Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 1432525-4/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 7. 2016, Zl 821513310-14936561/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. 11. 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 7. 2016, Zl 821513310-14936561/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. 11. 2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF wird XXXXder Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG idgF wird XXXXder Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W119 1432524) am 19. 10. 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W119 1432524) am 19. 10. 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Am 20.10.2012 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dort gab er an, aus Ulaanbaatar zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er in dem Unternehmen, in dem er gearbeitet habe, große Schwierigkeiten bekommen habe. Daraufhin sei er gekündigt worden. Nun werde er von einem ehemaligen Mitarbeiter und dessen Freunden verfolgt. Er sei bereits mehrmals misshandelt und dabei im Gesicht schwer verletzt worden. Letztendlich sei auch seine Ehefrau verfolgt worden. Sie sei mit einem Auto angefahren worden, sodass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Er habe dies bei den Polizeibehörden angezeigt. Diese habe die Täter jedoch nicht ausforschen können.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.11.2012 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, dass seine Mutter und sein Bruder in einem gemeinsamen Haushalt in der Mongolei leben würden. Er habe mit seiner Ehefrau ein kleines Häuschen bewohnt, das er 2011 verkauft habe. Von 2011 bis Oktober 2012 habe er bei Freunden und Verwandten gelebt.
Er sei von Beruf Ingenieur für Arbeitsschutz. Zuletzt, von Mai 2008 bis März 2009, habe er in einer Goldmine gearbeitet. Danach habe er bei unterschiedlichen Unternehmen als Berater für Arbeitsschutz mit einem Werkvertrag gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass es vor drei Jahren in der Mine einen Unfall, bei dem ein Mitarbeiter getötet worden sei, gegeben habe. In dieser Zeit habe er ständig Ladungen bekommen und er sei auch einvernommen worden. Er habe im Jahr 2008 eine Person aus beruflichen Gründen entlassen müssen. Diese Person sei mit der Leitung gut bekannt gewesen. Vor diesem Unfall habe er einige Maßnahmen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes durchgesetzt. Obwohl er Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes habe verbessern wollen, sei er von der Leitung der Mine verleumdet worden. Ihm sei auch vorgeworfen worden, an diesem Unfall die Schuld zu tragen. Er habe sich zuletzt 2012 in Haft befunden. Danach habe er zwei Ladungen erhalten.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Ladungen vorzulegen.
Ein weiterer Fluchtgrund sei der Umstand gewesen, dass seine Ehefrau im Jahr 2011 mit dem Auto angefahren worden sei. Er vermute, dass dies mit seiner Angelegenheit zusammenhänge. Der Täter sei nicht ausfindig gemacht worden. Er sei ohne Grund verhaftet worden. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, er habe jemanden erschießen wollen. Aus diesem Grund sei sein Haus durchsucht worden. Insgesamt sei er vier Mal verhaftet worden.
Er habe eigentlich bereits Anfang 2009 den Entschluss gefasst zu flüchten, aber aus finanziellen Gründen sei die Flucht erst im Oktober 2012 erfolgt. Er habe in der Zwischenzeit Vieh gekauft und Gemüse angebaut.
Das Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.133-BAS, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.133-BAS, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28. 1. 2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer die allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Mongolei übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind, und gegebenenfalls zu deren Nachweis entsprechende Unterlagen (Dokumente, Bestätigungen, Zeugnisse usw.) vorzulegen.Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer die allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Mongolei übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gelegen sind, und gegebenenfalls zu deren Nachweis entsprechende Unterlagen (Dokumente, Bestätigungen, Zeugnisse usw.) vorzulegen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423525-1/2013/8E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423525-1/2013/8E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. Er habe zwar auf die Frage, ob er jemals einer Verfolgung durch Behörden, Gerichte oder der Polizei ausgesetzt gewesen wäre, pauschal mit "ja" beantwortet, dennoch seien aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. Es sei nämlich üblich, dass nach einem - wie vom Beschwerdeführer geschilderten Minenunglück - Ermittlungen durch die Polizei geführt werden würden. Es sei auch nachvollziehbar, dass der im Arbeitsschutz tätige Beschwerdeführer erster Ansprechpartner für die Polizeibehörden gewesen sei. Bei den im Zuge eines solchen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Ladungen, Einvernahmen und Vorführungen als Beschuldigter bzw als Zeuge handle es sich um übliche Maßnahmen zur Klärung des Sachverhaltes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. In einer Gesamtschau könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei einer Verfolgung durch die mongolischen Behörden ausgesetzt wäre.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. Er habe zwar auf die Frage, ob er jemals einer Verfolgung durch Behörden, Gerichte oder der Polizei ausgesetzt gewesen wäre, pauschal mit "ja" beantwortet, dennoch seien aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. Es sei nämlich üblich, dass nach einem - wie vom Beschwerdeführer geschilderten Minenunglück - Ermittlungen durch die Polizei geführt werden würden. Es sei auch nachvollziehbar, dass der im Arbeitsschutz tätige Beschwerdeführer erster Ansprechpartner für die Polizeibehörden gewesen sei. Bei den im Zuge eines solchen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Ladungen, Einvernahmen und Vorführungen als Beschuldigter bzw als Zeuge handle es sich um übliche Maßnahmen zur Klärung des Sachverhaltes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. In einer Gesamtschau könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei einer Verfolgung durch die mongolischen Behörden ausgesetzt wäre.
Mit Schriftsatz vom 22. 1. 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser wurde mit der Beschaffung eines weiteren Dokumentes aus der Mongolei begründet.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 15. 4. 2014 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. 6. 2014 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432525-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423525-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432525-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423525-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. 9. 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vorname nun XXXX laute. Er habe aus Angst vor den Polizeibehörden nur einen unvollständigen Nachnamen angegeben. Zu seinen neuen Gründen befragt, gab er an, dass er anlässlich der Wahlen im Jahr 2008 für das Thema Gesundheit geworben habe. Er habe gemeinsam mit anderen zwei Personen Stimmen gekauft. Einer der beiden sei unter eigenartigen Umständen verstorben. Er habe dies anlässlich seiner ersten Antragstellung nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe, dass noch in der Mongolei nach ihm gesucht werde.Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vorname nun römisch 40 laute. Er habe aus Angst vor den Polizeibehörden nur einen unvollständigen Nachnamen angegeben. Zu seinen neuen Gründen befragt, gab er an, dass er anlässlich der Wahlen im Jahr 2008 für das Thema Gesundheit geworben habe. Er habe gemeinsam mit anderen zwei Personen Stimmen gekauft. Einer der beiden sei unter eigenartigen Umständen verstorben. Er habe dies anlässlich seiner ersten Antragstellung nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe, dass noch in der Mongolei nach ihm gesucht werde.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. 9. 2014 beim Bundesamt einvernommen und führte dort aus, dass er 2008 an Wahlmanipulationen teilgenommen habe und er das Geld veruntreut habe, weswegen er gesucht werden würde. Dies sei sein wirklicher Fluchtgrund. Er habe erfahren, dass nach ihm gesucht werde, weil er in der Mongolei als Zeuge gesucht werde.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. 10. 2014 neuerlich beim Bundesamt einvernommen. Dort gab er an, Mitarbeiter der Partei gewesen zu sein. Die Partei habe ihre Mitglieder zu Bergbauunternehmen delegiert. Er sei einer dieser Mitarbeiter gewesen. Er habe auf Anweisung der Parteiführung bei den Bergbaufirmen gearbeitet. Zudem habe die Partei in der Wahlprovinz eines Politikers Arbeitssicherheitskurse veranstaltet. In Wirklichkeit habe die Partei in der Provinz Geld an die Bevölkerung verteilt, um deren Stimmen zu kaufen. Nach der Wahl hätten sich drei Politiker gestritten. Sie hätten verlangt, dass er als Zeuge auftrete, um über die Aktivitäten bei den Bergbauunternehmen bzw die Geldverteilungen zu berichten. Er habe jedoch abgelehnt. Einer dieser Politiker sei der Parlamentspräsident gewesen. Er habe besonderen Druck auf ihn ausgeübt. In weiterer Folge sei er grundlos zur Polizei vorgeladen worden. Er sei auch von unbekannten Personen niedergeschlagen worden. Von den Personen, die mit ihm tätig gewesen seien, sei einer gestorben, der andere habe sich nach Frankreich abgesetzt.
Er werde nunmehr in der Mongolei gesucht. Es werde ihm vorgeworfen, Parteigelder der mongolischen revolutionären Partei veruntreut zu haben. Deshalb könne er nicht in die Mongolei zurückkehren.
Auf die Frage, warum er dies nicht bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, gab er an, sehr nervös gewesen zu sein und sogleich mit seiner Verhaftung gerechnet zu haben. Deshalb habe er auch seine Namen nur zur Hälfte angegeben zu haben.
In der Mongolei würden seine Tochter und sein Sohn leben. In Österreich lebe nur seine Ehefrau.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. 7. 2016, Zl 821513310-14936561/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. 7. 2016, Zl 821513310-14936561/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Oktober 2012 verlassen habe, seinen Angaben zufolge die Verfolgungshandlungen jedoch bereits im Jahr 2008 stattgefunden und seit 2011 nach ihm gesucht worden sei. Hätten nämlich solche Bedrohungen tatsächlich stattgefunden, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits früher sein Heimatland verlassen hätte. Auch könne der anlässlich der zweiten Antragstellung vorgebrachte neue Fluchtgrund der Wahlmanipulation als nicht glaubwürdig erachtet werden.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Oktober 2012 verlassen habe, seinen Angaben zufolge die Verfolgungshandlungen jedoch bereits im Jahr 2008 stattgefunden und seit 2011 nach ihm gesucht worden sei. Hätten nämlich solche Bedrohungen tatsächlich stattgefunden, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits früher sein Heimatland verlassen hätte. Auch könne der anlässlich der zweiten Antragstellung vorgebrachte neue Fluchtgrund der Wahlmanipulation als nicht glaubwürdig erachtet werden.
Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann durchaus für sein Auslangen sorgen könne. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werfen.Im Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann durchaus für sein Auslangen sorgen könne. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werfen.
Im Spruchpunkt III wurde auf das Familienleben mit seiner mit dem Beschwerdeführer eingereisten Ehefrau hingewiesen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte würden jedoch nicht bestehen, sodass ein Eingriff bzw eine Verletzung eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Zudem habe bisher keine besondere Verfestigung des Privatlebens des Beschwerdeführers stattgefunden.Im Spruchpunkt römisch drei wurde auf das Familienleben mit seiner mit dem Beschwerdeführer eingereisten Ehefrau hingewiesen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte würden jedoch nicht bestehen, sodass ein Eingriff bzw eine Verletzung eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Zudem habe bisher keine besondere Verfestigung des Privatlebens des Beschwerdeführers stattgefunden.
Im Spruchpunkt IV wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und beim Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erkennen sei, sodass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Im Spruchpunkt römisch vier wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und beim Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erkennen sei, sodass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. 6. 2016 Beschwerde, welcher einige Zeitungsartikel beigelegt waren. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine behördliche Strafverfolgung wegen Wahlmanipulation und Geldveruntreuung zu befürchten habe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 8. 2016, Zl W119 1435525-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 8. 2016, Zl W119 1435525-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 20. 11. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt an der Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass sein Bruder, sein Sohn, seine Tochter und seine Mutter in der Mongolei leben würden. Auf die Frage, warum er seinen Vornamen XXXX nunmehr auf XXXX geändert habe, gab er an, Angst gehabt zu haben, dass man ihn finden würde. Er besitze Dokumente, die seinen nunmehrigen Vornamen bestätigen würden. Aus den im Akt aufliegenden Führerschein und den Berufsausweisen des Beschwerdeführers ergibt sich nach Übersetzung durch die Dolmetscherin der Vorname: XXXX. Auf die Frage, warum er nunmehr keine Angst mehr habe, führte er aus, dass seit längerer Zeit kein Asylwerber in die Mongolei abgeschoben worden sei. Zu seiner Ausbildung gab er an, in Russland die Berufsschule für Bergbau absolviert zu haben. Er sei Dolmetscher für die Japanische Sprache gewesen. Er habe diese Sprache studiert. Er habe auch eine Ausbildung zum LKW-Fahrer und Mechaniker gemacht. Ab dem Jahr 2009 habe er bei verschiedenen Unternehmen Beratungen in Bezug auf Bergbau und Straßenbau durchgeführt. Er habe auch Aufträge der mongolischen Volksrevolutionären Partei erhalten, weil er Parteimitglied gewesen sei. Er habe diese Beratungen von 2009 bis 2011 getätigt. Vor 2009 habe er auch einige Jahre diese Beratungen gemacht. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt am 23. 10. 2014 angeführt habe, nach der Wahl im Jahr 2008 keine Arbeit bekommen und deshalb von 2009 bis 2010 Gemüse angebaut zu haben, gab er an, dass die Beratungstätigkeiten nur seine private Tätigkeit gewesen seien. Der Gemüseanbau sei nur saisonmäßig erfolgt. Auf die Frage, warum er bei seiner zweiten Asylantragstellung einen anderen Fluchtgrund genannt habe, gab er an, damals seine richtigen Fluchtgründe genannt zu haben. Einige seiner Kollegen, die auch für die Partei tätig gewesen seien, seien umgebracht worden. Manche würden im Gefängnis sitzen, davor habe er Angst. Auf die Frage, was man ihm in der Mongolei vorwerfe, gab er an, Angst vor seiner Partei zu haben. Man beschuldige ihn, 500.000000 Tugruk an sich genommen zu haben. Im Jahr 2008 habe die Wahl stattgefunden und die Demokratische Partei habe ihn beschuldigt, bei der Wahl Bestechungsgeld verteilt zu haben. Sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, dass er (Beschwerdeführer) bestimmt verurteilt werde und er ihn deshalb nicht mehr vertreten könne. Der Rechtsanwalt habe auch von den Parlamentariern unter Druck gesetzt worden. Auf Vorhalt, dass er dies bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dies sehr wohl gesagt zu haben.Am 20. 11. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt an der Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass sein Bruder, sein Sohn, seine Tochter und seine Mutter in der Mongolei leben würden. Auf die Frage, warum er seinen Vornamen römisch 40 nunmehr auf römisch 40 geändert habe, gab er an, Angst gehabt zu haben, dass man ihn finden würde. Er besitze Dokumente, die seinen nunmehrigen Vornamen bestätigen würden. Aus den im Akt aufliegenden Führerschein und den Berufsausweisen des Beschwerdeführers ergibt sich nach Übersetzung durch die Dolmetscherin der Vorname: römisch 40 . Auf die Frage, warum er nunmehr keine Angst mehr habe, führte er aus, dass seit längerer Zeit kein Asylwerber in die Mongolei abgeschoben worden sei. Zu seiner Ausbildung gab er an, in Russland die Berufsschule für Bergbau absolviert zu haben. Er sei Dolmetscher für die Japanische Sprache gewesen. Er habe diese Sprache studiert. Er habe auch eine Ausbildung zum LKW-Fahrer und Mechaniker gemacht. Ab dem Jahr 2009 habe er bei verschiedenen Unternehmen Beratungen in Bezug auf Bergbau und Straßenbau durchgeführt. Er habe auch Aufträge der mongolischen Volksrevolutionären Partei erhalten, weil er Parteimitglied gewesen sei. Er habe diese Beratungen von 2009 bis 2011 getätigt. Vor 2009 habe er auch einige Jahre diese Beratungen gemacht. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt am 23. 10. 2014 angeführt habe, nach der Wahl im Jahr 2008 keine Arbeit bekommen und deshalb von 2009 bis 2010 Gemüse angebaut zu haben, gab er an, dass die Beratungstätigkeiten nur seine private Tätigkeit gewesen seien. Der Gemüseanbau sei nur saisonmäßig erfolgt. Auf die Frage, warum er bei seiner zweiten Asylantragstellung einen anderen Fluchtgrund genannt habe, gab er an, damals seine richtigen Fluchtgründe genannt zu haben. Einige seiner Kollegen, die auch für die Partei tätig gewesen seien, seien umgebracht worden. Manche würden im Gefängnis sitzen, davor habe er Angst. Auf die Frage, was man ihm in der Mongolei vorwerfe, gab er an, Angst vor seiner Partei zu haben. Man beschuldige ihn, 500.000000 Tugruk an sich genommen zu haben. Im Jahr 2008 habe die Wahl stattgefunden und die Demokratische Partei habe ihn beschuldigt, bei der Wahl Bestechungsgeld verteilt zu haben. Sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, dass er (Beschwerdeführer) bestimmt verurteilt werde und er ihn deshalb nicht mehr vertreten könne. Der Rechtsanwalt habe auch von den Parlamentariern unter Druck gesetzt worden. Auf Vorhalt, dass er dies bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dies sehr wohl gesagt zu haben.
Festgehalten wird, dass eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in der deutschen Sprache möglich war. Der Beschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat A1 sowie Bestätigungen über freiwillige Tätigkeiten vor (September 2016 bis Juni 2017 für die Freiwilligen-Netzwerke XXXX, eine gemeinnützige Beschäftigung in einem Seniorenwohnhaus von Juni bis Juli 2017 und ein Nachweis über sein freiwilliges Engagement in einem Obdachlosenwohnheim seit August 2016)Festgehalten wird, dass eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in der deutschen Sprache möglich war. Der Beschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat A1 sowie Bestätigungen über freiwillige Tätigkeiten vor (September 2016 bis Juni 2017 für die Freiwilligen-Netzwerke römisch 40 , eine gemeinnützige Beschäftigung in einem Seniorenwohnhaus von Juni bis Juli 2017 und ein Nachweis über sein freiwilliges Engagement in einem Obdachlosenwohnheim seit August 2016)
Abschließend wurden der Rechtsvertreterin die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihr eine Frist von vier Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 18. 11. 2017 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf einem alltagstauglichen Niveau spreche, seit über fünf Jahren in Österreich aufhältig sei und über eine Arbeitszusage sowie über ein Empfehlungsschreiben verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Er ist in der Stadt Ulaanbaatar geboren. Nach seiner Schulausbildung absolvierte er in Russland eine Berufsschule für Bergbau, studierte an der Universität in Ulaanbaatar Japanologie und schloss im Anschluss daran in Japan ein Fortbildungsstudium für Bergbau ab. Zudem verfügt er über eine Ausbildung zum LKW-Fahrer und Mechaniker. Die beiden Kinder, die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben in der Mongolei.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung im Bergbau Beratungstätigkeiten bei Minen durchführte.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch durch den Verkauf von Gemüse seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Nicht festgestellt werden kann jedoch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Mongolische Volksrevolutionäre Partei.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Mongolischen Volksrevolutionären Partei solche Beratungstätigkeiten durchgeführt hatte.
In diesem Zusammenhang kann somit auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Wahlmanipulationen beteiligt war.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W119 1432524) am 19. 10. 2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.133-BAS, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.133-BAS, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423525-1/2013/8E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423525-1/2013/8E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 15. 4. 2014 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. 6. 2014 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hielt sich danach unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432525-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423525-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432525-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423525-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. 9. 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines A1-Sprachzertifakates für die deutsche Sprache. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen er und seine Ehefrau über Arbeitsvorverträge, wodurch sie ihre finanzielle Unabhängigkeit erlangen könnten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verrichten in ihrer Heimatgemeinde gemeinnützige Tätigkeiten in einem Seniorenheim. Zudem übt der Beschwerdeführer diverse freiwillige Tätigkeiten aus. Es wurden auch zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt, die die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers und sei