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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Cellulosefasern erzeugenden Unternehmens und eines Zellstoffwerks auf Aufhebung von Bestimmungen des Ökostromgesetzes betreffend den Ausschluss einer Förderung für Stromerzeugung aus Ablauge infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Anerkennung der bereits in Bau befindlichen Anlagen der antragstellenden Gesellschaften als ÖkostromanlagenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG stellen die
Antragsteller folgenden Antrag:
"... die Wortfolge 'Ablauge,' in §2 Abs2, in §4 Abs2, in §10
Z5 und in §10a Abs1 Ökostromgesetz sowie die Wortfolge ', Ablauge' in §7 Abs1-3 als verfassungswidrig aufzuheben."
§2 des Ökostromgesetzes BGBl. I 149/2002 idF BGBl. I 105/2006 (in der Folge: ÖkostromG) regelt den Geltungsbereich des ÖkostromG und den Gegenstand der Förderung von Ökostrom. §2 Abs2 ÖkostromG hat folgenden Wortlaut (die jeweils in Prüfung gezogenen Wortfolge ist hervorgehoben): §2 des Ökostromgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006, (in der Folge: ÖkostromG) regelt den Geltungsbereich des ÖkostromG und den Gegenstand der Förderung von Ökostrom. §2 Abs2 ÖkostromG hat folgenden Wortlaut (die jeweils in Prüfung gezogenen Wortfolge ist hervorgehoben):
"§2. ...
"§4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
§7 Ökostromgesetz regelt, welche Anlagen als Ökostromanlagen anerkannt werden können. §7 ÖkostromG hat folgenden Wortlaut:
"§7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger - jeweils gesondert entsprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) - anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
§10 regelt die Abnahme und Vergütungspflicht für Ökoenergie und die Bedingungen und Preise dafür. §10 ÖkostromG hat folgenden Wortlaut:
"§10. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß §18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z1 bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß §20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§15 Abs4) je kWh, bei allen anderen
Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§15 Abs4) je kWh, sofern kein Preis gemäß §11 festgelegt ist. Die Abnahmeverpflichtung endet bei allen Ökostromanlagen, 24 Jahre nach Inbetriebnahme der Ökostromanlage;
II. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zielsetzungen des ÖkostromG erläutert, darlegt, dass die Förderung von Stromgewinnung aus Ablauge den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderlaufen würde und sie im Übrigen die Antragslegitimation der Antragstellerinnen bestreitet. Die Antragstellerinnen seien insbesondere deswegen nicht antragsberechtigt, weil sie derzeit erst entsprechende Anlagen planten bzw. sich diese Anlagen im Bau befänden. Sie würden nicht ausführen, dass sie beabsichtigten, den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Daher seien sie nicht aktuell betroffen. Die Antragstellerinnen replizierten darauf.römisch zwei. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zielsetzungen des ÖkostromG erläutert, darlegt, dass die Förderung von Stromgewinnung aus Ablauge den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderlaufen würde und sie im Übrigen die Antragslegitimation der Antragstellerinnen bestreitet. Die Antragstellerinnen seien insbesondere deswegen nicht antragsberechtigt, weil sie derzeit erst entsprechende Anlagen planten bzw. sich diese Anlagen im Bau befänden. Sie würden nicht ausführen, dass sie beabsichtigten, den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Daher seien sie nicht aktuell betroffen. Die Antragstellerinnen replizierten darauf.
III. Der Antrag ist nicht zulässig:römisch drei. Der Antrag ist nicht zulässig:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2. Nach eigenen Angaben planen bzw. realisieren die Antragstellerinnen derzeit jeweils einen weiteren Laugenkessel zur Stromerzeugung aus Ablauge. Die Planung und der Bau der Anlagen hängt im Übrigen offensichtlich nicht davon ab, ob Ökostromförderung gewährt werden wird, da die Antragstellerinnen nach ihren eigenen Angaben bereits mit der Planung bzw. dem Bau begonnen haben.
3. Gemäß §7 Abs1 und 2 ÖkostromG sind über Antrag der Betreiber Anlagen zur Stromerzeugung vom Landeshauptmann mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Die Antragstellerinnen können nach Fertigstellung der bereits in Planung bzw. in Bau befindlichen Anlagen einen derartigen Feststellungsbescheid erwirken, welcher nach Ausschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpft werden kann. Ein derartiger Weg über eine verwaltungsbehördliche Entscheidung ist möglich und den Antragstellerinnen zumutbar.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag, FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G42.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009