TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/29 W271 2170519-1

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W271 2170154-2/22E

W271 2170519-1/21E

Schriftliche Ausfertigung der am 05.04.2018 verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. XXXX , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.02.2018 und 05.04.2018 zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. römisch 40 , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.02.2018 und 05.04.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. XXXX , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.02.2018 und 05.04.2018 zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. römisch 40 , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.02.2018 und 05.04.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. XXXX (in der Folge "Erstbeschwerdeführer" oder "BF1"), und XXXX (in der Folge "Zweitbeschwerdeführer" oder "BF2") sind Brüder (gemeinsam: "BF" oder "Beschwerdeführer"). Beide sind afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazara und stellten am 06.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (in der Folge "Erstbeschwerdeführer" oder "BF1"), und römisch 40 (in der Folge "Zweitbeschwerdeführer" oder "BF2") sind Brüder (gemeinsam: "BF" oder "Beschwerdeführer"). Beide sind afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazara und stellten am 06.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 08.05.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion

XXXX gab der BF1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:römisch 40 gab der BF1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in XXXX , Afghanistan (Behsud), geboren worden, habe sein Herkunftsland im Kindesalter verlassen und habe seitdem in XXXX Iran, in schlechten finanziellen Verhältnissen gelebt. Er habe die Grundschule von 1996 bis 2001 in XXXX besucht und später als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF1 gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern (Vater ca. 67 Jahre alt und Mutter ca. 51 Jahre alt) und seinem mitgereisten Bruder. Zwei weitere Brüder (Zwillinge) seien im Kindesalter bei einem Bombenattentat in Afghanistan verstorben.Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan (Behsud), geboren worden, habe sein Herkunftsland im Kindesalter verlassen und habe seitdem in römisch 40 Iran, in schlechten finanziellen Verhältnissen gelebt. Er habe die Grundschule von 1996 bis 2001 in römisch 40 besucht und später als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF1 gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern (Vater ca. 67 Jahre alt und Mutter ca. 51 Jahre alt) und seinem mitgereisten Bruder. Zwei weitere Brüder (Zwillinge) seien im Kindesalter bei einem Bombenattentat in Afghanistan verstorben.

Als Fluchtgrund führte der BF1 an, dass er im Iran von der Polizei angehalten und beschimpft worden sei. Diese hätte ihn und seinen Bruder nach Afghanistan abgeschoben, weil er einen Polizeibeamten gefragt habe, wieso er ihn beschimpfe. Der BF1 und sein Bruder hätten Flüchtlingskarten gehabt. In Afghanistan herrsche Krieg und Unsicherheit, viele Hazara würden getötet werden, weil diese Schiiten seien. Aus Angst um ihr Leben hätten die Brüder die Flucht beschlossen. Das seien ihre einzigen Fluchtgründe.

3. Der BF2 gab in seiner Erstbefragung am selben Tag an, dass er am

XXXX in Kashan, XXXX , Iran, geboren worden sei und dort von 2006 bis 2010 die Grundschule besucht habe. Zuletzt habe er als Teppichknüpfer gearbeitet.römisch 40 in Kashan, römisch 40 , Iran, geboren worden sei und dort von 2006 bis 2010 die Grundschule besucht habe. Zuletzt habe er als Teppichknüpfer gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF2 an, dass in Afghanistan zwei seiner Brüder druch Bomben getötet worden seien. Im Iran hätten sie keine Rechte gehabt und die Iraner hätten seine Aufenthaltskarte weggenommen und zerrissen. Er sei geschlagen und misshandelt und danach nach Afghanistan abgeschoben worden. Mit seinem Bruder sei der BF2 wieder illegal in den Iran gereist. Seine einzigen Fluchtgründe seien, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er im Iran keine Dokumente habe. Zudem würde er, wenn er wieder aufgegriffen werde, neuerlich nach Afghanistan zurückgeschickt werden. Er habe Angst in Afghanistan getötet zu werden, weil er ein Hazara sei.

4. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF2 wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem XXXX festgelegt.4. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF2 wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem römisch 40 festgelegt.

5. Am 19.01.2017 erfolgte die Einvernahme des BF1 vor dem BFA. Der BF1 sei in Behsud, XXXX , geboren worden und habe dort bis zu seinem zweiten Lebensjahr gelebt. Danach sei er mit seinen Eltern in den Iran gezogen. Seine Mutter lebe nach wie vor in Kashan, XXXX , Iran. Sein Vater sei im Jahr 2015 an Krebs verstorben. Der BF1 habe von 1996 bis 2001 eine Grundschule und von 2001 bis 2002 eine Hauptschule besucht. Ab dem 16. Lebensjahr habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die Mutter sei Teppichknüpferin gewesen und sein kleiner Bruder habe ihr manchmal dabei geholfen.5. Am 19.01.2017 erfolgte die Einvernahme des BF1 vor dem BFA. Der BF1 sei in Behsud, römisch 40 , geboren worden und habe dort bis zu seinem zweiten Lebensjahr gelebt. Danach sei er mit seinen Eltern in den Iran gezogen. Seine Mutter lebe nach wie vor in Kashan, römisch 40 , Iran. Sein Vater sei im Jahr 2015 an Krebs verstorben. Der BF1 habe von 1996 bis 2001 eine Grundschule und von 2001 bis 2002 eine Hauptschule besucht. Ab dem 16. Lebensjahr habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die Mutter sei Teppichknüpferin gewesen und sein kleiner Bruder habe ihr manchmal dabei geholfen.

Der BF1 habe durch Freunde erfahren, dass es in Teheran eine Arbeitsstelle gebe und er sei daher mit seinem Bruder ohne Genehmigung dorthin gefahren (die Einholung einer Genehmigung sei aufgrund eines Feiertages nicht möglich gewesen). Auf dem Weg seien diese in der Stadt XXXX von der Polizei aufgehalten und ohne Genehmigung erwischt worden. Der Polizist habe sie beleidigt und ihnen ihre Aufenthaltsberechtigungskarten für den Iran weggenommen. Als sich der BF1 in Haft befunden habe, habe er von einem Polizisten die Auskunft erhalten, dass er diese nur zurückbekomme, wenn er nach Syrien gehe. Daraufhin seien er und sein Bruder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan hätten sie sich in einem Hotel in Herat aufgehalten und der BF1 habe zusammen mit seinem Bruder nach einem Schlepper gesucht, der diese schlussendlich auch zurück in den Iran gebracht habe.Der BF1 habe durch Freunde erfahren, dass es in Teheran eine Arbeitsstelle gebe und er sei daher mit seinem Bruder ohne Genehmigung dorthin gefahren (die Einholung einer Genehmigung sei aufgrund eines Feiertages nicht möglich gewesen). Auf dem Weg seien diese in der Stadt römisch 40 von der Polizei aufgehalten und ohne Genehmigung erwischt worden. Der Polizist habe sie beleidigt und ihnen ihre Aufenthaltsberechtigungskarten für den Iran weggenommen. Als sich der BF1 in Haft befunden habe, habe er von einem Polizisten die Auskunft erhalten, dass er diese nur zurückbekomme, wenn er nach Syrien gehe. Daraufhin seien er und sein Bruder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan hätten sie sich in einem Hotel in Herat aufgehalten und der BF1 habe zusammen mit seinem Bruder nach einem Schlepper gesucht, der diese schlussendlich auch zurück in den Iran gebracht habe.

In Afghanistan habe der BF1 nicht bleiben wollen, weil es ein fremdes Land sei, er dort niemanden kenne und sie Hazara und Schiiten seien. Die Mutter des BF1 sei in Sorge, dass der BF1 in Afghanistan von den Taliban getötet werde oder er vom Iran aus nach Syrien geschickt werde. Deswegen habe der BF1 wieder zu ihr in den Iran müssen.

Der BF1 führte an, dass seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, da es viele kleinere Anschläge gegen die Hazara gegeben habe, aber nicht durch die Taliban. Der Bombenanschlag, bei dem seine beiden Brüder ums Leben gekommen seien, sei ausschlaggeben für die Ausreise gewesen. Der BF1 könne nicht nach Afghanistan, weil er dort niemanden kenne und außerdem sei er Hazara und Schiit.

6. Der BF2 gab im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am selben Tag an, dass er in Kashan, XXXX , Iran geboren worden sei und dort eine Grundschule von 2006 bis 2010 besucht habe. Seit seinem zehnten Lebensjahr habe er als Teppichknüpfer und ab seinem 14. Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet.6. Der BF2 gab im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am selben Tag an, dass er in Kashan, römisch 40 , Iran geboren worden sei und dort eine Grundschule von 2006 bis 2010 besucht habe. Seit seinem zehnten Lebensjahr habe er als Teppichknüpfer und ab seinem 14. Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Der BF2 habe keine Aufenthaltskarte mehr im Iran gehabt, weil die Polizei ihm diese weggenommen habe. Er hätte diese nur zurückbekommen, wenn er nach Syrien kämpfen gegangen wäre. Da sich der BF2 geweigert habe, sei er zusammen mit seinem Bruder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe er keine Zukunft, weil sein Leben als Schiite und Hazara in Gefahr sei. Er wäre in beiden Ländern umgebracht worden. Im Falle einer Rückkehr könne das, was seinen Brüdern passiert sei auch ihm passieren; Taliban und IS seien hinter den Hazara her.

7. Am 16.08.2017 wurden die Beschwerdeführer erneut vor dem BFA befragt, um unter anderem zu den beiden eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 13.06.2017 (Nachforschungen im Iran) Stellung zu nehmen.

8. Mit Bescheid vom 22.08.2017 wies die belangte Behörde jeweils den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte jeweils fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.8. Mit Bescheid vom 22.08.2017 wies die belangte Behörde jeweils den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte jeweils fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

9. Die Beschwerdeführer erhoben gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde (der BF1 am 04.09.2017, der BF2 am 07.09.2017).

10. Die Beschwerdevorlagen erfolgten mit Schreiben vom 06.09.2017 bzw. 08.09.2017. Am 13.09.2017 langten die Akte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") ein.

11. Das BVwG ersuchte die Staatendokumentation am 19.01.2018 um Informationen bezüglich der Behandlungsmöglichkeit von Magenerkrankungen in Kabul sowie der Erhältlichkeit eines Medikamentes an und erhielt ein Antwortschreiben am 30.01.2018.

12. Das BVwG führte am 06.02.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden an die Beschwerdeführer zwei Medcoi-Berichte (BDA-20180110-AF-6713; BDA-20160616-AF-6306) ausgehändigt.

13. Mit Eingabe vom 12.12.2018 reichte der BF2 eine Arztbestätigung vom 09.02.2018 nach.

14. Das BFA übersandte eine Stellungnahme, datiert mit 14.02.2018, mit Bezugnahme auf die Verhandlung.

15. Das BVwG erhielt am 20.02.2018 ein Antwortschreiben auf eine weitere Anfrage bei der Staatendokumentation vom 15.02.2018 hinsichtlich Informationen zu der Erhältlichkeit von drei Medikamenten in Kabul.

16. Am 05.04.2018 fand eine weitere Verhandlung in der Sache in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Persönliche Angaben der Beschwerdeführer

1.1.1. Zu BF1

1.1.1.1. Der BF1 trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben (Jahfari). Der BF1 spricht Hazaragi (Dialekt von Dari), Farsi und Türkisch. BF1 hatte keine Verständigungsschwierigkeiten bei der jeweils in Dari durchgeführten Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem BFA. Er ist volljährig (etwa Ende Zwanzig), ledig und kinderlos. Der BF1 wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Besud, Dorf XXXX , geboren. Als er etwa zwei Jahre alt war, zog die Familie nach Kashan, XXXX , Iran, wo der BF1 lebte.1.1.1.1. Der BF1 trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben (Jahfari). Der BF1 spricht Hazaragi (Dialekt von Dari), Farsi und Türkisch. BF1 hatte keine Verständigungsschwierigkeiten bei der jeweils in Dari durchgeführten Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem BFA. Er ist volljährig (etwa Ende Zwanzig), ledig und kinderlos. Der BF1 wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Besud, Dorf römisch 40 , geboren. Als er etwa zwei Jahre alt war, zog die Familie nach Kashan, römisch 40 , Iran, wo der BF1 lebte.

1.1.1.2. Von 1996 bis 2001 besuchte der BF1 eine Grundschule in XXXX sowie von 2001 bis 2002 eine Hauptschule in XXXX (beides Bezirke in Kashan). Er arbeitete spätestens seit seinem 16. Lebensjahr als Hilfsarbeiter, unter anderem in Teppichfabriken, auf Baustellen, als Schweißer oder Monteur von Fenstern und Türen; er arbeitete bis zur Ausreise. Der BF1 konnte im Iran für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Die finanzielle Lage war nicht gut, doch hatte sich BF1 daran gewöhnt und war zufrieden damit.1.1.1.2. Von 1996 bis 2001 besuchte der BF1 eine Grundschule in römisch 40 sowie von 2001 bis 2002 eine Hauptschule in römisch 40 (beides Bezirke in Kashan). Er arbeitete spätestens seit seinem 16. Lebensjahr als Hilfsarbeiter, unter anderem in Teppichfabriken, auf Baustellen, als Schweißer oder Monteur von Fenstern und Türen; er arbeitete bis zur Ausreise. Der BF1 konnte im Iran für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Die finanzielle Lage war nicht gut, doch hatte sich BF1 daran gewöhnt und war zufrieden damit.

1.1.1.3. Der BF1 hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat und war nicht politisch tätig. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft.

1.1.1.4. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA war der BF1 vollkommen gesund. Er litt zum Zeitpunkt der zweiten mündlichen Verhandlung an den Armen an Skabies ("Krätzmilbe"), einer juckenden Hauterkrankung. Der Arzt gab ihm neben Cremen und einem Pulver Hygienetipps und den Rat, das schimmelbefallene, feuchte Zimmer, in dem die Beschwerdeführer zu zweit wohnen, zu wechseln und die Krankheit würde heilen. Der BF1 hat außerdem eine leichte Sehschwäche. Dass es ihm psychisch nicht gut geht, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Er ist arbeitsfähig.

1.1.1.5. In Österreich hat der BF1 nur seinen Bruder, mit dem er zusammen lebt, und sonst keine Verwandten. Der Cousin des BF1 (Sohn des Onkels mütterlicherseits) ist in Schweden anerkannter Asylwerber; Kontakt besteht derzeit nicht.

1.1.1.6. Der BF1 geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, er lebt in Österreich von der Grundversorgung und besuchte einen A1-Deutschkurs und einen Werte- und Orientierungskurs. Er kann nur sehr wenig Deutsch und lernt die Sprache selbst mit Hilfe von Youtube. Der BF1 arbeitet nicht und hat sich nicht beim AMS um eine Arbeitsbewilligung bemüht. Er war ein- oder zweimal ehrenamtlich in der Kirche tätig und früher bei seinem Unterkunftsgeber. In seiner Freizeit geht er mit Bekannten Fußball spielen oder setzt sich mit diesen in den Park zum Unterhalten.

1.1.1.7. Der BF1 hatte im Iran und hat in Österreich afghanische Freunde bzw. Bekannte. Er hat kaum Kontakt mit Österreichern. Für BF1 und BF2 wurde ein Empfehlungsschreiben von einer österreichischen Familie ausgestellt.

1.1.1.8. Der BF1 ist in Österreich nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe begangen.

1.1.1.9. BF1 beschrieb die von ihm angenommene Einstellung der Afghanen gegenüber Frauen so, dass diese aus seiner Sicht schlecht behandelt werden, sich nicht frei kleiden dürfen und nichts bedeuten; nicht einmal ein Gespräch dürften sie mit einem Mann führen, weil sie ansonsten gesteinigt würden. Der BF1 denkt nicht so und sieht darin den Unterschied zwischen seiner Einstellung und jener der anderen Menschen, die in Afghanistan leben. BF1 führte keine Informationen über eine Gefahr an, die nur ihm in Afghanistan droht. BF1 kritisierte, dass es im Iran keine Meinungsfreiheit gebe und er hinsichtlich der Wahl seiner Kleidung, seiner Frisur und Partnerin eingeschränkt sei. Die Erfahrungen des BF1 mit "westlicher" Kleidung beschränken sich auf seinen kurzen Aufenthalt im Herat zwischen seiner Abschiebung aus dem Iran und seiner Ausreise nach Europa. Wegen seines Sprachakzents und seiner äußerlichen Erscheinung wurde gleich erkannt, dass er aus dem Ausland kommt und gefragt, ob er einen Schlepper benötige. BF1 gab an, das traditionelle afghanische Männergewand nicht zu mögen und es nicht gerne zu tragen; schlimm findet er das traditionelle Männergewand jedoch nicht. BF1 gab an, dass es in Afghanistan auch einige Leute gibt, die Hosenanzug und Anzüge tragen. Mit Problemen wegen seiner aktuellen Einstellung rechnet der BF1 nicht. Er rechne aber, sollte er seine Religion zum Christentum ändern wollen, mit Problemen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 derzeit zum Christentum konvertieren möchte.

1.1.2. Zu BF2

1.1.2.1. Der BF2 trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslim

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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