaftspflicht für die Rekrutierung von Minderjährigen. Im März 2016 stellte die Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte fest, dass zwar deutliche Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans erreicht worden seien, dass die Vereinten Nationen jedoch nach wie vor die Rekrutierung und den Einsatz von Jungen durch die afghanische lokale Polizei (ALP) und die afghanische nationale Polizei (ANP) dokumentierten sowie in einigen Fällen, die den afghanischen nationalen Streitkräften zugeordnet werden. Es wurde außerdem berichtet, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Einheimische zwingen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) bereitzustellen.

Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls kann für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten soz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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