TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W126 2155067-1

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W126 2155067-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, Zl. 1087811404-151380246, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, Zl. 1087811404-151380246, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Uruzgan in Afghanistan zu stammen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Im Alter von sechs Jahren sei er in den Iran gereist. Dort habe er fünf Jahre lang die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Fluchtgrund gab er an, den Iran verlassen zu haben, weil er dort keine Zukunft für sich gesehen habe. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, keine Verwandten in Österreich zu haben. Er sei ledig und es gebe in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. In der Betreuungsstelle habe er aber Freundschaften geschlossen. Er besuche einen Deutschkurs, beherrsche Deutsch, aber erst ein wenig. Er leide an keinen schweren Erkrankungen. Sein Fuß sei aufgrund eines Unfalls gebrochen gewesen. Der Bruch sei zwar verheilt, aber er habe Schmerzen beim Laufen. Es sei ihm eine Platine eingesetzt worden, die in drei Jahren entfernt werden müsse. Sein Gedächtnis sei etwas abgeschwächt, so dass er manche Sachen vergesse. Medikamente müsse er derzeit nicht nehmen. In Afghanistan habe der Vater des Beschwerdeführers für die Familie gesorgt. Im Iran sei die Familie sehr arm gewesen, weshalb der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf Baustellen habe arbeiten müssen.

Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan in der Provinz Uruzgan gelebt. Das genaue Dorf könne er nicht angeben. In der Provinz Uruzgan habe es überall Taliban-Angehörige gegeben. Man habe in dieser Provinz nicht arbeiten und nicht in die Schule gehen können. Eine Reise in eine andere Provinz sei wegen der Taliban zu gefährlich gewesen, da man sofort getötet werden würde, wenn man bei Reisen angehalten werden würde. Deswegen seien viele Einwohner in den Iran geflüchtet. Im ersten und zweiten Jahr im Iran habe der Beschwerdeführer nicht zur Schule gehen können. Die Familie habe kein Geld gehabt. Dann habe der Vater des Beschwerdeführers Arbeit gefunden und der Beschwerdeführer habe für fünf Jahre eine Schule besuchen können. Die Eltern des Beschwerdeführers seien vor sieben oder acht Jahren wieder nach Afghanistan in die Provinz Uruzgan zurückgekehrt. Da sie dort nicht arbeiten können würden, sei der Beschwerdeführer im Iran geblieben, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Einige Jahre sei das auch gut gegangen. Im Iran habe er aber kein gutes Leben gehabt, deshalb habe er den Iran verlassen. Die vier Brüder des Beschwerdeführers, welche in Schweden leben, würden die Familie im Moment finanziell unterstützen. Den Eltern würde es in Afghanistan gut gehen, sie würden allerdings älter werden und gesundheitliche Probleme bekommen. Die Taliban gebe es noch immer in der Provinz. Die Paschtunen hätten das Ziel, dass es nur Paschtunen gebe und Leute Paschtu sprechen. Sie würden keine Hazara haben wollen. In Kabul würde es täglich Morde und Explosionen geben. Im Fall einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer eine Arbeit finden. Würde er keine finden, müsse er illegal arbeiten und wäre gezwungen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) ab und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.04.2017.2017 in Anspruch zu nehmen.Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.04.2017.2017 in Anspruch zu nehmen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ihm beigegeben Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Alter von sieben Jahren in den Iran fliehen habe müssen, da in der Provinz Uruzgan die Taliban dominierend seien und der Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Seine Eltern seien vor etwa acht Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran sei er offiziell aufhältig gewesen, jedoch sei ihm in den letzten Jahren der Aufenthaltstitel nicht verlängert worden. Es sei notorisch, dass die Taliban Männer im Alter des Beschwerdeführers rekrutieren würden, daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen habe.

Da er in Österreich Opfer von Gewalt geworden sei und in Österreich einen gesetzlichen Anspruch auf Schmerzengeld habe und die Geltendmachung in Erwägung ziehe, hätte ihm die Behörde von Amts wegen zumindest eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG zuerkennen müssen. Im angefochtenen Bescheid sei dies nicht erörtert worden, obwohl er die medizinischen Befunde im Zuge seiner Einvernahme vorgelegt habe.Da er in Österreich Opfer von Gewalt geworden sei und in Österreich einen gesetzlichen Anspruch auf Schmerzengeld habe und die Geltendmachung in Erwägung ziehe, hätte ihm die Behörde von Amts wegen zumindest eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zuerkennen müssen. Im angefochtenen Bescheid sei dies nicht erörtert worden, obwohl er die medizinischen Befunde im Zuge seiner Einvernahme vorgelegt habe.

Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer auch eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch Intensivkurs vom 18.01.2017 vor.

4. Am 12.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst an, dass er in Afghanistan im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Uruzgan gelebt habe. Er könne sich nicht erinnern, wie lange er dort gelebt habe, da er klein gewesen sei, als seine Familie in den Iran gegangen sei. Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Die Eltern würden aktuell im Heimatdorf in Afghanistan leben. Die Eltern hätten keine besondere Arbeit und würden davon leben, dass aktuell drei der Brüder des Beschwerdeführers in Schweden arbeiten. Sein jüngerer Bruder sei vier oder fünf Jahre jünger als der Beschwerdeführer und lebe im Heimatdorf bei den Eltern. Er habe wenig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten persönlich keine Probleme, allerdings würden sie von der sehr schlechten Sicherheitslage erzählen. Uruzgan sei ein Zentrum der Taliban. Das ganze Gebiet sei sehr unsicher und es würde immer wieder Angriffe bzw. Kämpfe geben. Afghanistan habe er aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen.Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst an, dass er in Afghanistan im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Uruzgan gelebt habe. Er könne sich nicht erinnern, wie lange er dort gelebt habe, da er klein gewesen sei, als seine Familie in den Iran gegangen sei. Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Die Eltern würden aktuell im Heimatdorf in Afghanistan leben. Die Eltern hätten keine besondere Arbeit und würden davon leben, dass aktuell drei der Brüder des Beschwerdeführers in Schweden arbeiten. Sein jüngerer Bruder sei vier oder fünf Jahre jünger als der Beschwerdeführer und lebe im Heimatdorf bei den Eltern. Er habe wenig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten persönlich keine Probleme, allerdings würden sie von der sehr schlechten Sicherheitslage erzählen. Uruzgan sei ein Zentrum der Taliban. Das ganze Gebiet sei sehr unsicher und es würde immer wieder Angriffe bzw. Kämpfe geben. Afghanistan habe er aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen.

Im Iran habe der Beschwerdeführer auf Baustellen gearbeitet. Den Iran habe er verlassen, da die Iraner mit afghanischen Flüchtlingen sehr schlecht umgehen würden.

In Kabul sei die Lage genauso wie in anderen Städten. Täglich werde von Selbstmordattentaten berichtet. Er habe dort keine Verwandten oder Bekannten.

Er spreche nur wenig Deutsch, weil es in dem Ort, in dem er untergekommen sei, kein Angebot für Deutschkurse gebe. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er bei einem Autounfall einen Knochenbruch am Bein und weitere Verletzungen am Arm und am Kopf erlitten. Wenn er circa 20 Minuten gehe, würde er Schmerzen im Bein spüren, deshalb könne er nicht viel unternehmen. Er zeichne aber in seinem Zimmer. Wegen der Schmerzen gehe er regelmäßig zu einem Arzt und nehme täglich eine Schmerztablette. Wenn die Verletzung nicht verheile, könne es sein, dass er ein Bein verliere. Der Bruch sei noch nicht verheilt und es sei eine Metallplatte im Bein angebracht worden. Wenn der Beschwerdeführer nicht in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle sei, könne alles passieren. Nach dem Unfall sei er ein Monat lang im Koma gewesen und als er aufgewacht sei, habe er sich an viele Sachen nicht mehr erinnern können. Zum Beispiel habe er einen Bruder vollständig vergessen. In seinem Heimatgebiet gebe es keine Behandlungsmöglichkeiten. Es gebe dort vielleicht einen Arzt, der Medikamente bei einer Verkühlung verschreiben könne. Vom Heimatgebiet woanders hinzugehen sei mit vielen Gefahren verbunden.

In Österreich habe er Freunde, welche Afghanen seien. Er wolle gerne Deutsch lernen und seine Probleme selbst lösen können. Er wolle eine Ausbildung als Bauarbeiter machen und auf Baustellen arbeiten. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte zur Situation in Afghanistan vor, dass die Situation von Rückkehrern äußerst prekär sei und die Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine vollständige Neuansiedlung in einem Gebiet bedeute, in dem es nicht auszuschließen sei, dass es zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK kommen würde. Auch bestehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da die Lage in den großen Städten ebenfalls prekär sei. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Sozialisierung im Iran subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem sei der Beschwerdeführer durch eine schwere Verletzung am linken Bein und am Kopf im Alltag eingeschränkt und es wäre für ihn kaum möglich, in den afghanischen Großstädten eine Arbeit zu finden, mit welcher er sich selbst erhalten könnte.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte zur Situation in Afghanistan vor, dass die Situation von Rückkehrern äußerst prekär sei und die Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine vollständige Neuansiedlung in einem Gebiet bedeute, in dem es nicht auszuschließen sei, dass es zu einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK kommen würde. Auch bestehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da die Lage in den großen Städten ebenfalls prekär sei. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Sozialisierung im Iran subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem sei der Beschwerdeführer durch eine schwere Verletzung am linken Bein und am Kopf im Alltag eingeschränkt und es wäre für ihn kaum möglich, in den afghanischen Großstädten eine Arbeit zu finden, mit welcher er sich selbst erhalten könnte.

Am 18.10.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht ärztliche Befunde ein.

Am 23.04.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Aufforderung zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen, soweit vorhanden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Es wurden weder medizinische Unterlagen noch eine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari.

Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Uruzgan. Die Familie des Beschwerdeführers hat Afghanistan aufgrund des dort herrschenden Krieges und der unsicheren Situation in der Herkunftsprovinz wegen der Taliban verlassen, als der Beschwerdeführer sechs oder sieben Jahre alt war. Danach lebte die Familie im Iran. Vor circa acht Jahren sind die Eltern in die Herkunftsprovinz bzw. ins Heimatdorf zurückgekehrt, wo diese gemeinsam mit dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers auch aktuell noch leben. Die Eltern des Beschwerdeführers bestreiten ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung der in Schweden lebenden Brüder des Beschwerdeführers.Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Uruzgan. Die Familie des Beschwerdeführers hat Afghanistan aufgrund des dort herrschenden Krieges und der unsicheren Situation in der Herkunftsprovinz wegen der Taliban verlassen, als der Beschwerdeführer sechs oder sieben Jahre alt war. Danach lebte die Familie im Iran. Vor circa acht Jahren sind die Eltern in die Herkunftsprovinz bzw. ins Heimatdorf zurückgekehrt, wo diese gemeinsam mit dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers auch aktuell noch leben. Die Eltern des Beschwerdeführers bestreiten ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung der in Schweden lebenden Brüder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer besuchte im Iran fünf Jahre lang die Grundschule und arbeitete im Iran auf Baustellen.

1.1.2. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig.

In Österreich war er in zwei Verkehrsunfälle, nämlich am 27.08.2015 und am 14.12.2016, verwickelt. Beim ersten Verkehrsunfall erlitt der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma, einen Beinbruch, Hämatome, eine Rissquetschwunde sowie diverse weitere Verletzungen. Bei einer darauffolgend stattfindenden Operation wurde dem Beschwerdeführer links ein Unterschenkelmarknagel eingesetzt. Bis zum 12.09.2015 befand sich der Beschwerdeführer auf der Intensivstation. Am 05.11.2015 verließ der Beschwerdeführer das Krankenhaus. Zu diesem Zeitpunkt war er nahezu ohne Hilfsmittel selbständig mobil und waren keine weiteren Kontrollen erforderlich. Beim zweiten Verkehrsunfall zog sich der Beschwerdeführer einen Bruch des rechten Handgelenks und eine Rissquetschwunde am Kopf zu.

Am 14.08.2017 begab sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Bereich der linken Wade seit dem Fußballspielen in ärztliche Behandlung; die Untersuchung hat ergeben, dass das Bein frei beweglich war und der Beschwerdeführer - neben einem Druckschmerz im Bereich des Ansatzes der Achillessehne links - keine Schmerzen hat. Als Therapie wurden körperliche Schonung und Salbenverbände empfohlen.

Der Beschwerdeführer benötigt zum Entscheidungszeitpunkt keine medizinische Unterstützung bzw. Behandlung. Bei Bedarf nimmt er Schmerztabletten. Seine Frakturen sind weitgehend konsolidiert.

1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan:

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen Bedrohungen oder Übergriffen gegen seine Person ausgesetzt; es drohen ihm als Person in Afghanistan weder Probleme mit den Taliban noch droht ihm sonst eine Verfolgung.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über verwandtschaftliche Nahebeziehungen. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Uruzgan ist nicht zumutbar.

Eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul ist möglich und zumutbar. Er kann die Stadt Kabul von Österreich sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer hat bislang nicht in Kabul gelebt hat und verfügt dort über kein familiäres Netzwerk, er kann sich aber in Kabul eine Existenz aufzubauen und diese etwa mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Arbeitserfahrung auf Baustellen nutzen könnte. Er hat auch die Möglichkeit, zunächst finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem könnte der Beschwerdeführer mit finanzieller Hilfe seiner in Schweden lebenden Brüder rechnen, welche auch die Eltern in Afghanistan unterstützen.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Asylantragstellung am 18.09.2015 in Österreich.

Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt und ist bisher in Österreich keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen; er ist nicht Mitglied eines Vereins. Er absolvierte seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutsch-Intensivkurs. Er hat freundschaftliche Kontakte zu Afghanen in Österreich und zeichnet gerne in seiner Freizeit. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.

1.4. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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