Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2190924-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. ALGERIEN (alias staatenlos), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1030688907-14941638, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. ALGERIEN (alias staatenlos), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1030688907-14941638, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, dass er aus Palästina stamme, jedoch 1995 mit seiner Mutter nach Algerien gezogen sei und bis vor zwei Jahren dort gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Algerien in ein Mädchen verliebt habe, dessen Eltern aber gegen ihn gewesen seien. Das Mädchen habe sich infolgedessen von einem Hochhaus hinuntergestürzt und sei seither gelähmt, weshalb er von ihrer Familie verfolgt und mit dem Umbringen bedroht werde.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Hehlerei und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Hehlerei und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.
3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mildernd wurde der teilweise Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatwiederholung gewertet. Die mit Urteil vom 20.05.2015 gewährte bedingte Nachsicht wurde widerrufen.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mildernd wurde der teilweise Versuch, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatwiederholung gewertet. Die mit Urteil vom 20.05.2015 gewährte bedingte Nachsicht wurde widerrufen.
4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in der Form des Überlassens sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und der Diebesbeute gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mehrfache Tatangriffe und die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in der Form des Überlassens sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und der Diebesbeute gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mehrfache Tatangriffe und die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.
5. Am 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, wobei er angab Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Seine Mutter habe die algerische Staatsbürgerschaft. Auf Vorhalt, warum sein Sozialarbeiter angegeben hätte, dass er algerischer Staatsbürger sei, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Er sei im Alter von 6 Jahren mit seiner Mutter nach Algerien gegangen. Auf Aufforderung, zum Nachweis seiner palästinensischen Herkunft entsprechende Dokumente, allenfalls auch jene seiner angeblich palästinensischen Familienangehörigen (Vater und Geschwister) vorzulegen, gab der Beschwerdeführer an, er könne dies nicht.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei nun das erste Mal außerhalb von Algerien, es sei dieses auch sein dritter Versuch gewesen, um nach Europa zu gelangen. In Algerien habe er siebeneinhalb Jahre lang die Schule besucht und dann viereinhalb Jahre als Tischler gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er als Landarbeiter sowie zuletzt am Markt als Träger gearbeitet. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter in Algerien. Dort würden auch seine Geschwister, seine Tanten und Onkel sowie deren Kinder leben. Auf Nachfrage, wann er den Entschluss gefasst habe, Algerien zu verlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Entschluss gefasst, wie er die Schule beendet habe. In seiner Straße habe es junge Männer gegeben, die nach Europa gegangen seien, um zu arbeiten. Er habe Algerien im Oktober 2010 mit gefälschten Papieren verlassen.
Zu seinen Gründen, Algerien zu verlassen, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort keine Zukunft gehabt habe. Er habe viel gearbeitet, aber das gesamte Geld für die Familie ausgeben müssen. Zudem habe er eine Liebesgeschichte mit einem Mädchen gehabt. Diese habe sich, als sie erfahren habe, dass er ausreisen wolle, aus einem Fenster geworfen und sich ein Bein gebrochen. Daraufhin hätten deren Brüder ihn zusammenschlagen wollen. Dieser Vorfall sei aber nur ein weiterer Grund gewesen, Algerien zu verlassen. Den Entschluss dazu habe er bereits vorher gefasst. Er glaube nicht, dass von den Brüdern seiner ehemaligen Freundin noch eine Gefahr ausgehe, die Sache sei erledigt. Das Mädchen habe nun geheiratet und habe Kinder.
Er führte weiters aus, dass seine Lage im Fall seiner Rückkehr nicht gut wäre und es sei seit der Kindheit sein Wunsch gewesen nach Europa zu gehen und jetzt sei es ihm gelungen. Im Falle seiner Rückkehr würde ihm auch keine Gefahr von Seiten der staatlichen Behörden drohen. Er gab weiters an, dass er Fehler begangen habe und im Gefängnis gewesen sei, er habe aber seine Strafe abgesessen und keine Probleme mehr in Österreich.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er keine Bindungen an Österreich habe und auch keine Verwandten hier leben würden, oder er sonstige Beziehungen haben würde, in seiner Freizeit mache er gar nichts, es würde ihm auch nicht gut gehen, er habe nach seiner Haft keine Wohnung mehr bekommen und sei auch nicht mehr in der Grundversorgung. Er laufe von einer Caritas Stelle zur anderen und werde von Freunden unterstützt. Er habe einmal zwei Wochen lang einen Deutschkurs besucht.
Auf die Frage, ob er zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgegeben wolle, antwortete er wörtlich: "Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme einbringen."
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2018, Zl. 1030688907-14941638, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2018, Zl. 1030688907-14941638, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 20.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.