TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/4 LVwG-2018/41/0348-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.06.2018

Index

82/05 Lebensmittelrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LMSVG 2006 Art90 Abs3 Z1
LMIV Art30 Abs2 VO(EU) Nr.1169/2011
VStG §45 Abs1 Z3
VStG §44a Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BC Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2018, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2018, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH mit Sitz in Y, Adresse 2, sohin Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art 8 Abs 1 LMIV – wie vom Lebensmittelaufsichtsorgan EE für den Bezirk Z Land am 01.03.2016 festgestellt wurde – zu verantworten, dass dort das Produkt mit der Bezeichnung „Xer Semmelbrösel“ zum Verkauf angeboten und damit in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1169/2011 entspricht und nach Art. 30 der genannten Verordnung eine mangelhafte Nährwertdeklaration enthält. Von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, 4020 Linz, Wieningerstraße 8, wurde die gezogene Probe wie folgt beurteilt:

Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Xer Semmelbrösel“ unterliegt als verpackte Ware der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV).

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 kann der Inhalt der verpflichtenden Nähwertdeklaration gemäß Absatz 1 durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:

a) einfach ungesättigte Fettsäuren

b) mehrfach ungesättigte Fettsäuren,

c) mehrwertige Alkohole,

d) Stärke

e) Ballaststoffe;

f) jegliche in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe.

Die Nährwertdeklaration kann daher nicht durch die Angabe der Broteinheiten ergänzt werden.

Laut Artikel 32 Absatz 1 LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 unter Verwendung der in Anhang XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken. Maßeinheit [g] der Nährstoffmengen fehlt bei der vorliegenden Nährwertdeklaration.

Bei der vorliegenden Probe ist die Reihenfolge der Nährwerte wie folgt angeordnet:

Brennwert

Fett

davon gesättigte Fettsäuren

Kohlenhydrate

davon Zucker

Salz

Ballaststoffe

Eiweiß

Broteinheiten

Laut Anhang XV müssen die entsprechenden Angaben in der nachstehenden Reihenfolge erscheinen:

Energie

Fett

davon gesättigte Fettsäuren

Kohlenhydrate

davon Zucker

Ballaststoffe

Eiweiß

Salz

Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe verstößt in drei Punkten gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Sie, in Ihrer Funktion als zum Zeitpunkt der Probenziehung bestellter Geschäftsführer, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der DD GmbH haben daher gegen Art. 30 Abs. 2 iVm Art. 32 Abs. 1 iVm Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verstoßen, welche gemäß § 4 LMSVG von der gefertigten Behörde zu vollziehen ist.

Gemäß Art 90 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) StF: BGBl. I Nr. 13/2006.i.d.g.F iVm Art 30 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 wird gegen Sie in Anwendung des § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe in der Dauer von Tagen.

Fernher haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 25,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 275,--.

Sie haben zusätzlich unter Bezug auf die Gebührennote der FF GmbH, Adresse 3, W, U-Zahl ***** gemäß § 71 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz die Kosten der Untersuchung von EUR 165,90 zu ersetzen.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht X eingebracht und dieses seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. Hingewiesen wurde darauf, dass dem Etikett sämtliche für den Konsumenten notwendigen Informationen zu entnehmen seien. Aus Art 34 Abs 1 der LMIV sei abzuleiten, dass – Normencharakter habe ausschließlich die Verordnung – die Darstellung nicht zwingend in der Reihenfolge der Tabelle erfolgen müsse. Werde daher eine andere Reihenfolge gewählt, so liege kein Normverstoß vor. Für die Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH bestehe kein Entgeltanspruch. Es handle sich dabei ausschließlich um ein Rechtsgutachten, für welches keinerlei Sachverständigenkenntnis im Lebensmittelbereich notwendig sei. Seitens des Beschuldigten bestehe auch keinerlei Verschulden, zumal dieser sämtliche Produkte einer ständigen Kontrolle unterziehe sowie Gutachten betreffend das gegenständliche Produkt vorlägen, welche darlegen würden, dass keine Beanstandungen bzw Mängel bezüglich der Kennzeichnung vorlegen. Es wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 12.03.2018 wurde vom Beschwerdeführer Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG eingewendet und argumentiert, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der später berufenen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen müsse. In der Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.08.2016 sei dem Beschuldigten nicht vorgeworfen worden, das gegenständliche Produkt zum Verkauf bereitgehalten und in der Folge in Verkehr gebracht zu haben, weshalb ein wesentliches Tatbestandselement fehle. Erst im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis sei der Tatvorwurf um dieses Tatbestandselement unzulässig erweitert worden, sodass inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das im Spruch angeführte Produkt „Xer Semmelbrösel“ sei weder durch ein Mindesthaltbarkeitsdatum noch durch eine Chargennummer oder sonst irgendein individualisierendes Merkmal umschrieben, dem angefochtenen Straferkenntnis sei auch nicht zu entnehmen, wo, noch wann das gegenständliche Produkt zum Verkauf angeboten und in Folge in Verkehr gebracht worden sei. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspreche sohin jedenfalls nicht dem Konkretisierungsgebot. Jedenfalls sei die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 250,00 völlig überhöht, zumal es sich beim gegenständlichen Strafvorwurf lediglich um eine behauptete Kennzeichnungsverletzung handle. Eine Strafe in dieser Höhe wäre allenfalls nur bei einer vorliegenden Wertminderung des Produktes angemessen.

Es wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

II.      Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 144/2015 sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der „Europäischen Union“ samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Nach § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu

100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu

bestrafen, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der

Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt.

Teil 1 Z 39 der Anlage zum LMSVG (Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs 1)

führt die Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über

Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG)

Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie

87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie

1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung

(EG) Nr 608/2004 der Kommission (ABl Nr L 304 vom 22. November 2011) (kurz:

Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) als unmittelbar anwendbaren Rechtsakt

der Europäischen Union auf.

Nach Art 55 LMIV gilt diese ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz

1 Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1.

Januar 2014 gilt. Die Übergangsmaßnahme in Art 54 LMIV sieht vor, dass eine

Nährwertdeklaration, die zwischen dem 13. Dezember 2014 und dem 13. Dezember 2016

freiwillig bereitgestellt wird, den Artikeln 30 bis 35 entsprechen muss.

Nach Art 1 Abs 3 der LMIV gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Nach Art 6 LMIV sind jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

Nach Art 30 Abs 1 LMIV enthält die verpflichtende Nährwertdeklaration folgende Angaben:

a) Brennwert und

b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Nach Art 32 LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Art 30 Abs 1 bis 5 unter Verwendung der in Anhang XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.

Nach Art 34 LMIV müssen die Angaben gemäß Art 30 Abs 1 und 2 im selben Sichtfeld erscheinen. Sie müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format und gegebenenfalls in der in Anhang XV vorgegebenen Reihenfolge erscheinen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er gemäß § 9 Abs 1 VStG als zum Zeitpunkt der Probenziehung bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DD GmbH für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist. Er macht jedoch ua Verfolgungsverjährung geltend, weil die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG nicht entspricht und die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht unverwechselbar konkretisiert ist, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zu gleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestraffung ausgesetzt ist (vgl VwGH vom 12.03.2010, 2010/17/0017, mwH).

Diesen Anforderungen entspricht die konkret von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung nicht. § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG stellt generell Handlungen unter Strafe, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten „Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieses Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zu widerhandelt, nicht aber, wie von der belangten Behörde hier angelastet, ein „ zum Verkauf anbieten“ und damit ein „in Verkehr bringen“ gewisser Ware (wie dies hingegen § 90 Abs 1 LMSVG tut). Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes zum Verkauf anbieten und damit in Verkehr bringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde und ist das Tatbild der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung komplett der LMIV zu entnehmen. Deren Art 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen“ sind und dass nach Art 1 Abs 3 diese Verordnung für alle Lebensmittel gilt, die für den Endverbraucher bestimmt sind (…). Damit aber ist der Umstand, dass das Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt ist, Tatbestandselement. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist dieses Sachverhaltselement dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet worden (vgl LvwG Tirol vom 14.11.2016, LvwG-2015/19/2236-2). Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Produkt „Xer Semmelbrösel“ war darüber hinaus weder durch eine Chargennummer oder ein sonst induvidualisierendes Merkmal konkretisiert. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH vom 27.04.2012, 2008/17/0175). Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und war spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs 3 LMSVG).

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hat die eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Konkretisierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0348.2

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten