TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/24 LVwG-2018/22/0882-1

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden von AA und BB, beide vertreten durch CC und DD M.B.L., Rechtsanwälte in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 7.3.2018, Zahl ****, betreffend Anträge um die Erteilung von Ausnahmebewilligungen als Freizeitwohnsitz nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016

zu Recht:

1.   Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.9.2017 betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen als Freizeitwohnsitz nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 für die Wohnung Top 2 und Top 4 im Haus Y Nr. **1 auf Gp. **a/3 KG Y gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 7.3.2018, Zahl **** ersatzlos behoben wird.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Beide Beschwerdeführer haben bereits mit der Eingabe vom 07.03.2017 für jeweils eine Wohnung (Top 2 und Top 4) im Standort Y, Haus Y Nr **1 auf der Gp **a/3 KG Y, jeweils einen Antrag nach § 13 Abs 7 TROG 2016 um die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz eingebracht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 03.04.2017, Zahl ****, wurden diese Anträge abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.5.2017, Zl. LVwG-2017/32/1155-1 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1.8.2017, Ra 2017/06/0132 und 0133-4 wegen verspäteter Einbringung der Revision zurückgewiesen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist derzeit noch anhängig.

Mit Eingabe vom 19.9.2017 stellten die Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag, die gegenständlichen Wohnungen gemäß § 13 Abs 7 TROG 2016 als Freizeitwohnsitze verwenden zu dürfen. Begründend führen sie darin aus, man habe nunmehr jeweils einen Nebenwohnsitz angemeldet. Wörtlich heißt es weiter: „Diese Anmeldung erscheint im Hinblick auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol (gemeint offenkundig jene vom 22.5.2017) als erforderlich, zumal dort ausgeführt ist – und dies entspricht auch der Rechtsansicht der Gemeinde Y, dass nur Personen, die einen Wohnsitz in der Gemeinde haben, auch anspruchsberechtigt sind, einen entsprechenden Antrag nach § ^13 Abs 7 TRO `G zu stellen, diesen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Da weder BB, noch Frau AA ihren Hauptwohnsitz im Y **1 in der Wohnung Top 2 und Top 4 unterhalten, melden sie ordnungsgemäß einen Nebenwohnsitz an. Sie stellen unter einem den Antrag, die Wohnung Top 2 (BB) und Top 4 (AA) im Haus Y Nr. **1 auf Gp. **a/3 in EZ ***, GB **** Y als Freizeitwohnsitz gem. § 13 Abs 7 TROG 2016 verwenden zu dürfen.

Sie verweisen dazu, hinsichtlich der Begründung auf den bereits seinerzeit gestellten Antrag vom 7.3.2017. Sie halten die dortige Begründung an der sich nichts geändert hat, aufrecht.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die beiden Anträge abgewiesen.

Dagegen haben die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in einem Schriftsatz Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen – ergänzt lediglich durch Angaben zur Meldung eines Nebenwohnsitzes - wie in den Beschwerden gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.5.2017 argumentiert.

II.      Rechtsgrundlagen:

§ 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51, (AVG) zuletzt geändert durch BGBl I 2013/33 lautet wie folgt:

„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführer vermeinen, mit ihren Anträgen vom 19.9.2017 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neuerlich aufrollen zu können. Dies allein mit dem Argument, dass beide Beschwerdeführer nunmehr einen Nebenwohnsitz (sic!) am Ort ihrer beiden Wohnungen angemeldet hätten. Die im zitierten Antrag dazu näher vorgebrachte Begründung ist unrichtig und steht im völligen Widerspruch zu den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Erkenntnis vom 22.5.2017. Keinesfalls hat das Landesverwaltungsgericht Tirol darin zum Ausdruck gebracht, allein die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes wäre Voraussetzung für die Antragslegitimation der beiden Beschwerdeführer. Genau das Gegenteil ist nämlich der Fall. Das Landesverwaltungsgericht Tirol betont in der eingehenden Begründung seiner Entscheidung, dass unter dem Begriff Wohnsitz nach § 13 Abs 7 TROG 2016 allein ein Hauptwohnsitz zu verstehen ist.

Wörtlich führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„§ 13 Abs 7 Meldegesetz 1991 definiert den Hauptwohnsitz eines Menschen in jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Zwar hat die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis dafür, dass dort der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0261 uva).

Nach § 13 Abs 1 TROG 2016 sind - abgesehen von den dort erwähnten Ausnahmen - Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Daraus ist zu schließen, dass Wohnsitze iSd § 13 TROG 2016 gerade der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.

Die beiden Beschwerdeführer behaupten gar nicht, dass die Geschenkgeber oder die Geschenknehmer einen Hauptwohnsitz gemeldet haben bzw hatten oder in Y der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liegt, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann und von den Beschwerdeführen auch nicht entgegengetreten wurde, wenn die belangte Behörde aufgrund des Umstandes, dass Hauptwohnsitze nicht gemeldet sind oder waren, den Schluss gezogen hat, dass Wohnsitze im Sinn des § 13 TROG 2016 nicht vorliegen oder vorgelegen haben.

§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016 stellt klar, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ua auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu bewilligen ist. Nachdem auf den Eigentümer des Wohnsitzes (und nicht der baulichen Anlage) abgestellt wird, kommt gegenständlich zum Eigentum an den bezüglichen Wohnungen ein weiterer Aspekt hinzu, nämlich jener, wonach diese Wohnungen der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen müssen.

Wenn man – zutreffend – die Ansicht vertritt, dass Schenkungen familiäre Veränderungen iSd § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 darstellen können, so kommen diese Veränderungen einerseits dann zum Tragen, wenn bereits vorher ein Wohnsitz begründet war, da der Geschenknehmer dann Eigentümer eines Wohnsitzes wird, wenn dieser bereits Bestand hatte. Andererseits ist auch denkbar, dass der Geschenknehmer unabhängig davon, ob der Geschenkgeber einen Wohnsitz begründet hatte, einen Wohnsitz begründet und so zum Eigentümer eines Wohnsitzes im Sinne dieser Bestimmung wird. Dies setzt aber voraus, dass dieser vom Geschenknehmer begründete Wohnsitz der Befriedigung seines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient.

Die Beschwerde AA räumt ein, dass der Geschenkgeber keinen Wohnsitz begründet hatte, wenn darin ausgeführt wird, dass es EE, Geschenkgeber an seine Ehefrau AA, beruflich nicht möglich ist, einen Hauptwohnsitz zu anzunehmen. Insofern kann die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht auf einen vom Geschenkgeber „abgeleiteten“ Wohnsitz stützen, da ihr Ehemann (Geschenkgeber) keinen Wohnsitz innehatte und sie folglich nicht Eigentümerin dieses abgeleiteten Wohnsitzes wurde.

Dass die Beschwerdeführerin selbst als Miteigentümerin der baulichen Anlage einen Wohnsitz begründet hat oder hatte, den sie aufgrund der beruflichen Umstände ihres Ehemannes nicht weiter als Wohnsitz verwenden kann, wird zu keiner Zeit behauptet, obwohl die belangte Behörde ihre Abweisung darauf stützt.

Frau AA ist sohin nicht Eigentümerin eines (abgeleiteten) Wohnsitzes im Sinne des
§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016, weshalb schon deshalb eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung nicht in Frage kommt.

Die Beschwerde BB führt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen Hauptwohnsitz in Österreich zu begründen und auch gesetzmäßig aufrecht zu erhalten. Insofern steht fest, dass ein vom Eigentümer der Wohnung Top 2 (Herr BB) begründeter Wohnsitz nicht vorliegt, der in Ansehung der Veränderungen seiner familiären Situation durch die Annahme der Schenkung zu einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 führen könnte.

Wie bereits dargelegt, begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung exklusiv damit, dass weder die Geschenknehmer noch die Geschenkgeber einen Wohnsitz im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung, nämlich zur Befriedigung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses in den gegenständlichen Wohnungen innehaben, da sie keinen Hauptwohnsitz gemeldet haben oder jemals hatten.“

Wie die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser unzweideutigen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol den Schluss ziehen können, die bloße Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ändere die Sachlage, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ansatzweise nachvollziehbar und kann sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht des Eindrucks erwehren, dass hier versucht wird, „mit allen Mittel“ das Versäumnis der rechtzeitigen Revision beim Verwaltungsgerichtshof durch einen neuerlichen (wenngleich untauglichen) Versuch einer Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes auszugleichen. Es mutet geradezu grotesk an, wenn im Antrag vom 19.9.2017 in Anbrecht der oben zitierten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol davon die Rede ist, das erkennende Gericht „scheint“ (!) eine Anmeldung als Nebenwohnsitz als erforderlich erachtet zu haben.

Eine maßgebliche Änderung der Sachlage und Rechtslage im Sinne des § 68 Abs 1 AVG, um eine rechtskräftig (siehe dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 8f, Stand 1.3.2018, rdb.at) abgeschlossene Verwaltungssache neu aufzurollen, liegt gegenständlich nicht vor. Es müssen sich nämlich die entscheidungsrelevanten Fakten geändert haben (vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, aaO, § 68, Rz 23ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Jud. des VwGH).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund der Meldung von Nebenwohnsitzen nach den melderechtlichen Vorschriften keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung. Sowohl der Verweis der Beschwerdeführer auf die Begründung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.5.2017 als auch die Conclusio selbst sind unrichtig. Die „schlichte“ Meldung eines Nebenwohnsitzes zieht keinerlei andere rechtlichen Schlüsse für die gegenständliche Problematik nach sich und so handelt es sich dabei um keine Änderung des Sachverhaltes, der ein neuerliches Aufrollen der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungssache nach sich ziehen müsste.

Damit steht aber fest, dass der Antrag vom 19.9.2017 unzulässig ist und die belangte Behörde diesen wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte müssen. Zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wäre sie demnach nicht befugt gewesen. Den Beschwerden war daher kein Erfolg beschieden und hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, ließe doch eine mündliche Erörterung allein der hier maßgeblichen Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Schlagworte

Entschiedene Sache; ersatzlose Behebung

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.04.2018, Z LVwG-2018/22/0882-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 05.07.2018, Z Ra 2018/06/0096 und 0097-3, zurück.
Mit Beschluss vom 24.09.2018, E 2361/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.04.2018, Z LVwG-2018/22/0882-1, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0882.1

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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