Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2195052-1/4E
W226 2195057-1/4E
W226 2195054-1/4E
W226 2195050-1/4E
W226 2195048-1/4E
W226 2195055-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF6. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie gehören der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Die beschwerdeführenden Parteien gelangten auf illegalen Weg in das Bundesgebiet und stellten die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
Der Erstbeschwerdeführer, welcher bereits im Juni 2014 in das Bundesgebiet alleine eingereist war, schilderte im Zuge dieser Erstbefragung, dass sich die BF2 und die zu diesem Zeitpunkt bereits geborenen BF3 und BF4 noch in der Heimat befinden würden, er habe eine Halbschwester, welche hier in Österreich mit ihrer Mutter lebe. Er selbst sei mit einem PKW über die Ukraine ausgereist und habe noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass im Dezember 2013 er vor seinem Haus einen Bekannten getroffen habe, bei diesem seien noch zwei weitere Personen mit dabei gewesen. Der Bekannte habe dem BF1 gesagt, dass sie jemanden besuchen würden, der zu Besuchende aber nicht zu Hause gewesen sei. Da die Männer von weit her gekommen seien, hätte er ihnen angeboten, bei ihm zu übernachten. Am nächsten Tag, als der BF1 vor seinem Haus gestanden sei, sei ein schwarzes Auto mit abgedunkelten Scheiben gekommen, aus dem vier Personen ausgestiegen seien. Vier seien uniformiert gewesen, einer zivil gekleidet. Der BF1 sei nach seiner Handynummer gefragt worden, die Männer hätten ihn geschlagen. Er habe dann das Bewusstsein verloren und sei erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er zu seinem Onkel gefahren, diese wohne in einem Dorf. Nach ein paar Tagen habe er erfahren, dass die Angreifer bei ihm zu Hause gewesen seien und auch die Frau (BF2) bedroht hätten. Die Männer hätten wissen wollen, wo der BF1 und auch der genannte Bekannte mit seinen beiden Begleitern sei. Die Nachbarin hätte ihm später am Telefon erzählt, dass diese Leute mehrmals da gewesen seien und hätten sie sogar einmal die Wohnungstür aufgebrochen. BF2 sei nach dem Vorfall zu den Eltern gezogen. BF1 habe dann einen Kleinhirnschlag erlitten, nach dem Krankenhaus sei er zu seinem Onkel nach XXXX gefahren und sei dort bis zur Ausreise geblieben. Dann habe er nicht mehr mit Zuhause telefoniert, er sei dann ausgereist. Seine Frau habe er seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen, diese sei schwanger. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.Der Erstbeschwerdeführer, welcher bereits im Juni 2014 in das Bundesgebiet alleine eingereist war, schilderte im Zuge dieser Erstbefragung, dass sich die BF2 und die zu diesem Zeitpunkt bereits geborenen BF3 und BF4 noch in der Heimat befinden würden, er habe eine Halbschwester, welche hier in Österreich mit ihrer Mutter lebe. Er selbst sei mit einem PKW über die Ukraine ausgereist und habe noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass im Dezember 2013 er vor seinem Haus einen Bekannten getroffen habe, bei diesem seien noch zwei weitere Personen mit dabei gewesen. Der Bekannte habe dem BF1 gesagt, dass sie jemanden besuchen würden, der zu Besuchende aber nicht zu Hause gewesen sei. Da die Männer von weit her gekommen seien, hätte er ihnen angeboten, bei ihm zu übernachten. Am nächsten Tag, als der BF1 vor seinem Haus gestanden sei, sei ein schwarzes Auto mit abgedunkelten Scheiben gekommen, aus dem vier Personen ausgestiegen seien. Vier seien uniformiert gewesen, einer zivil gekleidet. Der BF1 sei nach seiner Handynummer gefragt worden, die Männer hätten ihn geschlagen. Er habe dann das Bewusstsein verloren und sei erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er zu seinem Onkel gefahren, diese wohne in einem Dorf. Nach ein paar Tagen habe er erfahren, dass die Angreifer bei ihm zu Hause gewesen seien und auch die Frau (BF2) bedroht hätten. Die Männer hätten wissen wollen, wo der BF1 und auch der genannte Bekannte mit seinen beiden Begleitern sei. Die Nachbarin hätte ihm später am Telefon erzählt, dass diese Leute mehrmals da gewesen seien und hätten sie sogar einmal die Wohnungstür aufgebrochen. BF2 sei nach dem Vorfall zu den Eltern gezogen. BF1 habe dann einen Kleinhirnschlag erlitten, nach dem Krankenhaus sei er zu seinem Onkel nach römisch 40 gefahren und sei dort bis zur Ausreise geblieben. Dann habe er nicht mehr mit Zuhause telefoniert, er sei dann ausgereist. Seine Frau habe er seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen, diese sei schwanger. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
BF2 reiste wie dargestellt mit den drei älteren Kindern im Dezember 2014 nach Österreich nach, sie habe den Entschluss zur Ausreise gefasst, als sie der BF1 im Dezember 2014 aus Österreich angerufen habe. Sie sei dann mit dem Vater in dessen PKW nach Weißrussland gebracht worden und sei von dort über Polen nach Österreich gelangt.
Die BF2 schilderte ebenfalls, dass im Dezember 2013, somit ein Jahr vor ihrer eigenen Ausreise, der BF1 von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden sei. Danach seien die Unbekannten in die Wohnung gekommen und hätten nach dem BF1 gefragt. Als sie selbst nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese Männer sogar die Wohnung aufgebrochen und alles kaputtgeschlagen. Danach habe sie bei ihrer Mutter gelebt und der BF1 sei ins Ausland gefahren. Anfang Dezember 2014 habe der BF1 angerufen und gesagt, dass er in XXXX sei und sie zu ihm kommen solle. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie wieder von den Unbekannten bedroht werden würde, denn diese Männer würden immer wieder in die Wohnung kommen, wo sie mit dem BF1 gewohnt habe.Die BF2 schilderte ebenfalls, dass im Dezember 2013, somit ein Jahr vor ihrer eigenen Ausreise, der BF1 von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden sei. Danach seien die Unbekannten in die Wohnung gekommen und hätten nach dem BF1 gefragt. Als sie selbst nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese Männer sogar die Wohnung aufgebrochen und alles kaputtgeschlagen. Danach habe sie bei ihrer Mutter gelebt und der BF1 sei ins Ausland gefahren. Anfang Dezember 2014 habe der BF1 angerufen und gesagt, dass er in römisch 40 sei und sie zu ihm kommen solle. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie wieder von den Unbekannten bedroht werden würde, denn diese Männer würden immer wieder in die Wohnung kommen, wo sie mit dem BF1 gewohnt habe.
Am 22.12.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor der belangten Behörde. Der BF1 legte dabei zahlreiche Unterstützungsschreiben sowie allgemeine Dokumente aus der Russischen Föderation zum persönlichen Werdegang vor. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, auch der Frau und den inzwischen vier Kindern gehe es gesundheitlich gut. Er habe Deutsch auf dem Niveau A2 erlernt, spreche Russisch und Tschetschenisch. BF1 schilderte, dass er in Tschetschenien die Grundschule und eine allgemein höhere Schule besucht habe, von Beruf sei er Taxilenker gewesen. Den Grunddienst habe er nicht geleistet, denn er sei nie einberufen worden und habe sich auch nie an Kriegshandlungen beteiligt. Er habe dann nach Schulabschluss in XXXX und verschiedenen Regionen der Russischen Föderation als Bauhilfsarbeiter gearbeitet, in XXXX sei er auch im Sicherheitsdienst gewesen, da sei er am Flughafen in XXXX am Schalter tätig gewesen. Zuletzt habe er in XXXX als Taxilenker gearbeitet, er habe ein eigenes Taxi gehabt und die BF2 habe dieses Auto dann vor der eigenen Ausreise verkauft. Er habe seinen Vater in der Heimat, er habe auch zwei Schwestern, wovon eine ledig sei und bei einer Tante lebe, die andere mache eine Ausbildung als Krankenschwester. Eine weitere Schwester lebe hier in Österreich, diese verfüge bereits über die österreichische Staatsangehörigkeit.Am 22.12.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor der belangten Behörde. Der BF1 legte dabei zahlreiche Unterstützungsschreiben sowie allgemeine Dokumente aus der Russischen Föderation zum persönlichen Werdegang vor. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, auch der Frau und den inzwischen vier Kindern gehe es gesundheitlich gut. Er habe Deutsch auf dem Niveau A2 erlernt, spreche Russisch und Tschetschenisch. BF1 schild