Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W126 2154970-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 1076574002-150798255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 1076574002-150798255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am 06.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Nangarhar zu stammen, sunnitischer Muslime zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei verheiratet und habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vor circa acht Jahren in Afghanistan in einem Restaurant als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Es seien häufig Amerikaner in dieses Restaurant gekommen. Die Taliban hätten dies nicht gewollt und hätten den Beschwerdeführer und seine Familie geschlagen. Die Schwester des Beschwerdeführers, welche damals circa 25 Jahre alt gewesen sei, sei von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei am rechten Fuß verletzt worden, nachdem die Taliban ihn mit einer Pistole angeschossen hätten. Deswegen sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. Während seines Aufenthalts in Pakistan, konkret in XXXX, Peshawar, habe er immer wieder Drohbriefe von den Taliban erhalten, in denen gestanden sei, dass sie ihn und seine Familie töten würden. Daher habe der Beschwerdeführer auch Pakistan verlassen. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Söhne würden nach wie vor in Pakistan leben. Wo sein Bruder lebe, wisse er nicht.In der Erstbefragung am 06.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Nangarhar zu stammen, sunnitischer Muslime zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei verheiratet und habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vor circa acht Jahren in Afghanistan in einem Restaurant als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Es seien häufig Amerikaner in dieses Restaurant gekommen. Die Taliban hätten dies nicht gewollt und hätten den Beschwerdeführer und seine Familie geschlagen. Die Schwester des Beschwerdeführers, welche damals circa 25 Jahre alt gewesen sei, sei von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei am rechten Fuß verletzt worden, nachdem die Taliban ihn mit einer Pistole angeschossen hätten. Deswegen sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. Während seines Aufenthalts in Pakistan, konkret in römisch 40 , Peshawar, habe er immer wieder Drohbriefe von den Taliban erhalten, in denen gestanden sei, dass sie ihn und seine Familie töten würden. Daher habe der Beschwerdeführer auch Pakistan verlassen. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Söhne würden nach wie vor in Pakistan leben. Wo sein Bruder lebe, wisse er nicht.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) am 07.12.2016 führte der Beschwerdeführer an, dass seinem Vater in Afghanistan ein Grundstück gehört habe. Der Beschwerdeführer sei seit sechs Jahren traditionell verheiratet. Die Ehe sei in Pakistan geschlossen worden. Er habe zwei Kinder. Er habe zuletzt vor zwei Monaten Kontakt zu seiner Familie und seiner Frau in Pakistan gehabt, welche in XXXX, ca. eine Stunde entfernt von Peshawar, lebe. Der Beschwerdeführer sei Diabetiker und müsse Tabletten nehmen. Er müsse auch wegen seinen Kopfschmerzen Tabletten nehmen.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) am 07.12.2016 führte der Beschwerdeführer an, dass seinem Vater in Afghanistan ein Grundstück gehört habe. Der Beschwerdeführer sei seit sechs Jahren traditionell verheiratet. Die Ehe sei in Pakistan geschlossen worden. Er habe zwei Kinder. Er habe zuletzt vor zwei Monaten Kontakt zu seiner Familie und seiner Frau in Pakistan gehabt, welche in römisch 40 , ca. eine Stunde entfernt von Peshawar, lebe. Der Beschwerdeführer sei Diabetiker und müsse Tabletten nehmen. Er müsse auch wegen seinen Kopfschmerzen Tabletten nehmen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er als Hilfsarbeiter und Kellner in einem Restaurant in Jalalabad gearbeitet habe. Amerikanische Soldaten seien sehr gern gekommen und hätten dort Tee getrunken. Der Beschwerdeführer habe mit ihnen geredet und gelacht. Er glaube, dass ihn jemand bei den Taliban verraten habe. Die Taliban hätten ihm einen Drohbrief geschickt und ihn gewarnt, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeiten solle. Der Beschwerdeführer habe den Brief nicht ernst genommen und weiter gearbeitet. Einen Monat später habe er einen zweiten Drohbrief erhalten, in dem gestanden sei, dass sie ihn finden und mitnehmen oder umbringen werden. Der Beschwerdeführer habe auch diesen Brief nicht ernst genommen. Drei Wochen danach seien drei Taliban ins Haus der Familie gekommen, als der Beschwerdeführer noch geschlafen habe, und hätten den Beschwerdeführer getreten, ihm mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Als sich der Beschwerdeführer gewehrt habe, sei drei Mal geschossen worden. Eine Kugel habe ihn am Fuß verletzt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin weggelaufen und habe sich versteckt gehalten. Erst danach habe er erfahren, dass eine Kugel seine Schwester getroffen habe. Als der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers diesen gefunden hätten, sei der Beschwerdeführer bewusstlos geworden. Er sei erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Sein Bein sei bis zum Knie eingegipst gewesen. Die Familie sei daraufhin nach Pakistan gegangen. Dort sei der Beschwerdeführer behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang in Pakistan gelebt. Sein Bruder habe ein Schuhgeschäft eröffnet und sein Vater sei als Tagelöhner in der Landwirtschaft tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe hin und wieder bei seinem Bruder gearbeitet, habe aber immer Angst gehabt und sei deswegen zu Hause geblieben. Er habe dann noch weitere Drohbriefe erhalten. Es sei gedroht worden, dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie töten würden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei 2014 verschwunden, sie würden bis jetzt nicht wissen, wo er hin sein. Weil auch sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei der Beschwerdeführer geflüchtet; er sei ca. 15 Tage nach dem Verschwinden des Bruders in den Iran gegangen. Ein Onkel des Beschwerdeführers habe bereits vor der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan gelebt, lebe zurzeit aber in Afghanistan. Er sei Schuhverkäufer und nicht bedroht worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sonst noch jemand aus dem Restaurant bedroht worden sei.
Nach dem Vorfall in Afghanistan habe der Beschwerdeführer die Zuckerkrankheit bekommen und er habe in Pakistan Medikamente nehmen müssen. Er habe auch wegen seiner Kopfschmerzen Medikamente genommen. Sein Vater habe ihm Medikamente aus der Apotheke besorgt. In Afghanistan gebe es keinen sicheren Ort und er würde sicher getötet werden. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei seine Familie in Pakistan umgezogen, nach XXXX, da diese Leute die Adresse der Familie gekannt hätten. Seine Familie habe keine Drohbriefe erhalten, aber sei in Pakistan unerwünscht. Er selbst habe ihn Pakistan nur ab und zu gearbeitet; weil sein Bruder gut verdient habe und auch sein Vater gearbeitet habe, sei er zu Hause gewesen und habe die Kleinigkeiten erledigt. Als sein Bruder verschwunden sei, habe ein Freund aus Jalalabad das Geschäft übernommen und sie hätten immer Geld von ihm bekommen. Seine Frau habe seine Mutter für ihn ausgewählt, sie sei eine Verwandte aus Afghanistan.Nach dem Vorfall in Afghanistan habe der Beschwerdeführer die Zuckerkrankheit bekommen und er habe in Pakistan Medikamente nehmen müssen. Er habe auch wegen seiner Kopfschmerzen Medikamente genommen. Sein Vater habe ihm Medikamente aus der Apotheke besorgt. In Afghanistan gebe es keinen sicheren Ort und er würde sicher getötet werden. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei seine Familie in Pakistan umgezogen, nach römisch 40 , da diese Leute die Adresse der Familie gekannt hätten. Seine Familie habe keine Drohbriefe erhalten, aber sei in Pakistan unerwünscht. Er selbst habe ihn Pakistan nur ab und zu gearbeitet; weil sein Bruder gut verdient habe und auch sein Vater gearbeitet habe, sei er zu Hause gewesen und habe die Kleinigkeiten erledigt. Als sein Bruder verschwunden sei, habe ein Freund aus Jalalabad das Geschäft übernommen und sie hätten immer Geld von ihm bekommen. Seine Frau habe seine Mutter für ihn ausgewählt, sie sei eine Verwandte aus Afghanistan.
In Österreich besuche er zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs und wolle er zuerst Deutsch lernen und danach arbeiten. Er lerne in seiner Freizeit Deutsch und gehe wegen seiner Krankheit ins Fitnessstudio. Wenn er viel Sport treibe, würde er gesund werden.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.02.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und gab weiters an, dass er sich nach dem Vorfall mit den Taliban in einem Graben versteckt gehalten habe. Als er geflohen sei, habe er keine Schuhe angehabt. Ein Taliban sei seitlich neben dem Beschwerdeführer gestanden und habe aus kurzer Distanz auf den Beschwerdeführer geschossen und seinen Fuß getroffen. Seine Schwester sei erschossen worden, weil sie den Beschwerdeführer schützen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt schon weggelaufen.
Im Verwaltungsakt befindet sich ein ärztliches Schreiben vom 08.09.2016 betreffend die Schussverletzung am rechten Fuß sowie die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers, ein Röntgenbefund vom 05.09.2016 sowie diverse Röntgenbilder des Fußskeletts sowie des Handgelenks des Beschwerdeführers und eine Teilnahmebestätigung an einer Deutsch-Lerngruppe vom 06.10.2016.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) ab und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
4. Am 21.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein von diesem bevollmächtigter Rechtsanwalt teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt habe. Seine Familie sowie seine Ehefrau und seine Kindern würden derzeit in Pakistan leben. Vor circa einer Woche habe er zum letzten Mal mit seiner Familie gesprochen. In Afghanistan habe er noch einen Onkel väterlicherseits, der Kleidung und Schuhe verkaufe und in der Stadt Jalalabad lebe.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er in der Provinz Nangarhar im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt habe. Seine Familie sowie seine Ehefrau und seine Kindern würden derzeit in Pakistan leben. Vor circa einer Woche habe er zum letzten Mal mit seiner Familie gesprochen. In Afghanistan habe er noch einen Onkel väterlicherseits, der Kleidung und Schuhe verkaufe und in der Stadt Jalalabad lebe.
In Afghanistan habe der Beschwerdeführer in einem Restaurant als Aushilfskraft und Reinigungskraft gearbeitet. Er habe vier Jahre eine Schule besucht, habe aber ansonsten keine Schulbildung. In Pakistan habe er keine richtige Arbeit gehabt, manchmal sei er mit seinem Bruder in dessen Geschäft mitgegangen.
Afghanistan habe der Beschwerdeführer im Jahr 2007 verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass ihn jemand bei den Taliban schlecht gemacht habe, indem man erzählt habe, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner arbeiten würde. Er habe einen Drohbrief von den Taliban erhalten, in dem gestanden sei, dass wenn er seine Arbeit fortsetzen würde, ihn jemand belästigen würde. Nach circa drei Wochen habe er einen weiteren Drohbrief erhalten. Danach sei er von den Taliban angegriffen worden. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und auf ihn geschossen. Dabei hätten sie die Schwester des Beschwerdeführers getroffen. Der Beschwerdeführer sei dann ins Krankenhaus und anschließend nach Pakistan gebracht worden, wo er von einem Privatarzt behandelt worden sei.
In dem Restaurant, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe man essen können und es sei Tee serviert worden. Der Beschwerdeführer könne nicht erklären, weshalb die Taliban ihn der Spionage für die Amerikaner verdächtigt hätten. Der Beschwerdeführer habe eine ganz einfache Arbeit gehabt, er habe weder für die Amerikaner noch für die Taliban spioniert. Er könne nur vermuten, dass die Taliban ihn der Spionage verdächtigt hätten. Sonst gebe es keinen Grund, dass ihn die Taliban verfolgen bzw. angreifen. Der Beschwerdeführer sei in keine Feindschaft verwickelt gewesen.
Den ersten Drohbrief habe der Beschwerdeführer nicht gesehen. Sein Vater habe ihn gelesen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass darin gestanden sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, seine Arbeit zu beenden und dass sie ihn mitnehmen würden. Jemand müsse den Beschwerdeführer gesehen und ihn bei den Taliban verraten haben, dass er sich mit Amerikanern unterhalten habe. Amerikanische Soldaten seien ein bis zwei Mal in der Woche ins Restaurant gekommen. Die Taliban hätten anscheinend die Wohnadresse des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und ihm dorthin die Drohbriefe geschickt. Im zweiten Drohbrief sei gestanden, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen und nicht in Ruhe lassen würden. Außer dem Beschwerdeführer hätten sechs bis sieben weitere Personen in dem Restaurant gearbeitet. Einer sei für das Tee kochen zuständig gewesen, einige hätten die Speisen vorbereitet. Mit dem Beschwerdeführer hätten zwei weitere Personen die Speisen serviert und seien auch für die Reinigung zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob seine Kollegen auch bedroht worden seien. Er habe diesen von den Drohungen nichts erzählt. Der Beschwerdeführer habe Amerikaner begrüßt, wenn diese ins Restaurant gekommen seien. Möglicherweise sei er dabei gesehen und für einen Spion gehalten worden. Der Beschwerdeführer habe keine Bildung und könne auch kein Englisch, um sich mit Amerikanern unterhalten zu können. Er habe acht Jahre lang in diesem Restaurant gearbeitet. Amerikaner seien über mehrere Jahre in den letzten drei bis vier Jahren, in denen der Beschwerdeführer dort gearbeitet habe, in das Restaurant gekommen. In diesem Restaurant sei im Jahr 2008 oder 2009 ein Selbstmordattentat verübt worden, weshalb es nicht mehr geführt werde.
Als die Taliban ins Haus der Familie gekommen seien, sei es gegen fünf Uhr früh gewesen. Der Vater und Bruder des Beschwerdeführers seien zum Morgengebet in der Moschee gewesen. Die Mutter habe zu Hause gebetet, während die Schwester des Beschwerdeführers den Koran rezitiert habe. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zusammengeschlagen und mit dem Gewehrkolben einer Kalaschnikow auf seinen Hinterkopf eingeschlagen. Seine Mutter und seine Schwester seien dazugekommen, um den Beschwerdeführer zu unterstützen. Die Schwester habe ihm zugerufen, dass er weglaufen solle. Als er zur Tür gelaufen sei, sei er angeschossen worden. Es seien drei Schüsse abgefeuert worden. Der zweite Schuss habe seine Schwester getroffen und ein Schuss sei danebengegangen. Nachdem der Beschwerdeführer entkommen sei, habe er sich in einem Graben versteckt gehalten. Der Beschwerdeführer habe noch drei bis vier Minuten laufen können, er habe den Schmerz zu dieser Zeit nicht gespürt und habe sehr große Angst gehabt. Er habe nicht nach hinten gesehen, und wisse nicht, ob die Taliban ihn verfolgt hätten. Als die Schüsse gefallen seien, seien Nachbarn und danach auch der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers dazugekommen. Drei Tage nach diesem Vorfall sei die Familie nach Pakistan gegangen, weil das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Die Familie sei nicht mehr zurückgegangen. Das Haus der Familie sei zehn oder zwölf Tage nach dem Vorfall in Brand gesetzt und zerstört worden. Nach sieben oder acht Jahren hätten ihn die Taliban in Pakistan gefunden. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von drei Wochen drei weitere Drohbriefe erhalten. Als der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban mitgenommen worden sei, sei der Beschwerdeführer ein oder zwei Monate später geflüchtet. Sein Leben sei auch in Afghanistan in Gefahr. Wenn die Taliban ihn in Pakistan finden konnten, wäre es für diese nicht schwer, ihn in Kabul zu finden.
Der Beschwerdeführer leide seit circa drei Jahren nach diesem Vorfall in Afghanistan, bei dem er verletzt worden sei, an Diabetes.
Genauer zu seiner Tätigkeit befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was nach dem Selbstmordattentat im Restaurant mit seinen Kollegen passiert sei. Der Betreiber des Restaurants habe für die Regierung gearbeitet und sei somit Gegner der Taliban gewesen. Das Restaurant habe einen gehobenen Standard gehabt und die meisten Gäste seien Paschtunen gewesen. Der ehemalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei etwa drei Stunden mit dem Auto von seinem Aufenthaltsort in Pakistan entfernt gewesen. Die Taliban hätten ihn nicht gleich mitgenommen, weil der Beschwerdeführer nach den drei Drohbriefen aus Pakistan geflüchtet sei. In der Stadt, in der er gelebt habe, sei das Polizeiaufgebot groß. Vielleicht seien die Taliban aus diesem Grund nicht direkt zu ihm gekommen, um ihn mitzunehmen. Den Bruder des Beschwerdeführers hätten sie direkt aus dessen Geschäft mitgenommen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, weshalb er drei Drohbriefe erhalten habe und nicht einfach mitgenommen worden sei. Der Onkel des Beschwerdeführers habe keine Probleme in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch. Er habe sich wieder für einen Deutschkurs angemeldet, wisse aber noch nicht, wann dieser stattfinde Er habe keine Verwandten in Österreich, aber viele - auch österreichische - Freunde; allerdings sei der Kontakt, seit er nach Wien gekommen sei, abgerissen. In Wien habe er noch niemanden kennengelernt. Er lebe in Österreich von der Sozialhilfe.
Mit Schreiben vom 03.11.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Onkel des Beschwerdeführers aufgenommene Fotos vom zerstörten Haus der Familie des Beschwerdeführers sowie ärztliche Befunde des Beschwerdeführers betreffend seine Diabetes-Erkrankung vom 16.10.2017 und betreffend seine Schussverletzung vom 23.10.2017 und vom 13.10.2017 übermittelt.
Am 03.05.2018 wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der aktualisierten Fassung vom 30.01.2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2017 betreffend Diabetes übermittelt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Im Schreiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 22.05.2018 wurde wiederholend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an starken Schwankungen seiner Zuckerwerte leide und ständiger ärztlicher Betreuung bedürfe. In Nangarhar sei eine Behandlung nicht möglich, was auch durch die übersendete Beilage belegt werde, wonach in Konfliktregionen lediglich Notfalloperationen und praktisch keine chronischen Leiden behandelbar seien. Der Beschwerdeführer beantrage weiterhin die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen. Er ha