RS Vfgh 2018/6/11 E2735/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AuslBG §28 Abs1 Z1
VStG §19 Abs2, §64 Abs2
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch Verhängung einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das AusländerbeschäftigungsG; keine Rechtfertigung der ungewöhnlich langen Zeitspanne von knapp 4,5 Jahren zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung; Aufhebung der Entscheidung im Umfang des Straf- und Kostenausspruchs

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer erlangte mit Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung durch den Magistrat der Stadt Wien am 09.01.2013 erstmals offiziell Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf. Dieser Tag ist daher als Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen. Das Verfahren endete vor der Verwaltungsbehörde mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28.03.2013. Die angefochtene Entscheidung wurde durch mündliche Verkündung am 17.06.2014 erlassen; zugestellt wurde lediglich die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

Nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH zählt auch die Zeitspanne zwischen der mündlichen Verkündung und der Ausfertigung der Entscheidung zur Verfahrensdauer iSd Art6 Abs1 EMRK. Als Zeitpunkt des Endes des zu überprüfenden Verfahrens ist daher der 28.06.2017 (Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) anzusehen. Die zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt sohin 4 Jahre und 5 Monate.

Für die ungewöhnliche Länge des Zeitraums zwischen der mündlichen Verkündung und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung ist allein das Verwaltungsgericht Wien verantwortlich; insbesondere kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, das Verfahren unnötig verzögert zu haben.

Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilende Rechtsfrage die Behandlung dieser Rechtssache als ungewöhnlich komplex erscheinen lassen, in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aber auch kein weiterer besonderer Umstand hervorgekommen ist, welcher die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnte, ist die Dauer des Verfahrens von insgesamt 4 Jahren und 5 Monaten bis zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr als angemessen iSd Art6 EMRK anzusehen.

Aufhebung der Entscheidung im Umfang des Strafausspruches; Berücksichtigung der unangemessenen Verfahrensdauer als Milderungsgrund bei der neuerlichen Strafbemessung.

Aufhebung der Entscheidung im Umfang des Kostenausspruches, da sich der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach der Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und daher mit dem Strafausspruch in Zusammenhang steht.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, Strafbemessung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2735.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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