Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W211 2191283-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Jilib zu stammen und dem Clan der Ashraf anzugehören. Sie habe Somalia verlassen, weil dort Al Shabaab an der Macht sei, und einer deren Anführer die beschwerdeführende Partei heiraten habe wollen. Als sie sich geweigert habe, sei sie mit dem Tod bedroht worden. Auch sei ihr Vater von Al Shabaab entführt worden, und sie wisse nicht, ob dieser noch lebe.
3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Jilib geboren worden zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei moslemischen Glaubens. Ihre Familie habe in Jilib gelebt und dort einen kleinen Imbiss betrieben. Die beschwerdeführende Partei habe in Somalia die Grundschule besucht und das Land im Mai XXXX verlassen. Nach Österreich sei sie gekommen, da ihr ihre Mutter erzählt habe, hier würden Verwandte leben, bisher habe sie jedoch noch keine ausfindig machen können. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, Mitglieder der Al Shabaab seien in ihre Schule gekommen und hätten den Schülern mitgeteilt, dass sie nicht mehr in die Schule gehen dürften und den Koran lernen müssten. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin zuhause geblieben und habe ihrem Vater im Imbiss geholfen. Dieser habe die beschwerdeführende Partei eines Tages alleine gelassen, woraufhin mehrere Männer gekommen seien und nach dem Vater gefragt hätten, jedoch wenig später wieder gegangen seien. Am nächsten Tag habe ihr Vater ihr gesagt, dass Al Shabaab ihm mitgeteilt habe, die beschwerdeführende Partei zwangsverheiraten zu wollen, und ihm eine Frist von einer Woche eingeräumt habe. Daraufhin habe ihr Vater versucht eine Landwirtschaft zu verkaufen, jedoch keinen Erfolg gehabt. Wenig später sei die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Al Shabaab festgenommen, und ihr Vater geschlagen worden. Sie sei mit verbundenen Augen in das Haus eines Anführers der Miliz gebracht worden, der sich als ihr zukünftiger Ehemann vorgestellt habe. Am nächsten Tag sei sie von einem Mullah zwangsverheiratet worden. Zum Beischlaf sei es nicht gekommen, da die beschwerdeführende Partei die Periode gehabt habe. Als der Mann einmal angerufen worden und hinausgegangen sei, ohne abzuschließen, sei die beschwerdeführende Partei geflüchtet. Da sie nicht gewusst habe, wo sie sich befunden habe, habe sie einen Passanten gefragt und sei zu Fuß nachhause gegangen. Ihre Eltern hätten sie daraufhin zu einer Freundin geschickt, wo ihr ihre Mutter am nächsten Tag mitgeteilt habe, dass Al Shabaab ihre Familie aufgesucht, diese bedroht und den Vater abermals geschlagen habe. Der fremde Mann, den sie nach dem Weg gefragt habe, habe sie an Al Shabaab verraten. Mitglieder der Al Shabaab hätten bei einem dritten Besuch schließlich ihren Vater entführt und sie wisse nicht, wo er sich befinde. Ihre Mutter habe dann beschlossen, sie müsse Somalia verlassen.3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Jilib geboren worden zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei moslemischen Glaubens. Ihre Familie habe in Jilib gelebt und dort einen kleinen Imbiss betrieben. Die beschwerdeführende Partei habe in Somalia die Grundschule besucht und das Land im Mai römisch 40 verlassen. Nach Österreich sei sie gekommen, da ihr ihre Mutter erzählt habe, hier würden Verwandte leben, bisher habe sie jedoch noch keine ausfindig machen können. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, Mitglieder der Al Shabaab seien in ihre Schule gekommen und hätten den Schülern mitgeteilt, dass sie nicht mehr in die Schule gehen dürften und den Koran lernen müssten. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin zuhause geblieben und habe ihrem Vater im Imbiss geholfen. Dieser habe die beschwerdeführende Partei eines Tages alleine gelassen, woraufhin mehrere Männer gekommen seien und nach dem Vater gefragt hätten, jedoch wenig später wieder gegangen seien. Am nächsten Tag habe ihr Vater ihr gesagt, dass Al Shabaab ihm mitgeteilt habe, die beschwerdeführende Partei zwangsverheiraten zu wollen, und ihm eine Frist von einer Woche eingeräumt habe. Daraufhin habe ihr Vater versucht eine Landwirtschaft zu verkaufen, jedoch keinen Erfolg gehabt. Wenig später sei die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Al Shabaab festgenommen, und ihr Vater geschlagen worden. Sie sei mit verbundenen Augen in das Haus eines Anführers der Miliz gebracht worden, der sich als ihr zukünftiger Ehemann vorgestellt habe. Am nächsten Tag sei sie von einem Mullah zwangsverheiratet worden. Zum Beischlaf sei es nicht gekommen, da die beschwerdeführende Partei die Periode gehabt habe. Als der Mann einmal angerufen worden und hinausgegangen sei, ohne abzuschließen, sei die beschwerdeführende Partei geflüchtet. Da sie nicht gewusst habe, wo sie sich befunden habe, habe sie einen Passanten gefragt und sei zu Fuß nachhause gegangen. Ihre Eltern hätten sie daraufhin zu einer Freundin geschickt, wo ihr ihre Mutter am nächsten Tag mitgeteilt habe, dass Al Shabaab ihre Familie aufgesucht, diese bedroht und den Vater abermals geschlagen habe. Der fremde Mann, den sie nach dem Weg gefragt habe, habe sie an Al Shabaab verraten. Mitglieder der Al Shabaab hätten bei einem dritten Besuch schließlich ihren Vater entführt und sie wisse nicht, wo er sich befinde. Ihre Mutter habe dann beschlossen, sie müsse Somalia verlassen.
4. Mit dem Bescheid vom XXXX2018 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem Bescheid vom XXXX2018 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt habe, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Vorkommnisse noch sehr jung gewesen sei und Widersprüche lediglich Details der Fluchtgründe beträfen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei finde auch Deckung in den Länderberichten, wonach Frauen und Mädchen in Jilib einem ernsten Risiko der Vergewaltigung bzw. Zwangsehe durch Al Shabaab ausgesetzt seien. Weiters wurde ein Antrag auf Beschwerdevorentscheidung gestellt.
6. In Erledigung dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde am
XXXXXXXX eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abwies (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. stattgab, den IV. Spruchpunkt dahingehend abänderte, als der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei die somalische Staatangehörigkeit besitze sowie den Ashraf angehöre. Eine asylrelevante Gefährdung bzw. Verfolgung habe sie jedoch nicht glaubhaft machen können. Es sei nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei das Haus unbemerkt habe verlassen können und alleine den Weg nachhause gefunden hätte.XXXXXXXX eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. als unbegründet abwies (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. stattgab, den römisch vier. Spruchpunkt dahingehend abänderte, als der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei die somalische Staatangehörigkeit besitze sowie den Ashraf angehöre. Eine asylrelevante Gefährdung bzw. Verfolgung habe sie jedoch nicht glaubhaft machen können. Es sei nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei das Haus unbemerkt habe verlassen können und alleine den Weg nachhause gefunden hätte.
7. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Jilib in Middle Jubba, wo sie fünfeinhalb Jahre die Grundschule besuchte und danach ihren Eltern beim Betrieb eines Imbiss half. In Jilib lebten zumindest zum Zeitpunkt des letzten Kontakts noch ihre Mutter und vier Geschwister. Der Aufenthaltsort ihres Vaters ist der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Ashraf an.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer gastrointestinalen Blutung (Befund des XXXX vom XXXX2017). Sie ist strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom XXXX2018) und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX2018).1.1.4. Die beschwerdeführende Partei leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer gastrointestinalen Blutung (Befund des römisch 40 vom XXXX2017). Sie ist strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom XXXX2018) und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX2018).
1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Al Shabaab entführt und mit einem ranghohen Angehörigen der Miliz zwangsweise verheiratet wurde. Der beschwerdeführenden Partei gelang die Flucht und konnte sich bei Freunden der Familie verstecken. Der Vater der beschwerdeführenden Partei, der den Aufenthaltsort seiner Tochter nicht preisgab, wurde von Al Shabaab geschlagen und mitgenommen.
Im Falle einer Rückkehr nach Jilib, in eine von Al Shabaab kontrollierte Stadt, würde die beschwerdeführende Partei durch die Maßnahmen der Al Shabaab insbesondere Frauen gegenüber bereits von Bedrohung durch diese Miliz betroffen sein; darüber hinaus könnte ihre Flucht vor dem Al Shabaab Mitglied als eine widerständige Aktion gewertet und die beschwerdeführende Partei daher auch als Spionin oder regierungsnahe angesehen werden.
1.3. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Sicherheitslage: Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)
Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017).
Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).
Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017).
In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).
Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus:
Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017).
Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017).
Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar.
Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017
Folter und unmenschliche Behandlung
In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.1.2017). Al Shabaab foltert und exekutiert Personen, denen die Gruppe Spionage vorwirft, oder welche sich nicht an ihre Interpretation der Scharia halten (AI 22.2.2017). Al Shabaab setzt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle harten Bestrafungen aus. Von Jänner bis September 2016 wurden von al Shabaab 152 Menschen entführt, 80 davon wurden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017). Bei der Rückeroberung von Territorium kam es zur Verhaftung und Folterung humanitärer Kräfte durch die al Shabaab (SEMG 8.11.2017).
Quellen:
Frauen
Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017).Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017).
Al Shabaab setzt Frauen - manchmal auch Mädchen - zunehmend operativ ein, etwa für den Waffentransport in und aus Operationsgebieten; für die Aufklärung und zur Überwachung (SEMG 8.11.2017); oder als Selbstmordattentäterinnen (DIS 3.2017).
In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).
Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch benachteiligt (USDOS 3.3.2017). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten (ÖB 9.2016), und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung. Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum. Allerdings werden Frauen beim Besitz und beim Führen von Unternehmen nicht diskriminiert - außer in den Gebieten der al Shabaab (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017