Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 1432524-4/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 7. 2016, Zl 821513201-14936588/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. 11. 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 7. 2016, Zl 821513201-14936588/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. 11. 2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF wird XXXXder Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG idgF wird XXXXder Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl W119 1432525) am 19. 10. 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl W119 1432525) am 19. 10. 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Am 20.10.2012 fand die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dort gab sie an, aus Ulaanbaatar zu stammen. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie vor einem ehemaligen Arbeitskollegen ihres Ehemannes Angst habe. Sie befürchte, dass er sie umbringen werde, da er es bereits einmal versucht habe. Dabei habe sie ihr ungeborenes Kind verloren.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 26.11.2012 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dort gab sie an, dass ihre Mutter in der Mongolei alleine lebe. Weiters gab sie an, nur wegen ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Sie wisse über seine Probleme nicht allzu gut Bescheid. Er sei geschlagen worden und habe sich einige Male in Haft befunden. Ein ehemaliger Arbeitskollege ihres Ehemannes habe sich an ihm rächen wollen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.132-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.132-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28. 1. 2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Dabei teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich einer Brustoperation unterziehen müsse.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423524-1/2013/10E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423524-1/2013/10E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. 1. 2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser wurde mit der Beschaffung eines weiteren Dokumentes aus der Mongolei begründet.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 15. 4. 2014 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. 6. 2014 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432524-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423524-1/2013/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432524-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423524-1/2013/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 3. 9. 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes sehr belastet gewesen zu sein. Als sie im 6. Monat schwanger gewesen sei, sei sie von einem Auto angefahren worden, worauf sie ihr ungeborenes Kind verloren habe.
Die Beschwerdeführerin wurde am 10. 9. 2014 beim Bundesamt einvernommen und führte dort aus, dass sie einen Tumor in der Brust habe und weitere Untersuchungen erforderlich seien.
Die Beschwerdeführerin wurde am 23. 10. 2014 neuerlich beim Bundesamt einvernommen. Dort gab sie an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie vermute, dass der Vorfall, bei dem sie ihr ungeborenes Kind verloren habe, im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes stehe.
In der Mongolei würden ihre beiden Söhne leben, die sich bei ihrer Großmutter aufhalten würden.
Der Ehemann führte anlässlich seiner Einvernahme vom 23. 10. 2014 zu seinen Fluchtgründen folgendes aus:
"Dort gab er an, Mitarbeiter der Partei gewesen zu sein. Die Partei habe ihre Mitglieder zu Bergbauunternehmen delegiert. Er sei einer dieser Mitarbeiter gewesen. Er habe auf Anweisung der Parteiführung bei den Bergbaufirmen gearbeitet. Zudem habe die Partei in der Wahlprovinz eines Politikers Arbeitssicherheitskurse veranstaltet. In Wirklichkeit habe die Partei in der Provinz Geld an die Bevölkerung verteilt, um deren Stimmen zu kaufen. Nach der Wahl hätten sich drei Politiker gestritten. Sie hätten verlangt, dass er als Zeuge auftrete, um über die Aktivitäten bei den Bergbauunternehmen bzw die Geldverteilungen zu berichten. Er habe jedoch abgelehnt. Einer dieser Politiker sei der Parlamentspräsident gewesen. Er habe besonderen Druck auf ihn ausgeübt. In weiterer Folge sei er grundlos zur Polizei vorgeladen worden. Er sei auch von unbekannten Personen niedergeschlagen worden. Von den Personen, die mit ihm tätig gewesen seien, sei einer gestorben, der andere habe sich nach Frankreich abgesetzt.
Er werde nunmehr in der Mongolei gesucht. Es werde ihm vorgeworfen, Parteigelder der mongolischen revolutionären Partei veruntreut zu haben. Deshalb könne er nicht in die Mongolei zurückkehren.
Auf die Frage, warum er dies nicht bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, gab er an, sehr nervös gewesen zu sein und sogleich mit seiner Verhaftung gerechnet zu haben. Deshalb habe er auch seine Namen nur zur Hälfte angegeben zu haben.
In der Mongolei würden seine Tochter und sein Sohn leben. In Österreich lebe nur seine Ehefrau."
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. 7. 2016, Zl 821513201-14936588/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. 7. 2016, Zl 821513201-14936588/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe.
Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werfen.Im Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werfen.
Im Spruchpunkt III wurde auf das Familienleben mit ihrem mit der Beschwerdeführerin eingereisten Ehemann hingewiesen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte würden jedoch nicht bestehen, sodass ein Eingriff bzw eine Verletzung eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Zudem habe bisher keine besondere Verfestigung des Privatlebens der Beschwerdeführerin stattgefunden.Im Spruchpunkt römisch drei wurde auf das Familienleben mit ihrem mit der Beschwerdeführerin eingereisten Ehemann hingewiesen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte würden jedoch nicht bestehen, sodass ein Eingriff bzw eine Verletzung eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Zudem habe bisher keine besondere Verfestigung des Privatlebens der Beschwerdeführerin stattgefunden.
Im Spruchpunkt IV wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und bei der Beschwerdeführerin keine individuelle Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erkennen sei, sodass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Im Spruchpunkt römisch vier wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und bei der Beschwerdeführerin keine individuelle Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erkennen sei, sodass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. 6. 2016 Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine behördliche Strafverfolgung wegen Wahlmanipulation und Geldveruntreuung zu befürchten habe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 8. 2016, Zl W119 1435524-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. 8. 2016, Zl W119 1435524-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 20. 11. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt an der Verhandlung nicht teilgenommen hat. Dabei gab die Beschwerdeführerin eingangs an, an Hepatitis C zu leiden. Ihr behandelnder Arzt habe ihr erklärt, dass sie gesund sei. Ihr Fluchtgrund habe darin bestanden, dass sie von unbekannten Männern verfolgt worden sei. Als sie im 6. Monat schwanger gewesen sei, sei sie von einem Auto angefahren, worauf sie eine Fehlgeburt erlitten habe. In der Mongolei würden ihre Mutter, ihre Schwester und ihre beiden Kinder leben.
Aus dem im Akt aufliegenden Führerschein der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ihr Name XXXX laute.Aus dem im Akt aufliegenden Führerschein der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ihr Name römisch 40 laute.
Festgehalten wird, dass eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache möglich war. Die Beschwerdeführerin legte ein Sprachzertifikat A1 sowie Bestätigungen über freiwillige Tätigkeiten vor (September 2016 bis Juni 2017 für die Freiwilligen-Netzwerke XXXX, eine gemeinnützige Beschäftigung in einem Seniorenwohnhaus von Juni bis Juli 2017 und ein Nachweis über ihr freiwilliges Engagement in einem Obdachlosenwohnheim seit August 2016).Festgehalten wird, dass eine Kommunikation mit der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache möglich war. Die Beschwerdeführerin legte ein Sprachzertifikat A1 sowie Bestätigungen über freiwillige Tätigkeiten vor (September 2016 bis Juni 2017 für die Freiwilligen-Netzwerke römisch 40 , eine gemeinnützige Beschäftigung in einem Seniorenwohnhaus von Juni bis Juli 2017 und ein Nachweis über ihr freiwilliges Engagement in einem Obdachlosenwohnheim seit August 2016).
Abschließend wurden der Rechtsvertreterin die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihr eine Frist von vier Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 18. 11. 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin Deutsch auf einem alltagstauglichen Niveau spreche, seit über fünf Jahren in Österreich aufhältig sei und über eine Arbeitszusage sowie über ein Empfehlungsschreiben verfüge.
Der Ehemann führte in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 20. 11. 2017 aus:
"Auf die Frage, warum er seinen Vornamen XXXX nunmehr auf XXXX geändert habe, gab er an, Angst gehabt zu haben, dass man ihn finden würde. Er besitze Dokumente, die seinen nunmehrigen Vornamen bestätigen würden. Aus den im Akt aufliegenden Führerschein und den Berufsausweisen des Beschwerdeführers ergibt sich nach Übersetzung durch die Dolmetscherin der Vorname: XXXX. Auf die Frage, warum er nunmehr keine Angst mehr habe, führte er aus, dass seit längerer Zeit kein Asylwerber in die Mongolei abgeschoben worden sei. Zu seiner Ausbildung gab er an, in Russland die Berufsschule für Bergbau absolviert zu haben. Er sei Dolmetscher für die Japanische Sprache gewesen. Er habe diese Sprache studiert. Er habe auch eine Ausbildung zum LKW-Fahrer und Mechaniker gemacht. Ab dem Jahr 2009 habe er bei verschiedenen Unternehmen Beratungen in Bezug auf Bergbau und Straßenbau durchgeführt. Er habe auch Aufträge der mongolischen Volksrevolutionären Partei erhalten, weil er Parteimitglied gewesen sei. Er habe diese Beratungen von 2009 bis 2011 getätigt. Vor 2009 habe er auch einige Jahre diese Beratungen gemacht. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt am 23. 10. 2014 angeführt habe, nach der Wahl im Jahr 2008 keine Arbeit bekommen und deshalb von 2009 bis 2010 Gemüse angebaut zu haben, gab er an, dass die Beratungstätigkeiten nur seine private Tätigkeit gewesen seien. Der Gemüseanbau sei nur saisonmäßig erfolgt. Auf die Frage, warum er bei seiner zweiten Asylantragstellung einen anderen Fluchtgrund genannt habe, gab er an, damals seine richtigen Fluchtgründe genannt zu haben. Einige seiner Kollegen, die auch für die Partei tätig gewesen seien, seien umgebracht worden. Manche würden im Gefängnis sitzen, davor habe er Angst. Auf die Frage, was man ihm in der Mongolei vorwerfe, gab er an, Angst vor seiner Partei zu haben. Man beschuldige ihn, 500.000000 Tugruk an sich genommen zu haben. Im Jahr 2008 habe die Wahl stattgefunden und die Demokratische Partei habe ihn beschuldigt, bei der Wahl Bestechungsgeld verteilt zu haben. Sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, dass er (Beschwerdeführer) bestimmt verurteilt werde und er ihn deshalb nicht mehr vertreten könne. Der Rechtsanwalt habe auch von den Parlamentariern unter Druck gesetzt worden. Auf Vorhalt, dass er dies bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dies sehr wohl gesagt zu haben.""Auf die Frage, warum er seinen Vornamen römisch 40 nunmehr auf römisch 40 geändert habe, gab er an, Angst gehabt zu haben, dass man ihn finden würde. Er besitze Dokumente, die seinen nunmehrigen Vornamen bestätigen würden. Aus den im Akt aufliegenden Führerschein und den Berufsausweisen des Beschwerdeführers ergibt sich nach Übersetzung durch die Dolmetscherin der Vorname: römisch 40 . Auf die Frage, warum er nunmehr keine Angst mehr habe, führte er aus, dass seit längerer Zeit kein Asylwerber in die Mongolei abgeschoben worden sei. Zu seiner Ausbildung gab er an, in Russland die Berufsschule für Bergbau absolviert zu haben. Er sei Dolmetscher für die Japanische Sprache gewesen. Er habe diese Sprache studiert. Er habe auch eine Ausbildung zum LKW-Fahrer und Mechaniker gemacht. Ab dem Jahr 2009 habe er bei verschiedenen Unternehmen Beratungen in Bezug auf Bergbau und Straßenbau durchgeführt. Er habe auch Aufträge der mongolischen Volksrevolutionären Partei erhalten, weil er Parteimitglied gewesen sei. Er habe diese Beratungen von 2009 bis 2011 getätigt. Vor 2009 habe er auch einige Jahre diese Beratungen gemacht. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt am 23. 10. 2014 angeführt habe, nach der Wahl im Jahr 2008 keine Arbeit bekommen und deshalb von 2009 bis 2010 Gemüse angebaut zu haben, gab er an, dass die Beratungstätigkeiten nur seine private Tätigkeit gewesen seien. Der Gemüseanbau sei nur saisonmäßig erfolgt. Auf die Frage, warum er bei seiner zweiten Asylantragstellung einen anderen Fluchtgrund genannt habe, gab er an, damals seine richtigen Fluchtgründe genannt zu haben. Einige seiner Kollegen, die auch für die Partei tätig gewesen seien, seien umgebracht worden. Manche würden im Gefängnis sitzen, davor habe er Angst. Auf die Frage, was man ihm in der Mongolei vorwerfe, gab er an, Angst vor seiner Partei zu haben. Man beschuldige ihn, 500.000000 Tugruk an sich genommen zu haben. Im Jahr 2008 habe die Wahl stattgefunden und die Demokratische Partei habe ihn beschuldigt, bei der Wahl Bestechungsgeld verteilt zu haben. Sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, dass er (Beschwerdeführer) bestimmt verurteilt werde und er ihn deshalb nicht mehr vertreten könne. Der Rechtsanwalt habe auch von den Parlamentariern unter Druck gesetzt worden. Auf Vorhalt, dass er dies bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dies sehr wohl gesagt zu haben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Sie ist in der Stadt Ulaanbaatar geboren. In der Mongolei leben die Mutter, die Schwester und die beiden Kinder der Beschwerdeführerin.
Festgestellt wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Ausbildung im Bergbau Beratungstätigkeiten bei Minen durchführte.
Weiters wird festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch durch den Verkauf von Gemüse seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Nicht festgestellt werden kann jedoch die Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die Mongolische Volksrevolutionäre Partei.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Auftrag der Mongolischen Volksrevolutionären Partei solche Beratungstätigkeiten durchgeführt hatte.
In diesem Zusammenhang kann somit auch nicht festgestellt werden, dass Ehemann der Beschwerdeführerin an Wahlmanipulationen beteiligt war.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl W119 1432525) am 19. 10. 2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.132-BAS, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid vom 16. 1. 2013, Zl 12 15.132-BAS, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423524-1/2013/10E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 12. 2013, Zl C10 423524-1/2013/10E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 15. 4. 2014 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. 6. 2014 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin hielt sich danach unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432524-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423524-1/2013/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 3. 6. 2015, Zl W197 1432524-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, C10 423524-1/2013/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 3. 9. 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines A1-Sprachzertifakates für die deutsche Sprache. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen sie und ihr Ehemann über Arbeitsvorverträge, wodurch sie ihre finanzielle Unabhängigkeit erlangen könnten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verrichten in ihrer Heimatgemeinde gemeinnützige Tätigkeiten in einem Seniorenheim. Zudem übt die Beschwerdeführerin diverse freiwillige Tätigkeiten aus. Es wurden auch zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt, die die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes belegen.
Beim Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen wird, jedoch zu Spruchpunkt III festgehalten wird, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. Gleichzeitig wurde ihm gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Beim Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen wird, jedoch zu Spruchpunkt römisch drei festgehalten wird, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Situation in der Mongolei:
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13. 1. 2017)
Politische Lage
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch AA 11.2016a).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker Sitzung Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vergleiche auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).
In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).
Quellen: