TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/18 VGW-241/030/2790/2017/VOR

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §20 Abs2
WWFSG 1989 §20 Abs4
WWFSG 1989 §20 Abs5
WWFSG 1989 §60 Abs5
WWFSG 1989 §61a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Cordes über die Vorstellung der Frau V. N. vom 23.02.2017 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.02.2017, Zl. VGW-241/030/RP06/13470/2016-9 (Landesrechtspflegerin), mit welchem die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird dem Rechtsmittel insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„In Hinblick auf den Antrag der N. V. vom 15.08.2016 auf Gewährung von Wohnbeihilfe wird ihr gemäß §§ 60-61 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide jeweils in der geltenden Fassung, von 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 176,26 zuerkannt.“

II. gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 08.09.2016, Zahl MA 50 – WBH-43883/16 wurde der Antrag vom 15.08.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen.

Dagegen erhob die Antragstellerin am 10.10.2016 nachstehende Beschwerde:

„Beschwerde gegen den Bescheid der MA 50 vom 8.9.2016, Geschäftszahl MA 50-WBH 43883/16

Ich habe im Antrag ein monatl. Einkommen von mehr als € 837,76 nachgewiesen, die Abweisung war daher rechtswidrig. Es wurde mir auch nicht mitgeteilt, warum die Behörde zu dieser Entscheidung gelangt ist.

Mein Antrag ergänze ich insofern, als ich nun auch das Einkommen des Jahres 2015 und der Monate Jänner bis August 2016 und das anteilsmäßige Urlaub- und Weihnachtsgeld nachweise.

Ich bin der Meinung, dass mein in den Sommermonaten Juli und August in den Jahren 2015 und 2016 erzieltes Einkommen sowie das anteilsmäßige Urlaub- und Weihnachtsgeld und die von meinen Eltern bezahlten Beträgen als Einkommen iSd. EStG zu werten sind.

Ich habe mein jeweils im Juli und August erzieltes Einkommen und das anteilmäßige Urlaub- und Weihnachtsgeld durch 12 dividiert und so mein monatl. Eigeneinkommen berechnet.

Bezüglich der Berechnung der Unterhaltszahlungen meines Vaters gebe ich an, dass mein Vater ab November 2015 den Unterhalt nicht mehr monatl. Überweisen wollte, sondern mir den Gesamtbetrag von € 9400,00 im Dezember 2015 (Unterhalt ab November 2015 bis April 2019) für die kommenden 3,5 Jahre, die ich voraussichtlich noch zum Abschluss meines Studiums benötigen werde, überweisen hat. Das Sammelzeugnis lege ich vor.

Einkommen 2015:

M. GmbH: Einkommen für Juli und August 2015 inkl. anteilsmäßiges Urlaub- und Weihnachtsgeld: Gesamt: € 2.348,00 ergibt ein durchschnittliches monatl. Einkommen von € 195,66.

Unterhalt Vater Jänner bis Oktober: monatl. € 400,00

Unterhalt Vater November bis Dezember: monatl. € 223,80

Unterhalt Mutter Jänner bis November: monatl. € 417,25

Unterhalt Mutter Dezember: monatl. € 450,00

Somit betrug mein monatl. Einkommen im Jahr 2015 von Jänner bis Oktober monatl. € 1012,91, im November monatl. € 836,71 und im Dezember monatl. € 869,46.

Einkommen 2016:

M. GmbH: Einkommen für Juli und August 2016 inkl. anteilsmäßiges Urlaub- und Weihnachtsgeld: Gesamt: € 2.302,37 ergibt ein durchschnittliches monatl. Einkommen von € 191,86.

Unterhalt Vater Jänner bis August: monatl. € 223,80

Unterhalt Mutter Jänner bis Mai: monatl. € 450,00

Unterhalt Mutter Juni bis August: monatl. € 500,00

Somit betrug mein monatl. Einkommen im Jahr 2016 von Jänner bis Mai monatl. € 865,66 und von Juni bis August monatl. € 915,66.

Seit 2015 habe ich gesundheitliche Probleme, im Frühjahr wurde eine chronische Darmerkrankung (Morbus Crohn) diagnostiziert, welche nun behandelt wird. Da ich die Wohnung erst in 3,5 Jahren gegen eine kleinere und billigere Wohnung rauschen kann müsste ich nun ausziehen, weil ich die Kosten nicht alleine bestreiten kann, da mein ehemaliger Freund ausgezogen ist. Ich habe auch versucht, bei der M. GmbH beschäftigt zu werden, bisher hat es jedoch nicht geklappt.

Ich ersuche das Gericht den Bescheid der MA 50, den ich am 13.9.2016 erhalten habe aufzuheben, da mein monatl. Einkommen seit Anfang 2015 über € 827,82 bzw. über € 837,76 liegt und mir Wohnbeihilfe zu gewähren, damit ich in dieser Wohnung bleiben und mein Studium abschließen kann.

Beilagen:

Monatl. Überweisung Vater 2015 Juni bis Oktober (Jänner bis Mai wird nachgereicht)

Überweisung Mutter 2015 ab Juni – 9/2016 (Jänner bis Mau wird nachgereicht)

Kontoauszüge Gehalt M. und Anteil 13./14. Monatsbezug Juli und August 2015 und 2016

Sammelzeugnis

In ausgedruckter Form und unterschrieben werden Sie dieses Dokument per Post erhalten.“

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 20 WWFSG 1989 ist dem Mieter, der durch eine Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet. Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Zum Einkommen :

Gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 gelten als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommenssteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommenssteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 gelten als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal.

Laut belegtem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Juli 2016 bis September 2016

von ihrem Vater       € 671,83

von ihrer Mutter      € 1500,--

                                                                                    € 2171,43

Daher erhält die Beschwerdeführerin monatlich netto  € 723,94

Ausgehend von diesem Betrag ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt eine gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 ihm. 61a Abs. 2 WWSFG 1989 i.V.m. der Verordnung des Landes Wien, LG.Bl. 32/1989 i.d.g.F. zu ermittelnde zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Höhe von    € 93,24.

Zu den Aufwendungen (Miete):

Zu den Aufwendungen ist anzuführen, dass bei der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück gemäß § 20 Abs. 4 WWFSG 1989 nur Teile des Mietzinses und zwar jene, mit denen Darlehensrückzahlungen des Vermieters weiterverrechnet werden zu berücksichtigen sind.

Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe nach dem dritten Hauptstück des WWFSG (allgemeine Wohnbeihilfe) ist gemäß § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 nur der Hauptmietzins in Höhe von € 5,39 pro Quadratmeter zu Grunde zu legen. Bei einer im Umfang von 50 Quadratmetern zu berücksichtigenden Wohnnutzfläche ergibt dies eine Summe von       € 269,50

Nicht sind jedoch Betriebskosten oder sonstige in der Mietzinsabrechnung enthaltene Aufwendungen zu berücksichtigen.

Da dieser Wert um € 176,26 der gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 bzw. 61a Abs. 2 WWSFG 1989 i.V.m. der Verordnung des Landes Wien, LGBl. 32/1989 i.d.g.F. zu berechnenden (im konkreten Fall mit € 269,50,-- richtig ermittelten) zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung liegt, war der Beschwerde Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid daher spruchgemäß abzuändern.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Wohnungsaufwandsbelastung, zumutbare; Miete; Betriebskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.030.2790.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten