Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2171436-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. August 2017, Zl. "IFA: 1093032607 Verfahren: 151668312", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. August 2017, Zl. "IFA: 1093032607 Verfahren: 151668312", zu Recht erkannt:
A)
1. Der Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides lautet:1. Der Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides lautet:
"Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25. Dezember 2015 verloren.""Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25. Dezember 2015 verloren."
2. Der Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.2. Der Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 1. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am 2. November 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Fluchtgrund" Folgendes an:
"Ich habe keine Probleme in Nigeria. Ich wurde in Nigeria für meine Arbeit nicht bezahlt. Mein Auftraggeber gab mir nicht genügend Geld für meine Arbeit. Als ich ihn dann um mehr Geld bat, weigerte er sich mir dieses Geld zu bezahlen und hetzt mir die Polizei auf den Hals."
Am 9. August 2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei d