Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2175463-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. September 2017, Zl. "IFA 831596300 + VZ 1743567", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. September 2017, Zl. "IFA 831596300 + VZ 1743567", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Fluchtgrund" Folgendes an:
"Mein Vater war beim Militär in Bissau und lebte auch dort. Er wurde beschuldigt, dass er Waffen an Rebellen verkauft. Aus diesem Grund wurde er vom Militär im Jahre 2008 getötet. Seit dem Tod meines Vaters hatten wir sehr wenig zum Leben. Daher zogen wir von XXXXnach XXXX zu meinem Onkel mütterlicher Seite. Ich half meinem Onkel auf dem Bauernhof. Im Zuge von diversen Arbeiten, die ich erledigte, kam es zu einem Brand. Das war im März 2013. Bei diesem wurde auch das Bauernhaus des Nachbarn und auch andere Schuppen vernichtet. Daher kam es mit dem Nachbarn zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen. Im Zuge solcher wurde mein Onkel mit einem Messer am Hals schwer verletzt. Da meine Mutter um Leben Angst hatte, sagte sie mir, dass ich mein Heimatland verlassen soll. Aus diesem Grund habe ich dann letztlich Guinea-Bissau verlassen. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe.""Mein Vater war beim Militär in Bissau und lebte auch dort. Er wurde beschuldigt, dass er Waffen an Rebellen verkauft. Aus diesem Grund wurde er vom Militär im Jahre 2008 getötet. Seit dem Tod meines Vaters hatten wir sehr wenig zum Leben. Daher zogen wir von XXXXnach römisch 40 zu meinem Onkel mütterlicher Seite. Ich half meinem Onkel auf dem Bauernhof. Im Zuge von diversen Arbeiten, die ich erledigte, kam es zu einem Brand. Das war im März 2013. Bei diesem wurde auch das Bauernhaus des Nachbarn und auch andere Schuppen vernichtet. Daher kam es mit dem Nachbarn zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen. Im Zuge solcher wurde mein Onkel mit einem Messer am Hals schwer verletzt. Da meine Mutter um Leben Angst hatte, sagte sie mir, dass ich mein Heimatland verlassen soll. Aus diesem Grund habe ich dann letztlich Guinea-Bissau verlassen. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe."
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31. August 2017 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtmotive Folgendes an:
"Nachdem mein Vater verstorben ist, war meine Mutter alleine. Wir zogen nach Gabu. Ich wohnte damals bei einem Freund meiner Mutter und arbeitete an seiner Farm. Versehentlich wurde von mir die Farm des Nachbarn angezündet und niedergebrannt. Dieser Vorfall führte zu den Problemen mit dem Nachbarn. Aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Nachbarn und den Freund meiner Mutter, war meine Mutter um meine Sicherheit besorgt und wollte, dass ich aus meinem Heimatland ausreise.
...
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Ich bin auch deshalb ausgereist, weil ich in Europa eine bessere Möglichkeit habe in die Schule zu gehen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. September 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG)