Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2148057-1/7E
S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 2 2. 0 5. 2 0 1 8S C H R römisch eins F T L römisch eins C H E A U S F E R T römisch eins G U N G D E R A M 2 2. 0 5. 2 0 1 8
M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N GM Ü N D L römisch eins C H römisch fünf E R K Ü N D E T E N E N T S C H E römisch eins D U N G
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Str. 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 831366202-1721741/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Str. 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 831366202-1721741/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass legal mit einem Visum von Lagos nach Dubai und von dort nach Amsterdam geflogen sei. Von dort sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er in Nigeria als LKW-Fahrer gearbeitet habe. Im März 2013 sei sein Arbeitgeber von der nigerianischen Polizei festgenommen worden, da dieser verdächtigt worden sei, Mitglied von "Boko Haram" zu sein. Nach dessen Festnahme sei er von den Männern dieser Gruppe bedroht und verfolgt worden, da diese ihm unterstellt hätten, dass er deren Chef verraten hätte. Dieser Mann würde XXXX heißen und es sei darüber im Internet berichtet worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er von den Mitgliedern getötet zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass legal mit einem Visum von Lagos nach Dubai und von dort nach Amsterdam geflogen sei. Von dort sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er in Nigeria als LKW-Fahrer gearbeitet habe. Im März 2013 sei sein Arbeitgeber von der nigerianischen Polizei festgenommen worden, da dieser verdächtigt worden sei, Mitglied von "Boko Haram" zu sein. Nach dessen Festnahme sei er von den Männern dieser Gruppe bedroht und verfolgt worden, da diese ihm unterstellt hätten, dass er deren Chef verraten hätte. Dieser Mann würde römisch 40 heißen und es sei darüber im Internet berichtet worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er von den Mitgliedern getötet zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.
2. Am 30.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt Konsultationen mit den Niederlanden führen würde. Mit Rückantwort der niederländischen Behörden wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass es weder eine Spur hinsichtlich der Personendaten gebe, noch, dass das Visa-Registrierungssystem eine Spur dieser Person aufweisen würde, ebenso habe sich der Vergleich der zur Verfügung gestellten Fingerabdrücke als negativ erwiesen. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren zugelassen.2. Am 30.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt Konsultationen mit den Niederlanden führen würde. Mit Rückantwort der niederländischen Behörden wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass es weder eine Spur hinsichtlich der Personendaten gebe, noch, dass das Visa-Registrierungssystem eine Spur dieser Person aufweisen würde, ebenso habe sich der Vergleich der zur Verfügung gestellten Fingerabdrücke als negativ erwiesen. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren zugelassen.
3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen nach, darunter auch eine Zeitung vom 22.03.2013.
4. Am 18.06.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX, in Lagos in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei nicht verheiratet, habe eine Lebensgefährtin mit der er auch einen Sohn und eine Tochter habe. Der Sohn sei 2010 geboren und die Tochter 2013. Er gehöre der Volksgruppe der Esa an und sei römisch-katholischen Glaubens. In seinem Heimatland würde er eine sehr große Familie haben, dort würden noch seine Mutter, seine sechs Geschwister und seine sechs Halbgeschwister leben. Seine Mutter würde Farmarbeit betreiben, das Haus und das Grundstück sei Familienbesitz, in Lagos habe er in einer Mietwohnung gelebt. Seine Lebensgefährtin sei Lehrerin, würde aber derzeit nicht arbeiten, sondern von dem Geld leben, dass diese von ihrer Mutter und ihren Tanten erhalten würde. Er führte weiters aus, dass als er drei Jahre alt gewesen sei, sein Vater seinen Polizeidienst beendet habe und sie in ihr Dorf XXXX in Edo State zurückgezogen seien. Dort habe er die Primary School besucht und sei er, nachdem sein Vater nach Lagos zurückgegangen sei, zu diesem nach Lagos gegangen, wo er die Secondary School besucht habe und habe er noch während der Schulzeit seinem Vater bei seiner Arbeit geholfen. Nach seiner Schulzeit habe er bei seinem Vater gearbeitet und habe er das Transportgewerbe seines Vaters schließlich 1999 übernommen. Er führte weiters aus, dass er im Monat umgerechnet ca. 450€4. Am 18.06.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 , in Lagos in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei nicht verheiratet, habe eine Lebensgefährtin mit der er auch einen Sohn und eine Tochter habe. Der Sohn sei 2010 geboren und die Tochter 2013. Er gehöre der Volksgruppe der Esa an und sei römisch-katholischen Glaubens. In seinem Heimatland würde er eine sehr große Familie haben, dort würden noch seine Mutter, seine sechs Geschwister und seine sechs Halbgeschwister leben. Seine Mutter würde Farmarbeit betreiben, das Haus und das Grundstück sei Familienbesitz, in Lagos habe er in einer Mietwohnung gelebt. Seine Lebensgefährtin sei Lehrerin, würde aber derzeit nicht arbeiten, sondern von dem Geld leben, dass diese von ihrer Mutter und ihren Tanten erhalten würde. Er führte weiters aus, dass als er drei Jahre alt gewesen sei, sein Vater seinen Polizeidienst beendet habe und sie in ihr Dorf römisch 40 in Edo State zurückgezogen seien. Dort habe er die Primary School besucht und sei er, nachdem sein Vater nach Lagos zurückgegangen sei, zu diesem nach Lagos gegangen, wo er die Secondary School besucht habe und habe er noch während der Schulzeit seinem Vater bei seiner Arbeit geholfen. Nach seiner Schulzeit habe er bei seinem Vater gearbeitet und habe er das Transportgewerbe seines Vaters schließlich 1999 übernommen. Er führte weiters aus, dass er im Monat umgerechnet ca. 450€
verdient habe und sich davon gut selbst erhalten habe können. Gearbeitet habe er von Montag bis Samstag, fixe Arbeitszeiten habe er nicht gehabt, der LKW habe ihm gehört und habe er selbstständig gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei im Juli 2013 gewesen und sein Land verlassen habe er im September 2013. Er gab weiters an, dass er mit seinem Vater bis zu dessen Tod regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt habe, jetzt habe er noch Kontakt zu seiner Frau und habe er auch einen Facebook Account, da er Freunde in Nigeria habe, zu denen er Kontakt habe. Gefragt, ob er vorbestraft, oder in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei, oder ob er Probleme mit Behörden gehabt habe, verneinte er dies, es würden aber aktuelle staatliche Maßnahmen wie Haftbefehle oder Strafanzeigen gegen ihn bestehen. Er sei nicht politisch tätig gewesen, habe in seinem Herkunftsstaat keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt noch habe er an bewaffneten Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er im Wesentlichen aus, dass Ihn sein Chef "XXXX" immer angerufen habe, wenn dieser einen Transportauftrag für ihn gehabt habe. Am 17.03.2013 habe er wieder einen Transportauftrag erhalten, wobei sich als er dorthin gekommen sei, herausgestellt habe, dass sein LKW dafür zu klein sei. Sein Chef habe gemeint Geld spiele keine Rolle, er solle nur die Ware herbringen. Er sei daraufhin wieder zurückgefahren und habe einen größeren LKW mit Fahrer für den Transport der Waren geholt. Nachdem sie die Waren zum Lagerhaus von XXXX gebracht hätten, habe ihm dieser aber nur den ursprünglichen Betrag gegeben. Dadurch sei es zum Streit gekommen und zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Boys von XXXX, in deren Verlauf er verletzt worden sei, aber auch einen der Boys verletzt habe. Nach dieser Auseinandersetzung sei er dann nach Hause gefahren. Er sei dann am 21.03.2017 wieder zum Lagerhaus gegangen, weil er XXXX am Telefon nicht erreichen konnte, dort habe ihn einer der Boys gefragt, was er dort mache und habe ihm dieser mitgeteilt, dass XXXX verhaftet worden sei, da er verdächtigt werde Mitglied der Boko Haram zu sein. Er habe dann erfahren, dass einer der Boys mit denen er die Auseinandersetzung gehabt habe, ihm unterstellte habe, dass er es gewesen wäre, der XXXX angezeigt habe. Er habe dies zurückgewiesen und dann hätte sein Problem begonnen, da die Boys ihm gedroht hätten ihn überall zu finden. Er sei dann eines Tages von einem Auftrag heimgefahren und habe zwei Motorräder mit jeweils zwei Boys von XXXX gesehen, wobei ihn eines der Motorräder blockieren und das andere überholen wollte. Er sei dann in eines der beiden Motorräder hineingefahren und weggefahren. Er habe seinen LKW abgestellt und wollte die Straße überqueren, wo er von einem Auto angefahren worden sei, wobei dies nicht die Boys von XXXX gewesen wären. Die sei der Moment gewesen, wo ihm klar gewesen sei, dass sie ihn töten würden. Zum Unfall befragt führte er aus, dass in dem Auto zwei weiße Männer gesessen hätten, die ihn zu einer Apotheke brachten, wo er versorgt worden sei. Ins Krankenhaus habe er nicht können, da er alles vermeiden habe müssen, was ihn mit der Polizei in Verbindung habe bringen können. Ein paar Tage später habe er sich mit einem der beiden getroffen und nachdem er diesem alles erzählt habe, habe dieser XXXX gemeint, er könne ihm helfen aus Nigeria weg zu kommen. Von da an seien sie in Kontakt gewesen und habe ihm XXXX dann gesagt, dass er beruflich nach Holland müsse und er ihn begleiten könne. Er führte weiters aus, dass er nicht wisse, ob irgendjemand nach ihm suchen würde, sein Frau sei nicht bedroht worden, sonst hätte sie es ihm sicher gesagt. Auf die Frage, dass es seltsam sei, dass er alle Daten die seine Flucht betreffen würden, mit genauem Datum nennen könne, die Daten seiner Geschwister, seiner Familie und seiner eigenen Kinder aber nicht schildern könne, antwortete er wörtlich: "In den letzten sechs Monaten habe ich Schwierigkeiten mich zu konzentrieren. Manchmal fragen mich die Leute etwas und ich schaue sie nur an." Gefragt wo sein Reisepass sei gab er an, dass dieser XXXX seinen Pass gehabt habe, um die Tickets zu kaufen. An der Endstation habe er XXXX nicht mehr finden können. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er wegen seinen Unfalles hin und wieder Tabletten nehmen würde, wenn er Schmerzen habe, dass er keine Verwandten in Österreich haben würde, aber den Bürgermeister von XXXX, den Pfarrer und viele andere kennen würde. Er habe Deutschkurse besucht, aber noch keine Deutschprüfungen abgelegt, er gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer legte Kopien von medizinischen Untersuchungsberichten vor, sowie Kopien von Teilnahmebestätigungen für einen Alphabetisierungskurs Stufe 1 vom 01.07.2014, für einen Deutschkurs für Asylwerber Stufe 1 vom 25.09.2014, für einen Deutschkurs für Asylwerber Stufe 2 vom 03.12.2014 , für einen Deutschkurs für Asylwerber Stufe 3 vom 13.03.2015, die Kopie einer Bestätigung des AMS wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschäftigungskontingentes "Baumschularbeiter" beschäftigt werden kann, sowie zwei Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom April und Mai 2015. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit der zweiwöchigen Frist für eine Stellungnahme übergeben.verdient habe und sich davon gut selbst erhalten habe können. Gearbeitet habe er von Montag bis Samstag, fixe Arbeitszeiten habe er nicht gehabt, der LKW habe ihm gehört und habe er selbstständig gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei im Juli 2013 gewesen und sein Land verlassen habe er im September 2013. Er gab weiters an, dass er mit seinem Vater bis zu dessen Tod regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt habe, jetzt habe er noch Kontakt zu seiner Frau und habe er auch einen Facebook Account, da er Freunde in Nigeria habe, zu denen er Kontakt habe. Gefragt, ob er vorbestraft, oder in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei, oder ob er Probleme mit Behörden gehabt habe, verneinte er dies, es würden aber aktuelle staatliche Maßnahmen wie Haftbefehle oder Strafanzeigen gegen ihn bestehen. Er sei nicht politisch tätig gewesen, habe in seinem Herkunftsstaat keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt