RS Lvwg 2018/5/22 VGW-152/022/5873/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

StbG §10 Abs2 Z1
StbG §20 Abs2
StbG §64a Abs11
FPG §60 Abs2 Z4
FPG §60 Abs3

Rechtssatz

§ 10 Abs. 2 Z 1 StbG stellt seinem Wortlaut nach ausschließlich auf das Vorliegen bestimmter – taxativ aufgezählter – Tatsachen des § 60 Abs. 2 FPG ab. Dafür, dass auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 60 Abs. 1 oder § 62 Abs. 1 FPG durchzuführen wäre, gibt der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch den Materialien kann ein darauf gerichteter Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, stellen diese doch klar, dass auch dann ein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vorliegt, wenn erwiesen ist, dass die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, ein Aufenthaltsverbot aber nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte (vgl. EB 1189 BlgNR 22. GP 5).

Schlagworte

Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft, Wegfall der Verleihungsvoraussetzungen, Einbürgerungshindernis, Vorliegen bestimmter Tatsachen, Gefährlichkeitsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.022.5873.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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