Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 1418075-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 31.03.2018, Zl. 801010402/170585715, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 31.03.2018, Zl. 801010402/170585715, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und und stellte am 29.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete:
"Ich war in Marokko bei den Moslembrüdern und sie verlangten von mir, dass ich meine Mutter zwinge, einen Schleier zu tragen. Weiters sollte ich immer in die Moschee beten gehen. Dies wollte ich nicht und aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen. Dies ist mein einziger Fluchtgrund. Ich habe in meiner Heimat mit den Behörden keinerlei Probleme".
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, gab dieser zur Antwort: "Ich habe in meiner Heimat keinerlei Existenzmöglichkeiten." und auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, replizierte dieser: "Nein."
Auf Aufforderung seine Fluchtgründe zu konkretisieren gab der Beschwerdeführer an: "Die moslemische Brüderschaft verlangte von mir, dass ich nur mit ihnen Kontakt halten soll. Von der Arbeit zur Moschee und umgekehrt. Sie wollten, dass ich ständig bete und dass meine Mutter einen Schleier tragen soll. Das Ganze ist dann immer extremer geworden und ging in Richtung Extremismus. Darum bekam ich Angst."
Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland aufgrund seiner Rasse, Religion, Volkszugehörig-keit, politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ethnischen Herkunft verfolgt werden, replizierte der BF: "Nein".
Zur Frage seiner Rückkehrbefürchtungen gab der BF an: "Einerseits habe ich Angst vor der Regierung, dass ich von ihnen gesucht werde. Andererseits habe ich Angst um mein Leben vor der moslemischen Bruderschaft."
2. Das Bundesasylamt (in weiterer Folge: BAA) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.10.2010, Zl. 10 10.104-EAST-Ost, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III). Als Rechtsgrundlagen wurden die § 1 (1) iVm § 2 (1) Z 11 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), § 8 (1) iVm § 2 (1) Z 11 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) und § 10 (1) AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) herangezogen. Der Beschwerdeführer erhob gegen den bezeichneten Bescheid des BAA fristgerecht Beschwerde.2. Das Bundesasylamt (in weiterer Folge: BAA) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.10.2010, Zl. 10 10.104-EAST-Ost, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt römisch drei). Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraph eins, (1) in Verbindung mit Paragraph 2, (1) Ziffer 11, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 8, (1) in Verbindung mit Paragraph 2, (1) Ziffer 11, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) und Paragraph 10, (1) AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) herangezogen. Der Beschwerdeführer erhob gegen den bezeichneten Bescheid des BAA fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.03.2011, Zl. III-1.301.583/FrB/11, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchtmitteldelinquenzen ein bis zum 23.03.2021 gültiges Rückkehrverbot erlassen, welches am 07.04.2011 in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014, Zl. I408 1418075-1/18E, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des BAA nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde zugleich vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem BAA als zuständige Behörde nachgefolgte BFA zurückverwiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014, Zl. I408 1418075-1/18E, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des BAA nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde zugleich vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem BAA als zuständige Behörde nachgefolgte BFA zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 801010402/1309365, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 i.d.g.F. ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl. I407 1418075-2/5E, als unbegründet abgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 801010402/1309365, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 i.d.g.F. ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl. I407 1418075-2/5E, als unbegründet abgewiesen.
6. Am 16.05.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der LPD Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug einen (Folge-)Asylantrag. Auf Vorhalt, dass sein Vorverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden wäre und warum er jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle und was sich gegenüber dem abgeschlossenen Vorverfahren geändert habe führte der Beschwerdeführer aus: "Ich halte meine damaligen Asylgründe vollinhaltlich aufrecht, nur möchte ich jetzt angeben, dass ich nicht mehr der radikalen (Salafisten) abgeschworen habe. Ich bin seit ca. 2 Jahren konfessionslos. Das sind meine einzigen und neuen Asylgründe." Auf die Frage was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Ich habe bei meinem ersten Asylantrag angeführt, dass ich gegen die Monarchie und das Regime in Marokko bin und deswegen erwarte ich die schlimmsten Sanktionen, falls ich nach Marokko abgeschoben werde." Er wäre weiters Angehöriger der Armee gewesen und erwarte eine lebenslange Haftstrafe. Die Änderung der Situation bzw. der Fluchtgründe wäre ihm auf Nachfrage seit ca. zwei Jahren bekannt, er könne jedoch keine Beweise und kein genaues Datum nennen.
Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 08.06.2017 stellte sich wie folgt dar:
L: Sie haben bereits am 28.10.2010, unter der Zahl 801010402 - 1309365, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Ich kann nicht nach Marokko. Ich war seit 18 Jahren nicht mehr in Marokko. Ich habe politische Probleme. Ich habe auch Probleme mit der Moslem Brüderschaft in Marokko. Ich habe diese Probleme schon in meinem Erstverfahren geäußert. Ich bin seit ca. einem Jahr ohne Bekenntnis. Meine Fluchtgründe vom ersten Verfahren sind noch alle aufrecht.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Dadurch das ich jetzt ohne Bekenntnis bin. Ist es in Marokko sehr gefährlich, da ich von der Familie verfolgt werde. Die Gesellschaft würde mich auch verfolgen. Es ist in Marokko verboten vom Islam abzufallen. Wenn man in Marokko zb. zu Ramadan nicht fastet, muss man für ein Jahr ins Gefängnis.
L: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
A: Ja.
L: Sie haben am 02.06.2017 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4/6 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich habe einen neuen Grund. Mein Austritt vom Islam ist ja wohl ein sehr wichtiger Grund. Die vorhin angeführten Familiären Probleme sind auch ein Grund, dass ich nicht nach Marokko kann. Für mich ist ein Todesurteil leichter als eine Rückkehr nach Marokko.
[...]
L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?
A: Nein.
L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A: Nein.
[...]
7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.03.2018, Zl. 801010402/170585715, wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.).7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.03.2018, Zl. 801010402/170585715, wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht per E-Mail vom 30.04.2018 eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wurde, das BVwG möge, (1) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, (2) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, (3) Spruchpunkt I. des angefochtenes Bescheides beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückverweisen, (4) Spruchpunkt II. des angefochtenes Bescheides beheben bzw. in eventu dahingehend abändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, oder (5) den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen. Der Beschwerde wurden eine Teilnahmebescheinigung Deutsch A1 im Ausmaß von 36 Unterrichtseinheiten datiert vom 23.12.2014, eine Therapiebestätigung seitens des Vereins zur Vernetzung psychosozialer Berufsgruppen datiert mit 15.05.2017, sowie eine Bestätig der Caritas, wonach bescheinigt werde, dass der seit 21.12.2016 im Notquartier der Caritas wohnhafte Beschwerdeführer dort ein vorbildliches und friedliches Verhalten an den Tag lege, beigelegt.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht per E-Mail vom 30.04.2018 eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wurde, das BVwG möge, (1) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, (2) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, (3) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenes Bescheides beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückverweisen, (4) Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenes Bescheides beheben bzw. in eventu dahingehend abändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, oder (5) den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen. Der Beschwerde wurden eine Teilnahmebescheinigung Deutsch A1 im Ausmaß von 36 Unterrichtseinheiten datiert vom 23.12.2014, eine Therapiebestätigung seitens des Vereins zur Vernetzung psychosozialer Berufsgruppen datiert mit 15.05.2017, sowie eine Bestätig der Caritas, wonach bescheinigt werde, dass der seit 21.12.2016 im Notquartier der Caritas wohnhafte Beschwerdeführer dort ein vorbildliches und friedliches Verhalten an den Tag lege, beigelegt.
9. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet am 28.10.2010 im Zeitraum von Jänner 2011 bis April 2017 insgesamt fünf Mal wegen Suchtgiftdelinquenzen zu Freiheitsstrafen in Summe von acht Jahren rechtskräftig verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, kinderlos, ledig und Staatsbürger von Marokko.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erstreckt sich über einen Zeitraum von 28.10.2010 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer spricht arabisch auf Muttersprachenniveau.
In Österreich ist er nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen.
Er war und ist in Österreich auch nicht berufstätig.
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und wurde deshalb mehrfach rechtskräftig verurteilt. Das Strafregister der Republik Österreich weist seine Person betreffend fünf Verurteilungen auf:
01) LG XXXX XXXX vom 17.01.2011 RK 17.01.201101) LG römisch 40 römisch 40 vom 17.01.2011 RK 17.01.2011
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG
PAR 15 StGB
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG
Datum der (letzten) Tat 03.12.2010
Freiheitsstrafe 11 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX XXXX RK 17.01.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 17.01.2011
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 17.01.2011
LG XXXX XXXX vom 25.01.2011LG römisch 40 römisch 40 vom 25.01.2011
zu LG XXXX XXXX RK 17.01.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 17.01.2011
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 30.08.2011LG römisch 40 römisch 40 vom 30.08.2011
zu LG XXXX XXXX RK 17.01.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 17.01.2011
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom 13.12.2013LG römisch 40 römisch 40 vom 13.12.2013
02) LG XXXX XXXX vom 30.08.2011 RK 03.09.201102) LG römisch 40 römisch 40 vom 30.08.2011 RK 03.09.2011
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) SMG
PAR 15 StGB
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG
Datum der (letzten) Tat 18.05.2011
Freiheitsstrafe 14 Monate
Vollzugsdatum 13.07.2012
03) LG XXXX XXXX vom 13.12.2013 RK 13.12.201303) LG römisch 40 römisch 40 vom 13.12.2013 RK 13.12.2013
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 29.10.2013
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum 29.04.2015
zu LG XXXX XXXX RK 13.12.2013zu LG römisch 40 römisch 40 RK 13.12.2013
zu LG XXXX XXXX RK 17.01.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 17.01.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.05.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 09.03.2015LG römisch 40 vom 09.03.2015
zu LG XXXX XXXX RK 13.12.2013zu LG römisch 40 römisch 40 RK 13.12.2013
zu LG XXXX XXXX RK 17.01.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 17.01.2011
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom 01.09.2015LG römisch 40 römisch 40 vom 01.09.2015
04) LG XXXX XXXX vom 01.09.2015 RK 01.09.201504) LG römisch 40 römisch 40 vom 01.09.2015 RK 01.09.2015
§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGBParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 14.06.2015
Freiheitsstrafe 18 Monate
05) BG XXXX vom 03.04.2017 RK 06.04.201705) BG römisch 40 vom 03.04.2017 RK 06.04.2017
§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 06.12.2016
Freiheitsstrafe 3 Monate
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Oktober 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Dieses erste Asylverfahren unter der Zahl 801010402/1309365 wurde am 20.11.2014 rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. I408 1418075-1/18E abgeschlossen. Das gesamte Erstverfahren beruhte auf einem nicht glaubhaften Vorbringen.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des oben genannten Erstverfahrens entstanden ist.
Sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er nunmehr ohne Bekenntnis ist und es nunmehr für ihn in Marokko sehr gefährlich wäre und er verfolgt werden würde, weist keinen glaubhaften Kern auf.
Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 11.04.2011, Zl. III-1101581/FrB/11, gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchtmitteldelinquenzen ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches nach wie vor aufrecht ist.
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