TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 W124 2103309-1

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2103309-1/79E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der 1. Satz von Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der 1. Satz von Spruchpunkt römisch drei. wie folgt zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei traditionell verheiratet und habe drei Söhne, vier Töchter und zwei Pflegekinder.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei traditionell verheiratet und habe drei Söhne, vier Töchter und zwei Pflegekinder.

Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund von Problemen mit der Regierung und den Taliban verlassen habe. Er wolle nähere Fluchtgründe zu einem späteren Zeitpunkt angeben.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) gab der BF an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) gab der BF an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Er gab an, 40 Jahre alt zu sein und legte seinen afghanischen Führerschein vor, welcher zum Akt genommen wurde.

Der BF lebe von der Grundversorgung und besuche keinen Deutschkurs. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder dergleichen. Der BF habe in Afghanistan in XXXX , Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Er sei dort aufgewachsen und gehöre das Haus seiner Mutter. Der BF wisse nicht, wer derzeit das Haus bewohne. Seine Frau und Kinder würden in XXXX bei einem Freund wohnen. Seine Brüder seien verheiratet und würden an verschiedenen Adressen in Afghanistan leben.Der BF lebe von der Grundversorgung und besuche keinen Deutschkurs. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder dergleichen. Der BF habe in Afghanistan in römisch 40 , Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. Er sei dort aufgewachsen und gehöre das Haus seiner Mutter. Der BF wisse nicht, wer derzeit das Haus bewohne. Seine Frau und Kinder würden in römisch 40 bei einem Freund wohnen. Seine Brüder seien verheiratet und würden an verschiedenen Adressen in Afghanistan leben.

Der BF habe in Afghanistan als Verkäufer gearbeitet und hätten auch seine Brüder Geschäfte besessen. Sie hätten Stoff und Damenbekleidung verkauft und habe das Geschäftslokal über 100.000 Dollar gekostet. Das Lokal gehöre dem BF. Seine Familie besitze außerdem das Haus in XXXX und verfüge der BF gemeinsam mit seinen Brüdern über ein Grundstück in seinem Dorf und einen Baugrund im Projekt XXXX .Der BF habe in Afghanistan als Verkäufer gearbeitet und hätten auch seine Brüder Geschäfte besessen. Sie hätten Stoff und Damenbekleidung verkauft und habe das Geschäftslokal über 100.000 Dollar gekostet. Das Lokal gehöre dem BF. Seine Familie besitze außerdem das Haus in römisch 40 und verfüge der BF gemeinsam mit seinen Brüdern über ein Grundstück in seinem Dorf und einen Baugrund im Projekt römisch 40 .

Der BF habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt.

Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht und danach eine Ausbildung als Verkäufer absolviert. Seine wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen.

Die Beamten der Nationalen Sicherheit würden nach dem BF suchen. Er habe Afghanistan vor ca. 1,5 Jahren verlassen.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, zwei Jahre und zwei Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Ein Cousin väterlicherseits namens XXXX sei von der Regierung als Selbstmordattentäter der Taliban festgenommen worden. Er habe seinen Cousin angerufen und jemand habe am Telefon gesagt, dass der Cousin im Krankenhaus sei und der BF dorthin kommen solle. Im Krankenhaus sei der BF von Beamten der Nationalen Sicherheit festgenommen und zum XXXX gebracht worden. Dort sei der BF verhört und von Ausländern gefilmt worden, habe Hand- und Fußfessel getragen, und sei 15 Tage geschlagen und gefoltert worden. Insgesamt habe der BF dort 23 bis 25 Tage verbracht. Er sei auch im Intimbereich gefoltert worden und habe man ihm einen Zahn gebrochen. Danach sei er 4 Monate in Untersuchungshaft gewesen und sei von dort in ein Gefängnis gebracht worden, wo er zwei Jahre und zwei Monate gewesen sei. Es habe zwei Gerichtsprozesse gegeben, nach denen der BF freigesprochen worden sei, da man ihm nichts beweisen habe können. Er sei unter Folter gezwungen worden, die Adresse eines Talib namens XXXX bekanntzugeben, welcher mit dem BF und 17 oder 18 anderen Personen verdächtigt und festgenommen worden sei. Der Talib habe den anderen erzählt, dass der BF die Adresse weitergegeben habe. Der Talib sei auch festgenommen und eingesperrt worden und sei nach seiner Freilassung beim BF zu Hause gewesen und habe nach dem BF gesucht und seine Frau und seinen Sohn geschlagen. Der Talib habe seiner Frau gedroht, den BF zu übergeben, da er sonst alle töten würde. Der Talib sei sehr mächtig und würden dessen Brüder und Cousins für einen Kommandanten namens XXXX arbeiten, welcher in mafiöse Grundstücksgeschäfte verwickelt sei. Der BF habe Angst um sein Leben und habe er zwei oder drei Monate nach seiner Freilassung zur Distriktsbehörde gehen müssen, welche ihm gesagt habe, dass er nun unter Beobachtung stehe.Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, zwei Jahre und zwei Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Ein Cousin väterlicherseits namens römisch 40 sei von der Regierung als Selbstmordattentäter der Taliban festgenommen worden. Er habe seinen Cousin angerufen und jemand habe am Telefon gesagt, dass der Cousin im Krankenhaus sei und der BF dorthin kommen solle. Im Krankenhaus sei der BF von Beamten der Nationalen Sicherheit festgenommen und zum römisch 40 gebracht worden. Dort sei der BF verhört und von Ausländern gefilmt worden, habe Hand- und Fußfessel getragen, und sei 15 Tage geschlagen und gefoltert worden. Insgesamt habe der BF dort 23 bis 25 Tage verbracht. Er sei auch im Intimbereich gefoltert worden und habe man ihm einen Zahn gebrochen. Danach sei er 4 Monate in Untersuchungshaft gewesen und sei von dort in ein Gefängnis gebracht worden, wo er zwei Jahre und zwei Monate gewesen sei. Es habe zwei Gerichtsprozesse gegeben, nach denen der BF freigesprochen worden sei, da man ihm nichts beweisen habe können. Er sei unter Folter gezwungen worden, die Adresse eines Talib namens römisch 40 bekanntzugeben, welcher mit dem BF und 17 oder 18 anderen Personen verdächtigt und festgenommen worden sei. Der Talib habe den anderen erzählt, dass der BF die Adresse weitergegeben habe. Der Talib sei auch festgenommen und eingesperrt worden und sei nach seiner Freilassung beim BF zu Hause gewesen und habe nach dem BF gesucht und seine Frau und seinen Sohn geschlagen. Der Talib habe seiner Frau gedroht, den BF zu übergeben, da er sonst alle töten würde. Der Talib sei sehr mächtig und würden dessen Brüder und Cousins für einen Kommandanten namens römisch 40 arbeiten, welcher in mafiöse Grundstücksgeschäfte verwickelt sei. Der BF habe Angst um sein Leben und habe er zwei oder drei Monate nach seiner Freilassung zur Distriktsbehörde gehen müssen, welche ihm gesagt habe, dass er nun unter Beobachtung stehe.

Befragt gab der BF an, nicht zu wissen, ob der Cousin väterlicherseits, welcher als Lehrer gearbeitet habe, tatsächlich etwas mit einem Selbstmordattentat zu tun gehabt habe. Dieser sei im Gefängnis gefoltert worden und sei an Krebs erkrankt. Auf dem Weg zur Behandlung sei er dann verstorben.

Der Anruf sei am XXXX gewesen. Am XXXX sei der BF freigekommen. Der BF habe zunächst 25 Tage im XXXX , danach 4 Monate in Untersuchungshaft der Nationalen Sicherheit, welche sich neben dem Amtssitz des Gouverneurs in XXXX befinde, aufgehalten. Die zwei Jahre und zwei Monate Haft habe er im Gefängnis XXXX verbracht.Der Anruf sei am römisch 40 gewesen. Am römisch 40 sei der BF freigekommen. Der BF habe zunächst 25 Tage im römisch 40 , danach 4 Monate in Untersuchungshaft der Nationalen Sicherheit, welche sich neben dem Amtssitz des Gouverneurs in römisch 40 befinde, aufgehalten. Die zwei Jahre und zwei Monate Haft habe er im Gefängnis römisch 40 verbracht.

XXXX habe mit einem anderen Cousin väterlicherseits namens XXXX eine Straßenbaufirma betrieben.römisch 40 habe mit einem anderen Cousin väterlicherseits namens römisch 40 eine Straßenbaufirma betrieben.

Der Talib sei im XXXX zu ihm nach Hause gekommen. Die Beamten der Nationalen Sicherheit seien damals auch zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach dem BF gesucht, welcher zu diesen Zeitpunkten aber nicht zu Hause gewesen sei. Der BF wisse nicht, warum die Beamten gekommen seien und hätten diese zu seiner Frau und dem Sohn gesagt, dass sie mit dem BF persönlich sprechen wollten.Der Talib sei im römisch 40 zu ihm nach Hause gekommen. Die Beamten der Nationalen Sicherheit seien damals auch zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach dem BF gesucht, welcher zu diesen Zeitpunkten aber nicht zu Hause gewesen sei. Der BF wisse nicht, warum die Beamten gekommen seien und hätten diese zu seiner Frau und dem Sohn gesagt, dass sie mit dem BF persönlich sprechen wollten.

Der BF habe kein Urteil oder eine Entlassungsbestätigung des Gefängnisses bekommen, die er vorlegen könnte.

XXXX habe gewusst, dass der BF ihn verraten habe, da die Beamten den BF zu diesem mit nach Hause genommen hätten. XXXX sei auch freigesprochen worden.römisch 40 habe gewusst, dass der BF ihn verraten habe, da die Beamten den BF zu diesem mit nach Hause genommen hätten. römisch 40 sei auch freigesprochen worden.

Der BF habe XXXX erst ein Jahr nach seiner Freilassung verlassen, da XXXX erst nach ihm freigelassen worden sei und erst dann den anderen erzählt habe, dass der BF der Verräter sei.Der BF habe römisch 40 erst ein Jahr nach seiner Freilassung verlassen, da römisch 40 erst nach ihm freigelassen worden sei und erst dann den anderen erzählt habe, dass der BF der Verräter sei.

Befragt gab der BF an, dass die Beamten den Aufenthalt des XXXX nicht gekannt hätten und den BF deswegen nach der Adresse gefragt hätten. Sie hätten zwar die Mobiltelefone von dessen Neffen abgehört, doch sei die Technik in Afghanistan noch nicht so fortgeschritten, als dass man den Standort der Mobiltelefone abhören könne.Befragt gab der BF an, dass die Beamten den Aufenthalt des römisch 40 nicht gekannt hätten und den BF deswegen nach der Adresse gefragt hätten. Sie hätten zwar die Mobiltelefone von dessen Neffen abgehört, doch sei die Technik in Afghanistan noch nicht so fortgeschritten, als dass man den Standort der Mobiltelefone abhören könne.

Der BF wisse nicht, welche Ausländer ihn verhört hätten.

Er sei mit einem Kabel, einem Schlauch und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und habe Faustschläge und Fußtritte erhalten. Der BF habe noch Narben am Rücken von den Schlägen mit dem Schlauch und dem Kabel.

Der BF hätte sich nirgends anders in Afghanistan in Sicherheit bringen können.

In Falle eine Rückkehr habe der BF Angst vor den Taliban, welcher er verraten habe.

4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA stellte fest, dass die Fluchtgründe des BF nicht glaubhaft seien.

5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die " XXXX " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die " römisch 40 " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde vorgebracht, dass der BF entgegen der Ausführungen der Behörde im Rahmen der Einvernahme eine Anklageschrift vorgelegt habe, welche vom BFA aber nicht entgegengenommen worden sei.

Der BF habe aber keine Dokumente bezüglich seiner Freilassung erhalten, sondern sei er mithilfe eines "Regime-Wallah" und durch Zahlung einer Geldsumme formlos freigelassen worden.

Aufgrund der Ineffizienz und Korruption der Behörde herrsche eine große Undurchsichtigkeit und Willkür ihrer Handlungsweisen und lasse sich der Grund der Inhaftierung nicht auf einen Punkt herunterbrechen. Der Prozess habe in Afghanistan große Aufmerksamkeit der Medien hervorgerufen und lege der BF ein Video mittels beiliegendem USB-Stick vor, welches eine diesbezügliche Nachrichtensendung zeige.

Der Talib sei entgegen der Behörde auch kein berüchtigter Talib gewesen, sondern sei vor allem wohlhabend und Mitglied der XXXX -Partei gewesen, welche dafür bekannt sei, die Taliban zu unterstützen. Dieser sei ca. ein Jahr und vier Monate nach dem BF aus der Haft freigelassen worden. Der BF stehe nach wie vor unter strenger Beobachtung der Regierung.Der Talib sei entgegen der Behörde auch kein berüchtigter Talib gewesen, sondern sei vor allem wohlhabend und Mitglied der römisch 40 -Partei gewesen, welche dafür bekannt sei, die Taliban zu unterstützen. Dieser sei ca. ein Jahr und vier Monate nach dem BF aus der Haft freigelassen worden. Der BF stehe nach wie vor unter strenger Beobachtung der Regierung.

Dem BF sei der Umzug in einen anderen Teil Afghanistans nicht möglich.

Die Lage in XXXX sei unter Hinweis auf eine ACCORD Anfragebeantwortung äußerst unsicher.Die Lage in römisch 40 sei unter Hinweis auf eine ACCORD Anfragebeantwortung äußerst unsicher.

Der BF leide außerdem an psychischen Beschwerden und sei die Lage für Menschen mit psychischen Problemen in Afghanistan sehr schwierig.

7. Die mit der Beschwerde vorgelegten Schriftstücke in Dari wurden durch einen vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Dolmetscher übersetzt.

8. Der BF übermittelte einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom XXXX , wonach der BF unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren psychischen und physischen Traumata durch Folter und Haft mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks leide.8. Der BF übermittelte einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom römisch 40 , wonach der BF unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren psychischen und physischen Traumata durch Folter und Haft mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks leide.

9. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangten Schreiben übermittelte der BF einen psychotherapeutischen Bericht der XXXX , wonach sich der BF in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Unter anderem wurde ausgeführt, dass es dem BF schwer falle, soziale Kontakte einzugehen, da er sein grundsätzliches Vertrauen in Menschen verloren habe.9. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingelangten Schreiben übermittelte der BF einen psychotherapeutischen Bericht der römisch 40 , wonach sich der BF in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Unter anderem wurde ausgeführt, dass es dem BF schwer falle, soziale Kontakte einzugehen, da er sein grundsätzliches Vertrauen in Menschen verloren habe.

10. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der BF folgende Unterlagen:10. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der BF folgende Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Entlassungsbeschluss des afghanischen Landesgerichts

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung des ICRC

  • -Strichaufzählung
    Foto des getöteten Bruders und des Cousins

  • -Strichaufzählung
    Anzeige

  • -Strichaufzählung
    medizinische Dokumente (Psychotherapeutischer Befund vom 22.07.2015, Medikamentenliste vom 17.06.2015)

11. Mit Schreiben vom XXXX wurden für den BF weitere medizinische Unterlagen, eine Deutschkursbestätigung und eine Bestätigung der afghanischen Sicherheitsbehörde über die Bedrohung der Taliban gegenüber der Mutter und Ehefrau des BF übermittelt.11. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden für den BF weitere medizinische Unterlagen, eine Deutschkursbestätigung und eine Bestätigung der afghanischen Sicherheitsbehörde über die Bedrohung der Taliban gegenüber der Mutter und Ehefrau des BF übermittelt.

12. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF weitere ärztliche Bestätigungen vor.12. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der BF weitere ärztliche Bestätigungen vor.

13. Am XXXX erstattete der beauftragte Sachverständige XXXX ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten.13. Am römisch 40 erstattete der beauftragte Sachverständige römisch 40 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten.

Darin wurde ausgeführt, dass sich beim BF aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom finde. Der BF habe seit XXXX eine psychiatrische Symptomatik mit depressiver Stimmungslage, deutlichen Belastungsgefühlen, Antriebsverminderung, negativer Befindlichkeit und vorwiegender Schlafstörung, eine Symptomatik, die auch bei der nunmehrigen Untersuchung fassbar gewesen sei, angegeben. Die Symptomatik werde im Zusammenhang mit der derzeitigen Migrationssituation, einen negativen Asylbescheid im XXXX , vor allem aber der Belastung durch Trennung von der Familie und Sorgen um die in Afghanistan verbliebene Familie angeführt, was im Sinne einer reaktiven Depression zu sehen sei.Darin wurde ausgeführt, dass sich beim BF aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom finde. Der BF habe seit römisch 40 eine psychiatrische Symptomatik mit depressiver Stimmungslage, deutlichen Belastungsgefühlen, Antriebsverminderung, negativer Befindlichkeit und vorwiegender Schlafstörung, eine Symptomatik, die auch bei der nunmehrigen Untersuchung fassbar gewesen sei, angegeben. Die Symptomatik werde im Zusammenhang mit der derzeitigen Migrationssituation, einen negativen Asylbescheid im römisch 40 , vor allem aber der Belastung durch Trennung von der Familie und Sorgen um die in Afghanistan verbliebene Familie angeführt, was im Sinne einer reaktiven Depression zu sehen sei.

Hinweise auf das Vorliegen einer früher bestehenden oder auch derzeit bestehenden sonstigen psychischen Erkrankung fänden sich nicht. Es werde zwar in Vorbefunden ab XXXX auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angeführt, doch habe sich bei der nunmehrigen Untersuchung keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifische Symptomatik gefunden.Hinweise auf das Vorliegen einer früher bestehenden oder auch derzeit bestehenden sonstigen psychischen Erkrankung fänden sich nicht. Es werde zwar in Vorbefunden ab römisch 40 auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angeführt, doch habe sich bei der nunmehrigen Untersuchung keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifische Symptomatik gefunden.

Betreffend der Verhandlungsfähigkeit sei festzuhalten, dass die derzeit fassbare psychiatrische Symptomatik im Rahmen eines leichtgradigen depressiven Syndroms keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, der Konzentrationsleistungen und der Antriebsleistungen in einem Ausmaß beinhalte, dass es dadurch zu einer Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit komme. Es sei aus psychiatrischer Sicht die Verhandlungsfähigkeit beim BF anzunehmen.

Betreffend der Einvernahmefähigkeit im Dezember 2014 sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte fassbar seien, dass eine ausgeprägte psychiatrische Erkrankung zu diesem Zeitpunkt, die die Einvemahmefähigkeit beeinträchtigt hätte, bestanden habe. Es werde die nunmehr fassbare psychiatrische Symptomatik ab März 2015 angeführt. Es fänden sich auch bei genauem Studium des Verhandlungsprotokolls keine Hinweise, dass die Einvernahmefähigkeit durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt gewesen wäre.

Der BF befinde sich in einer nervenärztlichen und auch psychotherapeutischen Behandlung. Er sei medikamentös niedrig dosiert eingestellt, gebe an, dass die Medikamente bisher keine wesentliche Wirkung bzw. Besserung der Symptomatik gebracht hätten. Es wäre eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung mit entsprechender ausreichender Einstellung auf eine antidepressive Medikation, wobei vormittags Medikamente mit antidepressiver, stimmungsaufhellender und antriebsfördender Wirkung und am Abend eine antidepressive Medikation mit zusätzlich schlafanstoßender Wirkung empfehlenswert.

Bei einer adäquaten auch entsprechend dosierten antidepressiven Einstellung sei auch weiterhin von einer entsprechenden Einvemahmefähigkeit auszugehen.

14. Am XXXX , XXXX und XXXX wurden weitere medizinische Unterlagen für den BF übermittelt.14. Am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden weitere medizinische Unterlagen für den BF übermittelt.

15. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seines damals bevollmächtigten Vertreters und des landeskundlichen Sachverständigen XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.15. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seines damals bevollmächtigten Vertreters und des landeskundlichen Sachverständigen römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

Dabei gab der BF an, an der Verhandlung teilnehmen zu können.

Der BF legte ein Schreiben vor, bei welchem es sich um ein Ansuchen seiner Mutter an das Sicherheitsbüro, in dem sie die Probleme des BF angeführt habe, handeln solle. Dieses Schreiben sei vom Dorfvorsteher, vom Vertreter sowie anderen Dorfältesten bestätigt worden.

Der BF gab an, Paschtune zu sein und dem Stamm der Hotak anzugehören. Er sei Sunnite.

In Afghanistan habe er sein ganzes Leben lang in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt.In Afghanistan habe er sein ganzes Leben lang in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt.

In der Nacht, als es zu dem Vorfall gekommen sei, sei der BF bei seiner Schwester gewesen. Er sei dann heimgegangen und habe seine Familie von dort mitgenommen. Sein Vater sei vor ca. 10 bis 12 Jahren verstorben. Zu seiner Familie würden seine Ehefrau und seine sieben Kinder gehören. Der BF verfüge noch über eine Mutter und seine Brüder, wobei die Brüder getrennt von ihm leben würden. Der BF habe auch für seine Neffen gesorgt. Seine Familie halte sich derzeit versteckt in einem Haus seines Freundes in XXXX auf, welches sich auch in der Provinz XXXX befinde.In der Nacht, als es zu dem Vorfall gekommen sei, sei der BF bei seiner Schwester gewesen. Er sei dann heimgegangen und habe seine Familie von dort mitgenommen. Sein Vater sei vor ca. 10 bis 12 Jahren verstorben. Zu seiner Familie würden seine Ehefrau und seine sieben Kinder gehören. Der BF verfüge noch über eine Mutter und seine Brüder, wobei die Brüder getrennt von ihm leben würden. Der BF habe auch für seine Neffen gesorgt. Seine Familie halte sich derzeit versteckt in einem Haus seines Freundes in römisch 40 auf, welches sich auch in der Provinz römisch 40 befinde.

Der Vater seiner Neffen sei sein Bruder und sei dieser nach seiner Rückkehr aus dem Auslandsaufenthalt verschwunden.

Der BF habe nur wenig Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht wie es ihr gehe. Der letzte Kontakt sei vor ca. drei Monaten gewesen und sei es ihnen sehr schlecht gegangen. Sie hätten ein schweres Leben und könnten nicht hinausgehen. Der BF wisse nicht, ob sie noch Geld bei sich hätten und würden sie dort wie Gefangene leben.

Der BF habe in Afghanistan Handel betrieben. Sie hätten Geschäfte und viele Grundstücke gehabt. Der BF habe im Geschäft gearbeitet und habe Frauenkleidung und Stoffe verkauft. Sie hätten zwei Geschäfte in XXXX und drei in XXXX gehabt. Die anderen Geschäfte würden von seinen Brüdern betrieben werden. Das Geschäft des BF werde nun vermietet. Sie seien sechs Brüder gewesen, wobei einer verschwunden sei. Ein Bruder lebe in XXXX , ein anderer in XXXX und zwei in XXXX . Ein Bruder sei getötet worden. Das Geschäftslokal um 100.000,-- Dollar befinde sich in XXXX neben XXXX und sei derzeit vermietet und bekomme der Bruder dafür einen Mietzins von 550.000,-- Afghani im Jahr (D: Entspricht ca. 7.300,-- Euro). Das Wohnhaus des BF befinde sich im Distrikt XXXX im Dorf XXXX und die Geschäftslokale seien in der Stadt Kabul.Der BF habe in Afghanistan Handel betrieben. Sie hätten Geschäfte und viele Grundstücke gehabt. Der BF habe im Geschäft gearbeitet und habe Frauenkleidung und Stoffe verkauft. Sie hätten zwei Geschäfte in römisch 40 und drei in römisch 40 gehabt. Die anderen Geschäfte würden von seinen Brüdern betrieben werden. Das Geschäft des BF werde nun vermietet. Sie seien sechs Brüder gewesen, wobei einer verschwunden sei. Ein Bruder lebe in römisch 40 , ein anderer in römisch 40 und zwei in römisch 40 . Ein Bruder sei getötet worden. Das Geschäftslokal um 100.000,-- Dollar befinde sich in römisch 40 neben römisch 40 und sei derzeit vermietet und bekomme der Bruder dafür einen Mietzins von 550.000,-- Afghani im Jahr (D: Entspricht ca. 7.300,-- Euro). Das Wohnhaus des BF befinde sich im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 und die Geschäftslokale seien in der Stadt Kabul.

Der BF gab an, dass sie aus XXXX

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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