TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 L514 2137081-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L514 2137081-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 1075467509/150750487 RD Burgenland, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 1075467509/150750487 RD Burgenland, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, reiste am XXXX 2015 illegal nach Österreich, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 29.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, reiste am römisch 40 2015 illegal nach Österreich, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 29.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass vor etwa einem Jahr den Irak verlassen habe und über die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder nach Wien gereist sei.

Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme und die Terrormilizen ebendort eingefallen seien. Weiters habe er Probleme mit den Milizen, da er Sunnite sei. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er aus römisch 40 stamme und die Terrormilizen ebendort eingefallen seien. Weiters habe er Probleme mit den Milizen, da er Sunnite sei. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sunnitischer Araber sei, sechs Jahre lang die Schule in XXXX besucht und seinen Lebensunterhalt als Frisör verdient habe. Im Irak seien weiters nach wie vor seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder aufhältig.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sunnitischer Araber sei, sechs Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht und seinen Lebensunterhalt als Frisör verdient habe. Im Irak seien weiters nach wie vor seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder aufhältig.

Am 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Er wiederholte im Zuge der Befragung seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er am XXXX 2014, an dem Tag, als der IS XXXX erobert habe, den Irak legal mit seinem Reisepass verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Eltern und die beiden Schwestern in XXXX , in der Nähe von XXXX , leben würden und würde er mit diesen in Kontakt stehen. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er als Frisör in XXXX und in XXXX mit dem Tode bedroht worden sei. Es habe zwar keine persönlich gegen ihn gerichteten Drohungen gegeben, aber er habe Drohungen anderen Frisören gegenüber mitbekommen.Am 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Er wiederholte im Zuge der Befragung seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er am römisch 40 2014, an dem Tag, als der IS römisch 40 erobert habe, den Irak legal mit seinem Reisepass verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Eltern und die beiden Schwestern in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , leben würden und würde er mit diesen in Kontakt stehen. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er als Frisör in römisch 40 und in römisch 40 mit dem Tode bedroht worden sei. Es habe zwar keine persönlich gegen ihn gerichteten Drohungen gegeben, aber er habe Drohungen anderen Frisören gegenüber mitbekommen.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und besuche er zwei Mal pro Woche eine Nachbarsfamilie, die ihm die deutsche Sprache beibringen würde. Überdies lebe im Bundesgebiet nunmehr sein Bruder, der mittlerweile auch anerkannter Flüchtling sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016, Zl. 1075467509/150750487 RD Burgenland, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016, Zl. 1075467509/150750487 RD Burgenland, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer sei aus näher dargestellten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Vor diesem Hintergrund vermochte das BFA keine individuelle asylrelevante Verfolgung erkennen. Auch eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat könne nicht wahrgenommen werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde sodann, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu verzeichnen, sodass der Status des Asylberechtigten nicht zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Irak über ausreichende Ressourcen und drohe diesem keine reale Gefahr einer Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte sowie keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde sodann, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu verzeichnen, sodass der Status des Asylberechtigten nicht zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Irak über ausreichende Ressourcen und drohe diesem keine reale Gefahr einer Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte sowie keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen am 27.09.2016 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 05.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass Mitglieder des IS bereits nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten. Nochmals hingewiesen wurde, darauf, dass seinem Bruder XXXX ( XXXX ) bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass Mitglieder des IS bereits nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten. Nochmals hingewiesen wurde, darauf, dass seinem Bruder römisch 40 ( römisch 40 ) bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

4. Mit Schreiben vom 18.08.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer bei einer Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreten worden sei.

5. Am 22.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen. Weiteres wurde ihm bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Er wurde in XXXX geboren, wuchs jedoch in XXXX auf. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer als Frisör bestritten.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 geboren, wuchs jedoch in römisch 40 auf. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer als Frisör bestritten.

Im Irak sind nach wie vor die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. Sie halten sich in einem Flüchtlingslager in XXXX , in der Nähe von XXXX auf und leben von den eigenen Ersparnissen und der Unterstützung internationaler Organisationen. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet zusätzlich sporadisch als Tagelöhner. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen einen telefonischen Kontakt und geht es ihnen zwar nicht sehr gut, jedoch ist die Lage auch nicht schlimm. Darüber hinaus leben zwei Tanten und fünf Onkeln väterlicherseits in Kurdistan bzw XXXX und XXXX .Im Irak sind nach wie vor die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. Sie halten sich in einem Flüchtlingslager in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 auf und leben von den eigenen Ersparnissen und der Unterstützung internationaler Organisationen. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet zusätzlich sporadisch als Tagelöhner. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen einen telefonischen Kontakt und geht es ihnen zwar nicht sehr gut, jedoch ist die Lage auch nicht schlimm. Darüber hinaus leben zwei Tanten und fünf Onkeln väterlicherseits in Kurdistan bzw römisch 40 und römisch 40 .

1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar.

In Österreich bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und konnten Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Niveau festgestellt werden. Er wurde einmal beim Verstoß gegen das AuslBG betreten. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis, und lebt auch sein Bruder im Bundesgebiet, dem mit Bescheid des BFA vom XXXX 2016, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin syrischer Abstammung, mit der er jedoch nicht zusammenlebt.In Österreich bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und konnten Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Niveau festgestellt werden. Er wurde einmal beim Verstoß gegen das AuslBG betreten. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis, und lebt auch sein Bruder im Bundesgebiet, dem mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin syrischer Abstammung, mit der er jedoch nicht zusammenlebt.

1.3. Zur Lage im Irak

Zusammenfassung (AA 07.02.2017)

* Laut Verfassung ist Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. In Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.

* Die Sicherheitslage in Irak hatte sich ab Mitte 2014 vor allem durch den Vormarsch der terroristischen Organisation "Islamischer Staat in Irak und Syrien" (i. F. IS) dramatisch verschlechtert und hat sich 2015 und 2016, außer in einigen vom IS zurückeroberten Gebieten nicht verbessert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen von IS an Tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53% der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Als Reaktion auf den Vorstoß des IS wurden auch viele Milizen in Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen auch von irakischen Sicherheitskräften und Milizen aus.* Die Sicherheitslage in Irak hatte sich ab Mitte 2014 vor allem durch den Vormarsch der terroristischen Organisation "Islamischer Staat in Irak und Syrien" (i. F. IS) dramatisch verschlechtert und hat sich 2015 und 2016, außer in einigen vom IS zurückeroberten Gebieten nicht verbessert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben römisch 40 sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen von IS an Tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53% der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Als Reaktion auf den Vorstoß des IS wurden auch viele Milizen in Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen auch von irakischen Sicherheitskräften und Milizen aus.

* Weiterhin gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan-Irak, die einen semi-autonomen Status innehat. Grundlegende Fragen zwischen XXXX und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbesondere die Verteilung der Öl-Einnahmen. Nach Zerbrechen der Allparteienkoalition in der Region Kurdistan-Irak im August 2015 ist auch dort das innenpolitische Klima angespannt. 2016 bildet der gemeinsame Kampf gegen den IS eine Basis für Kooperation. Ein Durchbruch bei der Verbesserung der Beziehungen ist jedoch bisher nicht erkennbar.* Weiterhin gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan-Irak, die einen semi-autonomen Status innehat. Grundlegende Fragen zwischen römisch 40 und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbesondere die Verteilung der Öl-Einnahmen. Nach Zerbrechen der Allparteienkoalition in der Region Kurdistan-Irak im August 2015 ist auch dort das innenpolitische Klima angespannt. 2016 bildet der gemeinsame Kampf gegen den IS eine Basis für Kooperation. Ein Durchbruch bei der Verbesserung der Beziehungen ist jedoch bisher nicht erkennbar.

* Verstöße gegen die Menschenrechte sind auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan-Irak, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten, darunter Jesiden und Christen, liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von IS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen und -hinrichtungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Angehörige der Minderheiten, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden und werden in den von IS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

* Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

* Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen, die seit Januar 2014 innerhalb Iraks aus ihren Heimatorten geflohen sind, liegt bei ca. 3,11 Millionen (Stand: Dezember 2016). Davon sind rund 1,27 Millionen Irakerinnen und Iraker mittlerweile wieder in die vom IS befreiten Gebiete zurückgekehrt. Die Provinzen Anbar, Ninawa und Salah Al-Din sind besonders stark von Vertreibungen betroffen. Über 11,3 Mio. Binnenvertriebene halten sich in der Region Kurdistan-Irak auf. Über 10 Mio. Menschen im Irak, also knapp ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen.

* Die Offensive zur Befreiung XXXX , der zweitgrößten Stadt des Irak, begann am 17. Oktober 2016. Durch die militärischen Erfolge der Anti-IS-Koalition besteht die Befürchtung, dass der IS verstärkt zu einer asymmetrische Kampfführung übergeht. Die Gefahr von Sprengstoffanschlägen und anderen terroristischen Angriffen könnte dadurch weiter steigen.* Die Offensive zur Befreiung römisch 40 , der zweitgrößten Stadt des Irak, begann am 17. Oktober 2016. Durch die militärischen Erfolge der Anti-IS-Koalition besteht die Befürchtung, dass der IS verstärkt zu einer asymmetrische Kampfführung übergeht. Die Gefahr von Sprengstoffanschlägen und anderen terroristischen Angriffen könnte dadurch weiter steigen.

* Die nächsten Parlamentswahlen sind 2018 fällig. Allerdings erwarten einige Beobachter vorgezogene Wahlen für 2017. Regionalwahlen sind für April 2017 angesetzt. Wahlen in der Region Kurdistan, die seit August 2015 verschoben wurden, werden ebenfalls für 2017 erwartet.

Sicherheitslage (LIB 24.08.2017 mit Stand 27.09.2017)

Nachdem Premierminister Abadi am 31. August 2017 die gesamte Provinz Ninewah für vom IS zurückerobert erklärt hatte (Rudaw 31.8.2017), liegt der Focus nun auf den Provinzen Anbar und Kirkuk. Am 21. September 2017 startete die Operation zur Rückeroberung der in der Provinz Kirkuk/Tameem liegenden Stadt Hawija und deren Umgebung (BAMF 25.9.2017). Bei der Operation nehmen irakische Truppen, sowie schiitische Milizen teil, die kurdischen Peschmerga sind derzeit nicht beteiligt (Al-Jazeera 23.9.2017). Das Gebiet liegt jedoch im von den Kurden für sich beanspruchten Gebiet (Al-Jazeera 27.9.2017). Gleichzeitig findet eine Offensive zur Rückeroberung der Provinz Anbar statt, an der die irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich Polizeieinheiten und schiitischer PMF-Milizen (PMF: Popular Mobilization Forces) teilnehmen (Al-Monitor 26.9.2017).

Im Folgenden finden sich zwei unterschiedliche Quellen, die die aktuelle Situation bzgl. der Kontrollgebiete im Irak darstellen:

Bild kann nicht dargestellt werden

(BBC 21.9.2017)

Bild kann nicht dargestellt werden

(Al-Jazeera 20.9.2017)

In der Provinz Anbar haben sich irakische Regierungstruppen westlich von XXXX heftige Gefechte mit dem IS geliefert. Laut Angaben

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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