Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2176962-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1097568104-151912124, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1097568104-151912124, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 02.02.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater sehr krank sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei behindert und habe nicht mehr für den Beschwerdeführer sorgen können. Die finanzielle Lage sei sehr schlecht und die Lage sei unsicher.
3. Am 07.09.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage im Heimatland?
VP: Gut.
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland gearbeitet? Wenn ja welche Tätigkeit? Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
VP: Nein. Ich habe noch die Schule besucht.
LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?
VP: Meine Eltern leben in Kabul. Mein Vater hat auch noch eine zweite Frau. Wir haben alle in einem Haus gelebt.
LA: Haben Sie Geschwister- auch Stiefgeschwister?
VP: Zwei leibliche Schwestern und einen leiblichen Bruder. Ebenfalls habe ich auch zwei Stiefschwestern und auch zwei Stiefbrüder.
LA: Wo leben Ihre Geschwister und auch Stiefgeschwister?
VP: Meine Stiefschwester XXXX lebt in XXXX. Eine weitere Stiefschwester lebt in Kanada. Meine beiden Stiefbrüder leben in Kabul. Eine leibliche Schwester ist verheiratet hat eine Tochter und lebt in Kabul. Die andere Schwester und meine zwei leiblichen Brüder leben bei meinen Eltern.VP: Meine Stiefschwester römisch 40 lebt in römisch 40 . Eine weitere Stiefschwester lebt in Kanada. Meine beiden Stiefbrüder leben in Kabul. Eine leibliche Schwester ist verheiratet hat eine Tochter und lebt in Kabul. Die andere Schwester und meine zwei leiblichen Brüder leben bei meinen Eltern.
LA: Wie heißt Ihre Stiefschwester mit Nachnahmen?
VP: Sie ist volljährig, verheiratet und hat ein Kind. Sie wird vermutlich so heißen wie Ihr Ehemann. Ich weiß den Namen nicht.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan(Eltern, Geschwister ...) ?
VP: Ungefähr jede Woche ein Mal.
LA: Haben Sie auch Kontakt zu Ihrer verheirateten Schwester die in Kabul verheiratet ist?
VP: Ungefähr ein Mal im Monat.
LA: Wie alt sind Ihre Geschwister die in Kabul leben?
VP: Weiß ich nicht genau.
LA: Wer von Ihren Geschwistern ist älter als Sie?
VP: Die Schwester XXXX die in Kabul verheiratet ist älter als ich. Ich glaube, dass meine zweite Schwester die bei meinen Eltern ist älter als ich ist. Mein leiblicher Bruder XXXX ist fünfzehn Jahre alt. Er ist drei Jahre jünger als ich. Meine beiden Stiefbrüder sind verheiratet und leben mit Ihrer Familie bei meinen Eltern.VP: Die Schwester römisch 40 die in Kabul verheiratet ist älter als ich. Ich glaube, dass meine zweite Schwester die bei meinen Eltern ist älter als ich ist. Mein leiblicher Bruder römisch 40 ist fünfzehn Jahre alt. Er ist drei Jahre jünger als ich. Meine beiden Stiefbrüder sind verheiratet und leben mit Ihrer Familie bei meinen Eltern.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
VP: Wir hatten insgesamt drei Häuser in Kabul. Wir haben noch ein Haus wo meine Familie lebt. Mein Vater ist einseitig gelähmt und kann nicht mehr arbeiten. Die Stiefbrüder haben ein Haus verkauft. Ein Haus hat mein Vater selbst verkauft.
[...]
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
VP: Mein Vater ist vor fünf Jahren erkrankt. Meine Stiefbrüder haben ein Haus verkauft und von diesen Geld gelebt. Ich war gegen diesen Verkauf. Ich wollte, dass das Haus nicht verkauft wird. Ich habe die Situation nicht mehr ausgehalten. Ich habe einfach zu meiner Mutter gesagt, dass ich hier fortgehen werde.
LA: Wurden Sie in Afghanistan persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Nein. Solche Sachen hat es nicht gegeben.
LA: Sind Sie bis zur Ausreise aus Ihrem Heimatland zur Schule gegangen?
VP: Ja. Ich habe die neunte Schulklasse beendet.
LA: Wollen Sie noch etwas Wichtiges mitteilen?
VP: Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich die Situation nicht mehr ertrage und nach Europa gehe um mir selbst ein Leben aufzubauen.
LA: Welche Situation haben Sie nicht mehr ertragen?
VP: Die Stiefbrüder haben unser Haus verkauft. Sie haben mich auch geschlagen.
LA: Warum wurden Sie geschlagen?
VP: Sie erfanden immer ausreden.
LA: Was hat Ihr Vater dazu gesagt?
VP: Mein Vater war krank. Was hätte er sagen sollen. Mein Vater war krank man hat es ihn nicht erzählt. Meine Mutter konnte dagegen nichts machen.
LA: Haben sie Kontakt zu Ihren Stiefbrüdern?
VP: Nein.
LA: Wollen Sie noch etwas Wichtiges sagen?
VP: Als ich in Österreich war hat mein Vater ein Haus verkauft und es gerecht auf alle aufgeteilt. Er hat gesagt, dass er in Ruhe leben möchte.
LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
VP: Ich habe alles gesagt.
LA: Wie lange hat die Ausreise aus Ihrem Heimatland nach Pakistan gedauert? Hat es dabei Probleme gegeben?
VP: Vier oder fünf Tage. Ich bin illegal über die Grenze gegangen. Ich hatte Angst von der Polizei erwischt zu werden.
LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei ihrer Mutter und Vater wohnen?
VP: Ich kann schon dort leben. Ich will aber dort nicht mehr leben. Ich möchte in Freiheit leben.
LA: Wurden Sie persönlich in Ihrem Heimatland Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung bedroht oder verfolgt?
VP: Nein.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer kein Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat Afghanistan bzw. keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe.
5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.11.2017. Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund stets angegeben, dass er von seinen Stiefbrüdern geschlagen worden sei, da er gegen einen Hausverkauf seines Vaters gewesen sei. Diese Schilderungen des Beschwerdeführers würden glaubhaft erscheinen, zumal er im gesamten Verfahren gleichbleibende Aussagen getätigt habe. Seitens der Behörde würden Feststellungen fehlen, warum das Haus des Vaters des Beschwerdeführers verkauft worden sei und warum der Beschwerdeführer sich dagegen gewehrt habe. Diese Feststellungen seien zur Beurteilung jedoch wesentlich, da es denkbar sei, dass der Grund dafür in einer von der GFK genannten Gruppe liege, wobei insbesondere an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu denken sei.
6. Am 22.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung.
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt gab der Beschwerdeführer u.a. wortwörtlich folgendes an:
"[...]
R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
BF: Mein Vater ist seit ca. 5 oder 6 Jahren krank. Den anderen Familienmitgliedern geht es gut, auch finanziell geht es meinen Familienmitgliedern gut.
R: Welche Fluchtgründe machen Sie geltend?
BF: Als mein Vater krank wurde, verkaufte mein älterer Bruder das Auto meines Vaters und hat das Geld für sich ausgegeben. Er hat damit Reisen nach Dubai unternommen. Er hat auch eines der drei Häuser, die mein Vater hatte, verkauft. Das Geld hat er für seine Hochzeit ausgegeben, er hat sich auch ein Auto gekauft. Danach wollte er ein weiteres Haus meines Vaters verkaufen, ich war damit nicht einverstanden. Ich war der Meinung, dass wir alle ein Recht auf diese Häuser haben, während, wenn mein Bruder sie verkauft, er den gesamten Erlös für sich nimmt. Deswegen hat mich mein Bruder oft geschlagen. am Anfang war ich klein, später als ich erwachsen wurde, wollte ich mir das nicht mehr gefallen lassen, deshalb habe ich meiner Mutter gesagt, dass ich von dort weggehe. Wir haben auch eine Tankstelle besessen und haben ein regelmäßiges Einkommen davon gehabt. Meiner Meinung nach reichte dieses Geld aus, daher musste man die Häuser meines Vaters nicht verkaufen.
R: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?
BF: Ich bin aus diesem Grund von dort weggegangen. Ich bin eigentlich nicht geflüchtet. Ich habe nur meiner Mutter gesagt, dass ich weggehe. Ich habe derzeit auch nur Kontakt zu meiner Mutter.
R: D.h. Sie wurden in Afghanistan nie persönlich verfolgt?
BF: Meine Brüder haben mich oft geschlagen. Bei uns kommt es vor, dass die jüngeren Geschwister von den älteren oft geschlagen werden. Ich konnte aber diese Situation nicht mehr ertragen und bin deshalb von dort weggegangen. Ich wurde zwar nicht persönlich bedroht oder verfolgt, aber ich wurde sehr viel von meinen Brüdern geschlagen.
R: Wem hatten die drei Häuser gehört, nur Ihrem Vater?
BF: Ja.
R: War Ihr Vater einverstanden, dass Ihr Bruder die Häuser verkauft?
BF: Als mein Vater krank wurde, konnte er nicht mehr klar denken, er konnte auch nur mehr wenig sprechen. Ich weiß nicht, wie meine Brüder vorgegangen sind als sie das erste Haus verkauft haben. Beim Verkauf des zweiten Hauses war mein Vater dagegen. Als ich nach Österreich gegangen bin, habe ich erfahren, dass mein Vater selbst das zweite Haus verkauft hat und das Geld meinen beiden Halbbrüdern geben möchte, damit sie damit eine Arbeit beginnen.
[...]
R: Ich möchte nunmehr Ihre Flucht zeitlich einordnen. Schildern Sie wann ca. der erste Verkauf des Hauses war bzw. der zweite.
BF: Genau kann ich es nicht angeben. Mein Vater ist vor ca. 5 oder 6 Jahren erkrankt. Ca. 10 Monate bis ein Jahr nach seiner Erkrankung wurde das Haus verkauft. In diesem Haus lebten meine zwei Onkel väterlicherseits. Ich habe bis zum Verkauf des Hauses nicht gewusst, dass das Haus meinem Vater gehört.
[...]
R: Sie haben ja noch einen leiblichen Bruder und eine leibliche Schwester. Werden diese auch von den Stiefbrüdern geschlag